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Beschluss

16 F 19/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein ehrenamtlicher Richter ist zu entbinden, wenn er als leitender Angestellter bei einem mehrheitlich öffentlich beteiligten Unternehmen tätig ist (§ 22 Nr. 3 VwGO). • Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 22 Nr. 3 VwGO sind die mehrheitliche Beteiligung der öffentlichen Hand und die Leitungsfunktion des Angestellten; die konkrete Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben der Gesellschaft ist nicht erforderlich. • Die Vorschrift dient der Vermeidung von Interessen- und Pflichtenkollisionen sowie des Anscheins mangelnder Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit gegenüber der Verwaltung.
Entscheidungsgründe
Entbindung ehrenamtlicher Richter bei leitender Tätigkeit in mehrheitlich öffentlich beteiligter GmbH • Ein ehrenamtlicher Richter ist zu entbinden, wenn er als leitender Angestellter bei einem mehrheitlich öffentlich beteiligten Unternehmen tätig ist (§ 22 Nr. 3 VwGO). • Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 22 Nr. 3 VwGO sind die mehrheitliche Beteiligung der öffentlichen Hand und die Leitungsfunktion des Angestellten; die konkrete Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben der Gesellschaft ist nicht erforderlich. • Die Vorschrift dient der Vermeidung von Interessen- und Pflichtenkollisionen sowie des Anscheins mangelnder Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit gegenüber der Verwaltung. Der Präsident des Verwaltungsgerichts Aachen beantragt die Entbindung des ehrenamtlichen Richters K. C. vom Amt, weil dieser als Geschäftsführer (leitender Angestellter) bei der Entwicklungsgesellschaft J. GmbH beschäftigt sei. Die GmbH ist eine privatrechtliche, gemeinnützige Gesellschaft, deren Gesellschafter ausschließlich Gebietskörperschaften aus dem Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Aachen sind. K. C. ist nach Ansicht des Gerichts als Angestellter im öffentlichen Dienst i.S.v. § 22 Nr. 3 VwGO tätig. Streitgegenstand ist, ob diese Tätigkeit mit dem Amt des ehrenamtlichen Richters vereinbar ist. Es geht insbesondere um die Frage, ob die mehrheitliche öffentliche Beteiligung und die Leitungsfunktion eine Inkompatibilität begründen. Weitere Umstände wie die tatsächliche Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben durch die GmbH werden vom Gericht für die Beurteilung als nicht entscheidend erachtet. Der Antrag zielt darauf ab, Anscheinskonflikte und mögliche Interessenkollisionen zu vermeiden. • Rechtsgrundlage ist § 22 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 24 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1 VwGO. • Zweck der Norm ist die Vermeidung von Interessenkollisionen und des Anscheins der Voreingenommenheit, um die richterliche Unabhängigkeit und das Vertrauen der Rechtssuchenden in die Unparteilichkeit der Gerichte zu sichern. • Nach ständiger Rechtsprechung genügt für die Anwendbarkeit von § 22 Nr. 3 VwGO die Kombination aus mehrheitlicher Beteiligung der öffentlichen Hand an dem privatrechtlichen Unternehmen und einer Leitungsfunktion des Angestellten; es kommt nicht darauf an, ob die Gesellschaft hoheitliche Aufgaben wahrnimmt. • Daher ist K. C. als leitender Angestellter einer mehrheitlich öffentlich beteiligten GmbH als Angestellter im öffentlichen Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO anzusehen und damit mit dem Amt des ehrenamtlichen Richters unvereinbar. • Eine Berücksichtigung weiterer Umstände, wie etwa der Öffnung des Verwaltungsrechtswegs gegenüber der beschäftigenden Einrichtung, würde die praktikable Anwendung der Norm erschweren und ist daher nicht geboten. Der Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Aachen ist erfolgreich. Herr K. C. wird gemäß § 24 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1 und § 22 Nr. 3 VwGO mit sofortiger Wirkung von seinem Amt als ehrenamtlicher Richter entbunden. Begründend ist, dass seine leitende Stellung bei einer gemeinnützigen GmbH, deren Gesellschafter ausschließlich Gebietskörperschaften sind, ihn als Angestellten im öffentlichen Dienst i.S.d. § 22 Nr. 3 VwGO einordnet und damit eine Unvereinbarkeit mit dem Richteramt begründet. Die Entbindung dient der Vermeidung von Interessenkollisionen und dem Schutz des Anscheins richterlicher Unabhängigkeit. Der Beschluss ist unanfechtbar.