Beschluss
11 E 757/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anliegergebrauch nach §14a StrWG NRW sichert lediglich Zugang und Erreichbarkeit des Grundstücks von der Straße; er begründet keinen Anspruch auf Wiederherstellung einer konkreten Zufahrt in ihrer bisherigen Ausgestaltung.
• Die Gewährleistung der Zugänglichkeit umfasst keine Bestandsgarantie für die Ausgestaltung der Straße oder die Beibehaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen sowie der Bequemlichkeit des Zugangs.
• Zur Anordnung der Schließung einer Zufahrt ist §20 Abs.7 StrWG NRW nur einschlägig, wenn eine formelle Anordnung durch Verwaltungsakt vorliegt; eine faktische Änderung der Straße kann allenfalls Ersatz- oder Entschädigungsansprüche nach §20 Abs.5 StrWG NRW auslösen, sofern keine anderweitige ausreichende Verbindung besteht.
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des §166 VwGO i.V.m. §114 Satz 1 ZPO aufweist.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Wiederherstellung einer konkreten Zufahrt aus §14a StrWG NRW • Ein Anliegergebrauch nach §14a StrWG NRW sichert lediglich Zugang und Erreichbarkeit des Grundstücks von der Straße; er begründet keinen Anspruch auf Wiederherstellung einer konkreten Zufahrt in ihrer bisherigen Ausgestaltung. • Die Gewährleistung der Zugänglichkeit umfasst keine Bestandsgarantie für die Ausgestaltung der Straße oder die Beibehaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen sowie der Bequemlichkeit des Zugangs. • Zur Anordnung der Schließung einer Zufahrt ist §20 Abs.7 StrWG NRW nur einschlägig, wenn eine formelle Anordnung durch Verwaltungsakt vorliegt; eine faktische Änderung der Straße kann allenfalls Ersatz- oder Entschädigungsansprüche nach §20 Abs.5 StrWG NRW auslösen, sofern keine anderweitige ausreichende Verbindung besteht. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des §166 VwGO i.V.m. §114 Satz 1 ZPO aufweist. Der Antragsteller begehrte die einstweilige Anordnung zur Wiederherstellung einer zweiten Zufahrt zu seinem Grundstück, die durch Maßnahmen der Antragsgegnerin faktisch verändert bzw. geschlossen worden sei. Er berief sich auf den durch §14a StrWG NRW geschützten Anliegergebrauch und machte geltend, dadurch einen Anspruch auf Erhalt der Zufahrt zu haben. Die Antragsgegnerin hatte die Straße und damit die Zufahrten zum Grundstück faktisch geändert; eine formelle Anordnung nach §20 Abs.7 StrWG NRW war gegenüber dem Antragsteller nicht ergangen. Das Verwaltungsgericht lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die beantragte Anordnung ab; der Antragsteller legte Beschwerde ein. • Die Beschwerde ist unbegründet; es besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§166 VwGO i.V.m. §114 S.1 ZPO). • §14a StrWG NRW schützt den Anliegergebrauch, insbesondere den Zugang zur Straße und die grundsätzliche Erreichbarkeit des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen, nicht jedoch die konkrete Gestalt der Straße oder die Beibehaltung vorteilhafter oder bequemer Zufahrten. • Die Norm gewährleistet lediglich eine genügende Verbindung zur Anliegerstraße und deren Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz, nicht aber eine Bestandsgarantie hinsichtlich Breite, Lage oder Anzahl von Zufahrten. • §20 Abs.7 StrWG NRW regelt die Angelegenheit der Zufahrtsschließung nur, soweit eine Anordnung durch Verwaltungsakt erfolgt; im vorliegenden Fall lag keine solche Anordnung vor. • Bei faktischer Änderung der Straße kommen nach §20 Abs.5 StrWG NRW Ersatzansprüche oder Entschädigung in Betracht, diese entstehen hier jedoch nicht, weil das Grundstück anderweitig ausreichend an das öffentliche Straßennetz angeschlossen ist. • Auf Basis der bestehenden Zufahrt mit einer Breite von 8,8 m hat der Antragsteller aus dem Anliegergebrauch ersichtlich keine weitergehenden Ansprüche. • Mangels Erfolgsaussicht ist Prozesskostenhilfe zu versagen und dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die begehrte einstweilige Anordnung zur Wiederherstellung der zweiten Zufahrt. §14a StrWG NRW sichert nur eine genügende Verbindung und die grundsätzliche Erreichbarkeit des Grundstücks, nicht jedoch die Wiederherstellung oder den Erhalt konkreter, vorteilhafter Zufahrtsverhältnisse. Eine Anordnung nach §20 Abs.7 StrWG NRW lag nicht vor; die faktische Änderung der Straße führt insoweit nicht zu Ersatzansprüchen nach §20 Abs.5 Satz 3 StrWG NRW, da eine anderweitige ausreichende Verbindung besteht. Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ist dem Antragsteller keine Prozesskostenhilfe zu gewähren; er trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.