Beschluss
18 B 313/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen vorgesehener Tätigkeit als Leiharbeitnehmer ist unbegründet.
• § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, der die Beschäftigung als Leiharbeitnehmer ausschließt, kann als abstrakte Arbeitsmarktprüfung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 DAR gelten.
• Die Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG steht einer abstrakten Arbeitsmarktprüfung und damit dem in § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG geregelten Verbot der Leiharbeitnehmerbeschäftigung nicht entgegen.
• Fehlende Nachweise über eine ausreichende Krankenversicherung können zusätzlich zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis führen.
Entscheidungsgründe
Versagung einer Aufenthaltserlaubnis bei geplanter Tätigkeit als Leiharbeitnehmer • Die Beschwerde gegen die Versagung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen vorgesehener Tätigkeit als Leiharbeitnehmer ist unbegründet. • § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, der die Beschäftigung als Leiharbeitnehmer ausschließt, kann als abstrakte Arbeitsmarktprüfung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 DAR gelten. • Die Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG steht einer abstrakten Arbeitsmarktprüfung und damit dem in § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG geregelten Verbot der Leiharbeitnehmerbeschäftigung nicht entgegen. • Fehlende Nachweise über eine ausreichende Krankenversicherung können zusätzlich zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis führen. Der Antragsteller begehrte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG auf Grundlage eines Stellenangebots der B. GmbH vom 5. September 2011. Die Bundesagentur für Arbeit verweigerte die hierfür nach § 39 AufenthG erforderliche Zustimmung mit der Begründung, der Antragsteller würde als Leiharbeitnehmer beschäftigt werden, sodass nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Zustimmung zu versagen sei. Der Antragsteller rügte, das Verbot der Leiharbeitnehmerbeschäftigung verstoße gegen Unionsrecht, insbesondere gegen die Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG und die Richtlinie 2011/98/EU, und sei keine zulässige Arbeitsmarktprüfung. Er verwies zudem auf veränderte wirtschaftliche Bedingungen und Regelungen zum Mindestlohn. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Versagung; der Senat hatte darüber im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. • Anwendbarkeit des § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG: Die Vorschrift verpflichtet die Bundesagentur, die Zustimmung zu versagen, wenn ein Ausländer als Leiharbeitnehmer tätig werden will; diese Regelung ist uneingeschränkt anwendbar. • Vereinbarkeit mit Unionsrecht: Art. 14 Abs. 3 DAR erlaubt den Mitgliedstaaten, eine Arbeitsmarktprüfung durchzuführen und nationale Verfahren anzuwenden; daraus folgt nicht, dass die Prüfung in jedem Fall individuell erfolgen muss. Eine abstrakte oder globale Arbeitsmarktprüfung ist möglich. • Zweck der Regelung: Das Verbot der Leiharbeitnehmerbeschäftigung dient dem Schutz und der Stabilität des Arbeitsmarktes sowie dem sozialen Schutz ausländischer Arbeitnehmer; diese Ziele rechtfertigen eine abstrakte Prüfung. • Ausschluss der Vorrangprüfung: Die abstrakte Versagungstatbestandswirkung des § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG steht einer Nachfrage- oder Vorrangprüfung entgegen; führt § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zur Versagung, ist ein Ermessen nach § 39 Abs. 2 AufenthG nicht anwendbar. • Unionsrechtsbezug der Richtlinie 2011/98/EU: Diese Richtlinie gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 2 lit. i) nicht für langfristig Aufenthaltsberechtigte nach der DAR, sodass sie dem Antragsteller nicht zugutekommt. • Versicherungsnachweis: Nach nationalem Recht und Art. 15 Abs. 2 lit. b) DAR kann verlangt werden, dass der Antragsteller eine Krankenversicherung nachweist; der Antragsteller erbrachte diesen Nachweis nicht trotz mehrfacher Aufforderung. • Folge: Mangels Nachweis der Krankenversicherung und wegen des Anwendungsbereichs des § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist die Zustimmung zu versagen und die Aufenthaltserlaubnis nicht zu erteilen. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist jedenfalls durch § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausgeschlossen, weil der Antragsteller als Leiharbeitnehmer tätig werden wollte und diese Regelung einer abstrakten Arbeitsmarktprüfung dient und mit der Daueraufenthaltsrichtlinie vereinbar ist. Zudem hat der Antragsteller keinen ausreichenden Nachweis über eine Krankenversicherung erbracht, was eine weitere Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist. Eine Ermessensentscheidung zugunsten des Antragstellers war ausgeschlossen. Kosten und Streitwert wurden entsprechend festgesetzt; Prozesskostenhilfe wurde für das Beschwerdeverfahren bewilligt.