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Beschluss

6 A 1267/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt, weil die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO nicht substantiiert dargelegt sind. • Bei Berufungseinlegung wegen vermeintlicher ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils muss der Antragsteller die tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen. • Die Verjährung von Rückforderungsansprüchen richtet sich nach §199 Abs.1 BGB; grobe Fahrlässigkeit des Gläubigers im Sinne des §199 Abs.1 Nr.2 BGB tritt ein, wenn bei nur mäßiger Sorgfalt Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände möglich gewesen wäre. • Die Hemmung der Verjährung nach §203 BGB setzt Verhandlungen i.S.d. Norm voraus; ein bloßes Auskunftsersuchen genügt nicht zur Hemmung. • Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten i.S.v. §124 Abs.2 Nr.2 VwGO sind nicht dargelegt, wenn das Zulassungsvorbringen keine substanzielle Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen enthält.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Verjährungsrecht und unzureichendes Zulassungsvorbringen • Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt, weil die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO nicht substantiiert dargelegt sind. • Bei Berufungseinlegung wegen vermeintlicher ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils muss der Antragsteller die tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen. • Die Verjährung von Rückforderungsansprüchen richtet sich nach §199 Abs.1 BGB; grobe Fahrlässigkeit des Gläubigers im Sinne des §199 Abs.1 Nr.2 BGB tritt ein, wenn bei nur mäßiger Sorgfalt Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände möglich gewesen wäre. • Die Hemmung der Verjährung nach §203 BGB setzt Verhandlungen i.S.d. Norm voraus; ein bloßes Auskunftsersuchen genügt nicht zur Hemmung. • Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten i.S.v. §124 Abs.2 Nr.2 VwGO sind nicht dargelegt, wenn das Zulassungsvorbringen keine substanzielle Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen enthält. Der Kläger forderte vom Beklagten Abführungsansprüche aus Vergütungen, die er in den Jahren 2000–2004 vom Verein zur Stärkung der Schulen (VSS) erhalten haben soll. Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger recht und stellte fest, dass die Ansprüche des Beklagten verjährt seien. Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung mit der Begründung, das Urteil enthalte rechtliche und tatsächliche Fehler, insbesondere zur Frage der Verjährung und zur Zurechnung von Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis. Zentral sind die Feststellungen zur mangelhaften Organisation und Kontrolle der Vereinsfinanzen unter Vorsitz der damaligen Landrätin D., die als Organ des Beklagten deren Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis zurechenbar machen soll. Weiter streitet der Beklagte, ob Schreiben des Beklagten 2007 Verhandlungen i.S.v. §203 BGB ausgelöst hätten. Das OVG prüfte, ob die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO dargelegt sind und ob besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten vorliegen. • Zulassungsanforderungen: Der Zulassungsantrag muss die tragenden Entscheidungssätze oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen; bloß pauschale Rügen oder Wiederholung erstinstanzlicher Vorträge genügen nicht. • Ernstliche Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Das Vorbringen des Beklagten greift die zentralen Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht ausreichend an. Das Verwaltungsgericht hat umfassend dargelegt, dass aufgrund erheblicher Sorgfaltspflichtverletzungen der Vereinsverantwortlichen Unstimmigkeiten in der Kassenführung bestanden und Belege für Zahlungen an den Kläger vorlagen, wodurch eine grob fahrlässige Unkenntnis der Zeugin D. spätestens 2005 vorgelegen habe. Diese Feststellungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. • Verjährung (§199 Abs.1, §195 BGB): Das Gericht hält an der Auffassung fest, dass die dreijährige Verjährungsfrist spätestens zum 31.12.2005 begann; die Voraussetzungen für den Beginn nach §199 Abs.1 Nr.2 BGB (grobe Fahrlässigkeit) sind nach der dargestellten Organisations- und Kontrolldefizienz erfüllt. • Hemmung (§203 BGB): Das Schreiben des Beklagten vom 11.06.2007 war nur ein Auskunftsersuchen und begründete keine Verhandlungen i.S.v. §203 BGB. Die Verjährung wurde erst durch das Anhörungsschreiben vom 26.11.2007 ausgelöst und endete nach der abschließenden Stellungnahme des Klägers vom 05.02.2008, so dass die Ansprüche vor Erlass des Bescheids vom 15.05.2009 bereits verjährt waren. • Zurechnung und Organhaftung: Die Landrätin D. als Organ des Beklagten ist der juristischen Person zuzurechnen; das Vorbringen, die Pflichtverletzungen bezögen sich nur auf die Vereinsaufgabe und nicht auf die Verwaltung des Beklagten, genügt nicht, da der VSS als verlängerter Arm des Beklagten gewertet wurde. • Besondere Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO): Mangels substanzieller Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil und fehlender Konkretisierung, welche spezifischen Fragen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten begründen sollen, ist dieser Zulassungsgrund nicht erfüllt. Der Zulassungsantrag des Beklagten wird abgelehnt; das OVG bestätigt, dass die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO nicht dargelegt sind. Das Verwaltungsgericht hatte zutreffend angenommen, dass die in Rede stehenden Abführungsansprüche des Beklagten wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar waren, da die dreijährige Frist spätestens Ende 2005 zu laufen begann und Hemmungszeiten nicht ausreichten, um die Frist bis zum Erlass des Bescheids 2009 zu verlängern. Soweit der Beklagte auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bzw. auf unzureichende Sachverhaltsermittlung des Verwaltungsgerichts verweist, bleibt sein Vorbringen ohne konkrete, schlüssige Substantiierung und kann die erstinstanzlichen Erwägungen nicht durchgreifend in Zweifel ziehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; das angefochtene Urteil wird damit rechtskräftig.