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Beschluss

151 F 201/13

Amtsgericht Kerpen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGBM3:2014:0630.151F201.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 19.03.2014 (Bl. 51 dA) gegen den Kostenfestsetzung des Amtsgerichts Kerpen vom 14.03.2014 (Festsetzung der Aktenversendungspauschale) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Antragsgegner Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf: 12 €. Die Beschwerde nach § 57 Abs. 2 FamFG wird zugelassen. 1 Gründe 2 I. 3 Die Akten wurden auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zu seinem Fach beim Amtsgericht Köln zwecks der Akteneinsicht mithilfe eines Kurierdienstes versandt. 4 In der Rechnung vor 19.03.2014 setzte die Gerichtskasse Köln als Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen am Transport-und Verpackungskosten je Sendung 12 € gemäß KV 2003 fest. 5 Mit Schriftsatz vom 19.03.2014 erhob der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners gegen diese Rechnung Erinnerung, mit der Begründung, dass diese Gebühr für die Akteneinsicht nach Nummer 9003 KV GKG nicht für jede Akten-„ Versendung“ entstehen würde. Insbesondere wären die Versendungskosten bei Inanspruchnahme des Kurierdienstes nicht angefallen. 6 Der Erinnerung wurde nicht abgeholfen, so dass die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt worden ist. 7 Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Köln sprach sich mit seinem Schriftsatz vom 09.04.2014 wie Bl. 54 der Akte gegen die Abhilfe und verwies unter anderen auf die Rechtsprechung wie OLG Köln, Beschluss vom 02.03.2009, Aktenzeichen Az. 17 W 2/09, BeckRS 2009, 10720. Durch die beantragte Aktenversendung seien im konkreten Fall Transportkosten angefallen, die der Justiz durch die Post oder durch einen externen Dienstleister in Rechnung gestellt werden würden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Ausführungen im genannten Schriftsatz wie Bl. 54 der Akte verwiesen. 8 II. 9 Die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners war als unbegründet zurückzuweisen. 10 Auch bei der Berücksichtigung der Tatsache, dass seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln die Rechtslage geändert wurde, wird die Pauschale KV 2003 FamGKG erhoben, wenn die Akten auf Antrag versandt werden und zwar durch die Post oder durch einen anderen externen Dienstleister an ein Gericht an einen anderen Ort. Es ist nach wie vor auf die Rechtsprechung des OLG Köln zu verweisen, dass gerade die Festlegung einer Pauschale durch Gesetzgeber zum Ziel hat, die Ressourcen der Justiz zu sparen und gerade die aufwändigen Prüfungen in jedem Einzelfall, ob überhaupt Mehrkosten angefallen sind, zu vermeiden. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass auch nunmehr nach Nr 2003 FamGKG nicht mehr der Fall sein soll. 11 Das Gericht geht im Übrigen davon aus, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegner sich jeweils auf KV Nr 2003 FamGKG bezieht, auch wenn er 9003 die KG KV benennt. 12 Aufgrund der neuen Rechtsprechung des OLG Koblenz vom 20.03.2014, Aktenzeichen: 2 WS 134/14 ist die zur Entscheidung stehende Frage grundsätzlich von Bedeutung (s. auch PVG für das Land NRW, Beschluss vom 22.03.2013, Aktenzeichen: 11 E 85/13). 13 Die Beschwerde war gemäߠ § 57 Abs. 2 FamGKG zuzulassen.