Beschluss
11 E 85/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Erhebung einer Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 Ziffer 1 KV zu § 3 Abs. 2 GKG kommt es auf die Rücksendepflicht der übersandten Dokumente an; Aktenteile und Beiakten sind als Akten im Sinne des Tatbestands zu werten.
• § 100 VwGO regelt das Akteneinsichtsrecht abschließend für Ort und Umfang, schließt aber nicht die Möglichkeit aus, für zusätzliche Leistungen wie die Zusendung von Akten eine Pauschale zu erheben.
• Die Versendung von Akten ist eine von § 100 VwGO nicht erfasste Leistung; ihre Kosten können nach den einschlägigen Gebührenvorschriften angesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV zulässig bei Rücksendepflicht der Akten • Für die Erhebung einer Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 Ziffer 1 KV zu § 3 Abs. 2 GKG kommt es auf die Rücksendepflicht der übersandten Dokumente an; Aktenteile und Beiakten sind als Akten im Sinne des Tatbestands zu werten. • § 100 VwGO regelt das Akteneinsichtsrecht abschließend für Ort und Umfang, schließt aber nicht die Möglichkeit aus, für zusätzliche Leistungen wie die Zusendung von Akten eine Pauschale zu erheben. • Die Versendung von Akten ist eine von § 100 VwGO nicht erfasste Leistung; ihre Kosten können nach den einschlägigen Gebührenvorschriften angesetzt werden. Die Beklagten sandten Verwaltungsvorgänge (Bl. 1–8) an das Verwaltungsgericht. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrte daraufhin Akteneinsicht; die Akten wurden ihm übersandt und er reichte sie nach Einsichtnahme an das Gericht zurück. Das Verwaltungsgericht setzte eine Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 Ziffer 1 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG in Höhe von 12 Euro an. Dagegen wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit einer Erinnerung; er rügte, die Vorschrift § 100 VwGO oder andere Regelungen verhinderten die Kostenerhebung. Das Verwaltungsgericht wies die Erinnerung zurück; hiergegen richtete sich die Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht prüfte. • Tatbestandsmäßigkeit Nr. 9003 Ziffer 1 KV: Die Vorschrift erhebt eine Pauschale für die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung. Unter Akten sind nicht nur einzelne lose Dokumente zu verstehen, sondern auch Aktenteile und Beiakten; die Voraussetzung ist insbesondere gegeben, wenn die übersandten Unterlagen nach Einsichtnahme an das Gericht zurückzugeben sind. • Abgrenzung zu bloßer Übersendung von Schriftsätzen: Eine einfache Übermittlung von Schriftsätzen nebst Anlagen erfüllt den Auslagentatbestand nicht. Hier jedoch handelte es sich um Akten, weil die Beklagten Verwaltungsvorgänge übersandten, die vom Klägerbevollmächtigten nach Einsichtnahme an das Gericht zurückgereicht wurden. • Anwendbarkeit von § 100 VwGO: § 100 VwGO regelt abschließend Verfahren, Umfang und Ort der Akteneinsicht, lässt jedoch die Möglichkeit offen, dass das Gericht die Akten auf besonderen Antrag zusendet. Die Norm schließt nicht die Erhebung einer gesonderten Pauschale für die Zusendung aus. • Kostenrechtliche Wertung: Die Aktenversendung ist eine zusätzliche, in § 100 VwGO nicht erfasste Leistung; die Erhebung einer Pauschale nach Nr. 9003 KV steht damit im Einklang mit den Gebührenvorschriften. Die Parallele zu den Regelungen im GKG zeigt, dass unterschiedliche Akteneinsichtsvarianten kostenseitig vergleichbar behandelt werden können. • Rechtliche Schlussfolgerung: Mangels ausschließlicher Regelung durch § 100 VwGO und wegen Vorliegens einer Rücksendepflicht der übersandten Unterlagen ist die Erhebung der Pauschale von 12 Euro gerechtfertigt. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten wird zurückgewiesen; die Erinnerung gegen den Ansatz der Aktenversendungspauschale war unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass es sich um eine Aktenversendung im Sinne von Nr. 9003 Ziffer 1 KV handelte, weil die übersandten Verwaltungsvorgänge nach Einsichtnahme an das Gericht zurückgegeben wurden. § 100 VwGO regelt das Akteneinsichtsrecht, schließt jedoch die Zusendung von Akten als zusätzliche Leistung und damit die Erhebung einer Pauschale nicht aus. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 66 Abs. 8 GKG; das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei und der Beschluss unanfechtbar.