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Beschluss

6 B 698/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0805.6B698.15.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Kriminalhauptkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Kriminalhauptkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle („Leiter/in der Polizeiwache C. C1. in der DirGE der KPB T. -X. “) mit dem Beigeladenen oder einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über seine, des Antragstellers, Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Es hat, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, zur Begründung ausgeführt, es begegne keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner auf der Grundlage der aktuellen - den Beurteilungszeitraum 1. Juli 2011 bis 31. Mai 2014 betreffenden - Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen vom 8. September 2014 einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen angenommen und hiervon ausgehend eine Auswahlentscheidung zu dessen Gunsten getroffen habe. Die Beurteilungen seien rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie (weiter) plausibilisiert werden müssten. Ausweislich der Beurteilungen habe der Beigeladene eine bessere Gesamtnote erzielt als der Antragsteller. Schon deshalb sei zu seinen Gunsten ein Qualifikationsvorsprung anzunehmen. Eines Rückgriffs auf die für den Beurteilungszeitraum 1. August 2008 bis 30. Juni 2011 erstellten Regelbeurteilungen bedürfe es daher nicht. Nicht maßgeblich sei somit, ob die für diesen Zeitraum erstellte Regelbeurteilung des Antragstellers vom 9. April 2015 rechtmäßig sei. Das Beschwerdevorbringen zieht diese vom Verwaltungsgericht eingehend begründeten Annahmen nicht durchgreifend in Zweifel. Der Antragsteller macht zunächst abstrakte Ausführungen zur Bedeutung von dienstlichen Beurteilungen im Rahmen des Qualifikationsvergleichs und zu deren „Ausschärfung“. Er weist ferner „vorsorglich“ darauf hin, dass „eine ‚richtige‘ dienstliche Beurteilung eine zutreffende, auf der analytischen Bewertung der übertragenen Aufgaben beruhende Funktionsbewertung des durch den Beamten innegehaltenen Dienstpostens“ voraussetze. Welche Erwägungen des Verwaltungsgerichts er mit diesen Einwendungen in Frage stellen will, ist jedoch, da er den Bezug zur vorliegenden Fallgestaltung nicht herstellt, nicht ersichtlich. Der Antragsteller macht im Weiteren geltend, auch wenn der Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers den Endbeurteiler nicht binde und insbesondere einer Absenkung der dienstlichen Beurteilung nicht entgegenstehe, so müsse eine solche Abänderung auf Erkenntnissen des Endbeurteilers über die tatsächlichen Leistungen des betroffenen Beamten beruhen. Der Dienstherr müsse die Bezugnahme auf diese Erkenntnisse und die zutreffende Einordnung der Leistungen darlegen und plausibilisieren. Diese Ausführungen gehen bereits deshalb ins Leere, weil ausweislich der der streitbefangenen Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten Regelbeurteilung des Antragstellers vom 8. September 2014 die Erst- und Endbeurteilung sowohl hinsichtlich des Gesamturteils als auch hinsichtlich der Bewertung der Merkmale übereinstimmen. Soweit der Antragsteller anführt, „auch wenn ein Beurteilungsbeitrag (…) selbstverständlich nicht ‚eins zu eins‘ in das Gesamtergebnis der Beurteilung einzustellen“ sei, müsse „er doch Berücksichtigung finden“, übersieht er, dass auch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass der von KOR T1. für den Zeitraum 1. Juli 2011 bis 31. Januar 2013 gefertigte Beurteilungsbeitrag bei der Erstellung der aktuellen Regelbeurteilung des Antragstellers zu berücksichtigen war. Es hat indes angenommen, es lasse sich nicht feststellen, dass dieser Beurteilungsbeitrag keine hinreichende Berücksichtigung gefunden habe. Mit den hierfür angeführten Erwägungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Im Übrigen, so das Verwaltungsgericht weiter, bleibe festzustellen, dass der Antragsteller selbst bei einer Übernahme der Bewertungen des KOR T1. in die aktuelle Regelbeurteilung über eine „schlechtere“ Beurteilung verfügen würde als der Beigeladene. Zwar hätte der Antragsteller dann voraussichtlich ebenfalls die Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“ erlangt. Er hätte jedoch nur in sechs und nicht wie der Beigeladene in acht und damit allen Merkmalen fünf Punkte erzielt. Fehl geht der diesbezügliche Einwand des Antragstellers, der „Unterschied in der Wertsumme von zwei Punkten“ würde dazu führen, dass die aktuellen Regelbeurteilungen „auszuschärfen“ und „eben doch für den Eignungsabgleich auf zumindest die Vorbeurteilungen zurückzugreifen wäre“. Der Dienstherr ist erst dann gehalten, auf Vorbeurteilungen zurückzugreifen, wenn er im Wege der inhaltlichen Ausschärfung der aktuellen Beurteilungen keinen Qualifikationsvorsprung zu Gunsten eines Bewerbers feststellen kann. Dies wäre jedoch hier der Fall. Das Beschwerdevorbringen gibt auch nichts Durchgreifendes dafür her, dass, wie der Antragsteller meint, es einer weiteren Plausibilisierung der „inhaltlichen Richtigkeit“ seiner aktuellen Regelbeurteilung bedürfe. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es sei zwar davon auszugehen, dass eine Plausibilisierung einer dienstlichen Beurteilung - ggfs. auch noch im gerichtlichen Verfahren - auf substantiierte Einwendungen des Betroffenen hin zu erfolgen habe. Derartige Einwendungen seien im Falle des Antragstellers jedoch nicht ersichtlich. Unabhängig davon sei die aktuelle Regelbeurteilung im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar dahingehend erläutert worden, dass eine Leistungssteigerung des Antragstellers, der ohnehin schon zu den Bestbeurteilten gehöre, im Vergleich zu den wenigen (noch) besser Beurteilten in seiner Vergleichsgruppe trotz zunehmender Dienst- und Lebenserfahrung nicht zu verzeichnen sei, da er offensichtlich an seine Leistungsgrenze gelangt sei. Dieser im Kern bereits in der Beurteilung selbst angelegten Begründung halte der Antragsteller zwar entgegen, es seien deshalb besonders hohe Anforderungen an die Plausibili-sierung der Beurteilung zu stellen, weil sie und seine den Beurteilungszeitraum 1. August 2008 bis 30. Juni 2011 betreffende Vorbeurteilung vom 9. April 2015 inhaltsgleich seien und hinsichtlich der Vorbeurteilung u.a. auch mit Blick auf die Vorgeschichte rechtliche Bedenken bestünden. Der Antragsteller habe jedoch weiterhin und trotz ausreichender Gelegenheit nicht - und erst recht nicht substantiiert - aufgezeigt, weshalb im allein zu bewertenden Beurteilungszeitraum 1. Juli 2011 bis 31. Mai 2014 bezüglich welcher Beurteilungsmerkmale und mit welcher leistungsbezogenen Begründung die in einem gesonderten Beurteilungsverfahren - unter Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags des KOR T1. und unter Beteiligung von PD C2. - vom Endbeurteiler im Einklang mit der Erstbeurteilung vergebenen Bewertungen zu „schlecht“ und daher auch unter Berücksichtigung der Vergleichsgruppe die Annahme unzutreffend sein solle, der Antragsteller habe seine Leistungsgrenze erreicht. Das Beschwerdevorbringen bietet kein Argument, das diese Erwägungen schlüssig in Frage stellt. Indem der Antragsteller erneut darauf hinweist, dass seine aktuelle Regelbeurteilung und die den Beurteilungszeitraum 1. August 2008 bis 30. Juni 2011 betreffende Vorbeurteilung hinsichtlich des Gesamturteils und der Bewertungen der Merkmale „inhaltsgleich“ seien, und auf die Vorgeschichte dieser Beurteilung verweist, wiederholt er lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen, ohne auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts einzugehen, geschweige denn sich mit ihr auseinanderzusetzen. Soweit der Antragsteller einwendet, die Erläuterungen des Antragsgegners im erstinstanzlichen Verfahren hätten das Plausibilisierungsdefizit nicht beseitigt, weil seine den Beurteilungszeitraum 1. August 2008 bis 30. Juni 2011 betreffende Regelbeurteilung ein schlechteres Ergebnis aufweise als seine den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2005 bis 31. Juli 2008 betreffende Regelbeurteilung vom 14. Oktober 2008, ist dies nicht nachvollziehbar. Der Antragsgegner hat, um die - der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegte - aktuelle Regelbeurteilung näher zu erläutern, im erstinstanzlichen Verfahren, wie dargestellt, ausgeführt, eine Leistungssteigerung sei im Beurteilungszeitraum 1. Juli 2011 bis 31. Mai 2014 nicht zu verzeichnen gewesen. Der Antragsteller sei offensichtlich an seine Leistungsgrenze gelangt. Die Frage, wie sich das Ergebnis der den Beurteilungszeitraum 1. August 2008 bis 30. Juni 2011 betreffenden Regelbeurteilung im Verhältnis zu der den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2005 bis 31. Juli 2008 betreffenden Regelbeurteilung darstellt, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Angemerkt sei jedoch, dass die den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2005 bis 31. Juli 2008 betreffende Regelbeurteilung die Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen - 4 Punkte“ (Bewertungen der Merkmale: 4, 5, 4, 4) und damit die gleiche Gesamtnote ausweist wie die den Beurteilungszeitraum 1. August 2008 bis 30. Juni 2011 betreffende Regelbeurteilung (Bewertungen der Merkmale: 5, 5, 5, 4, 4, 4, 4, 4). Die Beschwerde dringt ferner nicht mit dem Einwand durch, der für die „maßgebliche Beurteilung“ - mithin für die aktuelle Regelbeurteilung - zuständige Endbeurteiler, Landrat N. , habe, da er keine eigenen Erkenntnisse über die Leistungen des Antragstellers im Beurteilungszeitraum gehabt habe, „im Rahmen der Beurteilerbespre-chung keine eigene Bewertung vorgenommen“, sondern habe „sich schlicht der Beurteilung“ des Landrats C3. , seines Amtsvorgängers, angeschlossen. Dieser sei aber bei der Beurteilungsbesprechung nicht anwesend gewesen, so dass er dem Endbeurteiler nicht die notwendigen Kenntnisse habe verschaffen können. Soweit der Antragsteller dieses Vorbringen auf das „Protokoll zur Beurteilerbesprechung nach Nr. 9.2 BRL Pol am 15.04.2015“ stützen will, das seiner den Beurteilungszeitraum 1. August 2008 bis 30. Juni 2011 betreffenden Regelbeurteilung beigefügt ist, lässt er unberücksichtigt, dass sich die dortigen Ausführungen allein auf diese Beurteilung und den von ihr erfassten Beurteilungszeitraum beziehen, nicht jedoch auf seine aktuelle Regelbeurteilung. Nach Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung, nämlich ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten im maßgeblichen Beurteilungszeitraum zu gewinnen, muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Der Beurteiler muss das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild indessen nicht aus eigener Anschauung kennen. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Beurteiler sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. Es obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Beurteilers, auf welche Weise er sich die erforderlichen Erkenntnisse verschafft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2013 - 6 B 1162/13 -, juris. Anhaltspunkte dafür, dass der Landrat N. nicht über die für die Endbeurteilung des Antragstellers notwendigen Kenntnisse verfügt bzw. sich diese nicht verschafft hat, sind nicht ersichtlich. Insoweit hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren weiter erläutert, dass u.a. der Leiter der Direktion GE, PD C2. (zugleich als Vertreter für den Abteilungsleiter Polizei), der Leiter Leitungsstab, EPHK J. , die Leiterin der Direktion K, KOR’in H. , der für die Erstbeurteilung zuständige Leiter der Direktion V, POR H1. , sowie der Leiter ZA H2. an der Beurteilerbesprechung vom 17. Juli 2014 teilgenommen und den Endbeurteiler vor seiner abschließenden Entscheidung über die Beurteilung der Merkmale sowie über die Gesamtnote beraten hätten. Das Beschwerdevorbringen zieht weder die Sach- und Personenkunde der genannten Bediensteten durchgreifend in Zweifel, noch, dass der Landrat N. , nachdem er diese zur Beratung hinzugezogen hatte, über die für die Endbeurteilung notwendigen Kenntnisse verfügt hat. Soweit der Antragsteller geltend macht, nach dem Protokoll der Beurteilerbesprechung vom 17. Juli 2014 sei „die Vergleichsgruppe A 12 kurz angesprochen“ und „nach kurzer Diskussion“ Einigkeit erzielt worden, dass keine Änderungen vorzunehmen seien, lässt er unberücksichtigt, dass sich diese Ausführungen nur auf den abschließenden Quervergleich beziehen. Vorher sind ausweislich des Protokolls die einzelnen Erstbeurteilungen vorgestellt worden. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand des Antragstellers, an den „Vorgang der Erkenntnisgewinnung durch den Endbeurteiler“ seien besonders hohe Anforderungen zu stellen, da die den Zeitraum 1. August 2008 bis 30. Juni 2011 betreffende Regelbeurteilung „bereits zweimal gerichtlich beanstandet“ worden sei und der den nachfolgenden Beurteilungszeitraum betreffende Beurteilungsentwurf des Erstbeurteilers und die Vorbeurteilung die gleichen Bewertungen enthielten. Der Antragsteller scheint (auch) insoweit außer Acht zu lassen, dass die aktuelle Regelbeurteilung sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 31. Mai 2014 bezieht und der Endbeurteiler lediglich das während dieses Zeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild zu bewerten hatte. Die Vermutung des Antragstellers, das Bestreben des Antragsgegners, die in Rede stehende Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, habe „die vorliegende ‚Papierlage‘ der dienstlichen Beurteilungen sozusagen vom Ergebnis her“ bestimmt, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Soweit der Antragsteller auf die Intranet-Mitteilung vom 20. Januar 2015 “Neues aus der Behörde, 4. Quartal 2014“ hinweist, mit der die Besetzung der streitbefangenen Stelle mit dem Beigeladenen angekündigt worden sei, berücksichtigt er nicht, dass das Auswahlverfahren seinerzeit abgeschlossen und zu Gunsten des Beigeladenen ausgefallen war. Verfehlt ist schließlich der sinngemäße Einwand des Antragstellers, ihm sei im Zuge seiner dienstlichen Tätigkeiten gelegentlich aufgefallen, dass „vom Beigeladenen verfasste Schriftstücke oftmals sprachlich - in Hinsicht auf Grammatik und Orthographie - eher mangelhaft“ erschienen. Von Relevanz ist allein, wie der zuständige Beurteiler, nicht jedoch, wie der Antragsteller das Leistungs- und Befähigungsbild des Beigeladenen einschätzt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).