Urteil
6 A 1449/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Erstbeurteiler darf nach den Beurteilungsrichtlinien nicht sein, wer während des Beurteilungszeitraums vor Ablauf der Beurteilung die Vorgesetztenstellung verloren hat; in solchen Fällen ist ein Beurteilungsbeitrag einzuholen (§§ 3.7, 9.3 BRL Pol a.F.).
• Die Schlussbegründung einer dienstlichen Beurteilung muss bei Verschlechterung gegenüber der Vorbeurteilung gemäß Nr. 8.1 BRL Pol a.F. konkret darlegen, warum trotz zunehmender Lebens- und Diensterfahrung kein besseres Ergebnis erzielt wurde; bloße Standardformulierungen genügen nicht.
• Der gesamte Beurteilungszeitraum ist auszuschöpfen; Leistungen, die in diesem Zeitraum auf einem höher bewerteten Dienstposten erbracht wurden, sind für den Quervergleich zu berücksichtigen (§ 3.1, 3.7 BRL Pol a.F.; Art. 33 Abs. 2 GG).
Entscheidungsgründe
Dienstliche Beurteilung: Erstbeurteiler, Begründungspflicht und Einbeziehung des gesamten Beurteilungszeitraums • Ein Erstbeurteiler darf nach den Beurteilungsrichtlinien nicht sein, wer während des Beurteilungszeitraums vor Ablauf der Beurteilung die Vorgesetztenstellung verloren hat; in solchen Fällen ist ein Beurteilungsbeitrag einzuholen (§§ 3.7, 9.3 BRL Pol a.F.). • Die Schlussbegründung einer dienstlichen Beurteilung muss bei Verschlechterung gegenüber der Vorbeurteilung gemäß Nr. 8.1 BRL Pol a.F. konkret darlegen, warum trotz zunehmender Lebens- und Diensterfahrung kein besseres Ergebnis erzielt wurde; bloße Standardformulierungen genügen nicht. • Der gesamte Beurteilungszeitraum ist auszuschöpfen; Leistungen, die in diesem Zeitraum auf einem höher bewerteten Dienstposten erbracht wurden, sind für den Quervergleich zu berücksichtigen (§ 3.1, 3.7 BRL Pol a.F.; Art. 33 Abs. 2 GG). Der Kläger, ein Polizeivollzugsbeamter im A‑12‑Status, erhielt zum Stichtag 1. August 2008 eine vom Polizeipräsidenten am 9. Januar 2009 erlassene Regelbeurteilung, die ihn im Gesamturteil von zuvor 4 Punkten auf 3 Punkte abwertete. Der ursprüngliche Vorschlag des Erstbeurteilers, EPHK L., sah noch die bessere Bewertung vor; in einer Beurteilerbesprechung wurde wegen hoher Leistungsdichte eine Herabstufung mehrerer Vorschläge vereinbart. Der Kläger war zwei Monate vor Ende des Beurteilungszeitraums zum Verkehrsdezernat umgesetzt und dort kommissarisch Leiter eines A‑13‑Dienstpostens gewesen; hierfür wurde kein Beurteilungsbeitrag eingeholt. Er klagte mit der Begründung, der Erstbeurteiler sei zum Stichtag nicht mehr sein Vorgesetzter gewesen, die Begründung sei unzureichend und der Zeitraum beim höher bewerteten Posten sei nicht berücksichtigt worden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das OVG änderte und verpflichtete das Land zur Aufhebung der Beurteilung und zur erneuten Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. • Rechtliche Prüfungsgrenzen dienstlicher Beurteilungen: Kontrolle beschränkt auf Verkennung des anzuwendenden Begriffs, unrichtigen Sachverhalt, Missachtung von Wertmaßstäben, sachfremde Erwägungen oder Verfahrensverstöße; Beurteiler an dienstliche Richtlinien gebunden. • Erstbeurteiler: Nach Nr. 9.3 BRL Pol a.F. ist Erstbeurteiler eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter aus der Dienststelle des zu Beurteilenden; wer die Vorgesetztenstellung während des Beurteilungszeitraums verliert, kann nicht Erstbeurteiler sein. Bei Wechsel des Vorgesetzten sind Beurteilungsbeiträge nach Nr. 3.7 BRL Pol a.F. vorgesehen, um die relevanten Tätigkeitszeiten abzudecken. • Begründungspflicht: Nr. 8.1 BRL Pol a.F. verlangt bei ausbleibender positiver Wirkung von Lebens‑ und Diensterfahrung eine konkrete Einzelerläuterung. Die angeführte Standardformulierung erklärt nicht hinreichend, warum das Gesamturteil gegenüber der Vorbeurteilung verschlechtert wurde; die nachträgliche Plausibilisierung im Prozess vermag den Mangel nicht zu heilen. • Ausnutzung des Beurteilungszeitraums: Eine Regelbeurteilung muss die Leistungen während des gesamten festgelegten Zeitraums erfassen (Nr. 3.1 BRL Pol a.F.). Die vom Kläger während der Kommissariatszeit auf einem höher bewerteten A‑13‑Posten gezeigten Leistungen waren entscheidungserheblich für den Quervergleich und hätten berücksichtigt bzw. durch Beurteilungsbeitrag erfasst werden müssen. • Ergebnis der Anwendung: Aufgrund der Kombination dieser Verstöße (unzulässiger Erstbeurteiler, unzureichende Begründung bei Verschlechterung, unvollständige Auswertung des Beurteilungszeitraums) ist die streitige Beurteilung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Berufung ist begründet; das angefochtene Urteil wurde abgeändert. Das beklagte Land ist zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 9. Januar 2009 aufzuheben und den Kläger für den Zeitraum 1. Oktober 2005 bis 31. Juli 2008 erneut dienstlich zu beurteilen. Die ursprüngliche Beurteilung ist rechtswidrig, weil der ausgewiesene Erstbeurteiler zum Beurteilungszeitraum nicht mehr als Vorgesetzter geeignet war, die erforderliche Einzelerklärung nach Nr. 8.1 BRL Pol a.F. bei Verschlechterung fehlt und der Teil des Beurteilungszeitraums, in dem der Kläger eine höher bewertete Stelle innehatte, nicht berücksichtigt wurde. Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Land zu tragen; die Revision ist nicht zugelassen.