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Urteil

14 A 580/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Grundsteuererlass nach § 33 GrStG setzt die nach § 33 Abs.1 Satz1 erforderliche Minderung des normalen Rohertrages voraus und diese Minderung ist vom Steuerpflichtigen substantiiert nachzuweisen. • Die Neufassung des § 33 GrStG (Jahressteuergesetz 2009) verlangt nicht zusätzlich die ungeschriebenen Merkmale der Atypik oder des strukturellen Leerstands; der Gesetzgeber hat stattdessen die Voraussetzungen durch quantitative Verschärfungen geändert. • Der Steuerpflichtige hat die Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs.1 AO zu erfüllen; unklare oder widersprüchliche Angaben sowie fehlende Nachweise zu Vermietungszeiträumen und Vermietungsbemühungen können zu Lasten des Klägers gehen. • Ein Erlass kommt nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige darlegt und nachweist, dass er die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat; bloße Hinweisschilder, undatierte Inserate oder unsubstanzierte Maklerschreiben genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Kein Grundsteuererlass bei widersprüchlichen Angaben und unzureichenden Vermietungsnachweisen • Ein Grundsteuererlass nach § 33 GrStG setzt die nach § 33 Abs.1 Satz1 erforderliche Minderung des normalen Rohertrages voraus und diese Minderung ist vom Steuerpflichtigen substantiiert nachzuweisen. • Die Neufassung des § 33 GrStG (Jahressteuergesetz 2009) verlangt nicht zusätzlich die ungeschriebenen Merkmale der Atypik oder des strukturellen Leerstands; der Gesetzgeber hat stattdessen die Voraussetzungen durch quantitative Verschärfungen geändert. • Der Steuerpflichtige hat die Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs.1 AO zu erfüllen; unklare oder widersprüchliche Angaben sowie fehlende Nachweise zu Vermietungszeiträumen und Vermietungsbemühungen können zu Lasten des Klägers gehen. • Ein Erlass kommt nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige darlegt und nachweist, dass er die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat; bloße Hinweisschilder, undatierte Inserate oder unsubstanzierte Maklerschreiben genügen nicht. Der Kläger ist Eigentümer einer freistehenden Villa (Wohngrundstück) und beantragte Teilerlass der Grundsteuer B für 2008 und 2009 wegen erheblicher Lärmbelästigung durch Straße und Bahn, weil das Objekt angeblich leerstand und nicht vermietbar sei. Die Kommune setzte die Grundsteuer für beide Jahre in gleicher Höhe fest; der Kläger begehrte 25 % Erlass für 2008 und 50 % für 2009. Er legte unterschiedliche Angaben zu Vermietungszeiträumen und Mieteinnahmen vor und verwies auf gescheiterte Vermietungsbemühungen und fehlende Genehmigung für Lärmschutzmaßnahmen. Die Behörde und das Gericht forderten Nachweise (Mietverträge, Kündigungen, konkrete Vermietungsbemühungen), die der Kläger nur unzureichend vorlegte. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger ließ Berufung zu Teilen zurücknehmen und begehrte weiterhin Erlass für beide Jahre. • Verfahrensrechtlich führte die teilweise Rücknahme der Berufung zur Einstellung des Verfahrens für den zurückgenommenen Teil (§§ 126,125 VwGO). • Zur materiellen Prüfung: Für die Bejahung eines Erlasses nach § 33 GrStG ist die Minderung des normalen Rohertrages als anspruchsbegründende Tatsache festzustellen; hierfür trägt der Kläger die Darlegungs- und Nachweislast. • Die durch das Jahressteuergesetz 2009 geänderte Rechtslage verlangt nicht die früher vom Senat angenommene zusätzliche Voraussetzung atypischer oder struktureller Ursachen; der Gesetzgeber hat stattdessen die quantitativen Voraussetzungen verschärft, ohne die Auslegung des BFH aufzugeben. • Der Kläger hat widersprüchliche Angaben zum tatsächlichen Vermietungszeitraum und zu Mieteinnahmen gemacht; dadurch blieb die erforderliche Feststellung des Rohertrags und dessen Minderung unsicher. • Nach § 90 AO bestehen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen; die gebotene Vorlage von Mietverträgen und Kündigungen sowie nachvollziehbaren Nachweisen zu Vermietungsbemühungen erfolgte nicht in hinreichendem Umfang. • Die vom Kläger vorgelegten Belege (undatierte Anzeigen, teilweise Maklerschreiben, ein Hinweisschild am Objekt) sind nicht ausreichend, um hinreichende und konkrete Vermietungsbemühungen oder die Unmöglichkeit der Vermietung wegen Lärm nachzuweisen. • Weiterhin hat der Kläger nicht dargetan, dass er die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat; insoweit liegen Indizien dafür vor, dass seine eigenen Entscheidungen (z.B. Fokussierung auf Verkauf 2008) und fehlende konkrete Bemühungen zur Vermietung mitursächlich waren. • Angesichts der unzureichenden Mitwirkung und fehlenden substanziierten Nachweise ist der Anspruch auf Erlass für die streitigen Jahre nicht begründet. • Kosten- und Vollstreckungsregelungen sowie die Nichtzulassung der Revision folgen aus den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO. • Das Verwaltungsgericht hatte im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen; eine abschließende Klärung mancher Fragen war entbehrlich, weil bereits die fehlende Unvertretbarkeit der Minderung den Erlass ausschließt. Die Berufung wurde insoweit eingestellt, als sie teilweise zurückgenommen wurde; im Übrigen wurde sie zurückgewiesen. Der Kläger erhält keinen Grundsteuererlass für 2008 und 2009, weil er die für einen Erlass nach § 33 GrStG erforderliche Minderung des normalen Rohertrages nicht substantiell nachgewiesen hat und seinen Mitwirkungspflichten (§ 90 AO) nicht ausreichend nachgekommen ist. Zudem hat er nicht dargelegt, dass er die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten habe; eigene Entscheidungen und unzureichende Vermietungsbemühungen sprechen dagegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.