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Beschluss

3 L 409/22

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2022:0523.3L409.22.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

  • 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in einer noch zu erhebenden Hauptsache im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Umgestaltungsarbeiten vor der Einfahrt des Hauses des Antragstellers zur Adresse M. B. 3, I. (X. ) einzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Sicherungsanordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, also ein subjektives öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln, sowie einen Anordnungsgrund, also eine besondere Eilbedürftigkeit, glaubhaft gemacht hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch bereits nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Voraussetzungen eines insoweit einzig in Betracht kommenden und gewohnheitsrechtlich anerkannten – vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 23.04.1999 – 21 A 490/97 –, juris, Rn. 9; HessVGH, Beschluss vom 11.07.2017 – 8 B 1144/17 –, juris, Rn. 34 – öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs liegen nicht vor. Der Antragsteller hat die danach notwendige Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts nicht glaubhaft gemacht. Vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 20.11.2014 – 3 C 27.13 –, juris, Rn. 11; OVG Bremen, Beschluss vom 31.05.2021 – 1 B 150/21 –, juris, Rn. 19, jeweils m. w. N. Der insoweit einzig in Betracht kommende und durch § 14a Abs. 1 StrWG NRW gewährleistete Straßenanliegergebrauch ist vorliegend nicht in dem erforderlichen Maße beeinträchtigt. Nach dieser Vorschrift dürfen Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind (Straßenanlieger), innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus auch für Zwecke der Grundstücke benutzen, soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift. Gemeingebrauch ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW der jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattete Gebrauch der öffentlichen Straßen. Die aus § 14a StrWG NRW folgende subjektiv-rechtliche Berechtigung reicht grundsätzlich nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundstücks eine Benutzung der Straße erfordert. Gewährleistet sind danach vor allem der Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her. Diese Zugänglichkeit ist bei einem Grundstück im Regelfall dann gegeben, wenn das Grundstück auch mit Kraftfahrzeugen erreicht werden kann. § 14a StrWG NRW garantiert allerdings nur eine genügende Verbindung mit der Anliegerstraße. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit umfasst hingegen keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung der Straße und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße. Sie vermittelt insbesondere im Rahmen von Straßenbaumaßnahmen, die mit einer Umgestaltung der Verkehrsfläche verbunden sind, keinen Anspruch auf die Beibehaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen sowie der Bequemlichkeit und Leichtigkeit des Zugangs. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.12.2011 – 11 B 1148/11 –, juris, Rn. 8; Beschluss vom 22.08.2012 – 11 E 757/12 –, juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 01.03.2021 – 11 CE 21.335 –, juris, Rn. 13. Allenfalls dann, wenn die Erreichbarkeit des Grundstücks im Kern wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht und der Anlieger dadurch gravierend betroffen ist, kann ihm das Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs ein Abwehrrecht vermitteln. Vgl. insoweit zu den im Wesentlichen gleichlautenden Vorschriften des jeweiligen Landessrechts: BayVGH, Beschluss vom 01.03.2021 – 11 CE 21.335 –, juris, Rn. 13. Siehe auch HessVGH, Beschluss vom 05.01.1983 – II TG 57/82 –, juris. Ob die Erreichbarkeit des Grundstücks mit einem PKW durch Verringerung der Straßenbreite wesentlich erschwert oder unmöglich ist, ist anhand der Fahrfertigkeit eines durchschnittlichen Fahrers und eines für die Nutzung des Grundstücks typischen Fahrzeugs zu ermitteln. Hieran gemessen ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass dem Antragssteller nach Durchführung der von der Antragsgegnerin geplanten Umgestaltungsmaßnahme die Zufahrt zu seinem Grundstück wesentlich, in einer das Anliegerrecht in seinem Kern angreifenden Weise erschwert ist. Vielmehr ist dem Antragsteller auch weiterhin die Nutzung seiner bestehenden Einfahrt mit der daran anschließenden Parkfläche nebst Carport in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Art und Weise möglich. In der Bestandssituation weist die Fahrbahn eine Breite von 5 m auf, links und rechts befinden sich erhöht Fußgängerwege (Trennprinzip). Die Gesamtbreite der öffentlichen Verkehrsfläche beträgt 8,00 m. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt in dem verkehrsberuhigten Bereich 30 km/h. Die Planungen der Antragsgegnerin sehen vor, dass nach Umgestaltung der Verkehrsfläche der Straßenquerschnitt auf Höhe des Grundstücks des Antragstellers eine sog. Mischverkehrsfläche mit einer Fahrbahnbreite von 3,50 m und Grün-, Park-, bzw. Ausweichflächen beinhaltet, die auf der der Grundstückseinfahrt des Antragstellers gegenüberliegenden Straßenseite eine Breite von 2,50 m und auf der Grundstücksseite eine Breite von 2,00 m aufweisen. Die Gesamtbreite der Verkehrsfläche beträgt weiterhin 8,00 m. Die erhöhten Gehwege sollen dafür zurückgebaut und dem Höhenniveau der Straße angeglichen werden. Macht der Antragsteller geltend, durch die Umgestaltung der Verkehrsfläche werde diese insgesamt schmaler und reiche nicht mehr aus, um gefahrlos und ohne mehrmaliges Vor- und Rückwärtsfahren von seinem Grundstück auf die Straße M. B. einzufahren, hält die Kammer diesen Vortrag nach den ihr vorliegenden Unterlagen nicht für überwiegend wahrscheinlich. Insbesondere geht aus den vom Antragsteller vorgelegten Lichtbildaufnahmen nicht einmal im Ansatzpunkt hervor, dass ihm die Zufahrt zu seinem Grundstück zukünftig unmöglich gemacht oder aber in einer den Abwehranspruch aus § 14a StrWG NRW auslösenden Weise erschwert wird. Vielmehr lassen diese allenfalls auf eine zu besorgende bloße Unannehmlichkeit schließen, sofern es überhaupt zu einer negativen Beeinträchtigung kommen mag. Auf den Lichtbildern ist jeweils der PKW des Antragstellers – ein Fahrzeug der Marke Jaguar, X-Type – in unterschiedlichen Positionen zur Grundstückseinfahrt stehend abgebildet. An der dem Grundstück gegenüberliegenden Straßenseite finden sich Markierungen, die nach dem Vortrag des Klägers die zukünftige Straßenbreite kennzeichnen. Dabei ist auf dem ersten Lichtbild das Fahrzeug des Antragstellers zu erkennen, wie es quer zur Fahrbahn steht und dabei – gemessen von der Grundstücksgrenze bis zur markierten Stelle – annährend die gesamte Fahrbahnbreite einnimmt. Daraus schließt der Antragsteller, er könne rückwärts nur durch mehrfaches Vor- und Zurücksetzen aus seiner Grundstückseinfahrt aussetzen. Dies werde zusätzlich durch das zweite Lichtbild belegt, welches den PKW darstelle, wie er mit eingeschlagenen Vorderrädern rückwärts aus der Grundstückseinfahrt aussetze. Der Antragsteller trägt vor, der PKW gelange unweigerlich in die geplante Versickerungsmulde, wenn der Antragsteller seine Fahrt fortsetzte. Gleiches werde auch durch das dritte Lichtbild deutlich, welches den PKW abbilde, wie er vorwärts aus der Grundstückseinfahrt auf die Straße M. B. einbiege. Die Kammer vermag dem nicht zu folgen. Jedenfalls auf Grundlage der ihr vorliegenden Lichtbilder ist nicht erkennbar, dass dem Antragsteller zukünftig – wie von ihm vorgetragen – das Verlassen seines Grundstücks oder die Einfahrt in selbiges nur durch mehrfaches Vor- und Zurücksetzen möglich sein wird. Auf den Lichtbildern, die das Ausparken rückwärts (Anlage 2 zur Antragsschrift) und vorwärts (Anlage 3 zur Antragsschrift) abbilden sollen, ist jeweils noch ein deutlicher Abstand zu der vom Antragsteller erstellten Markierung zu erkennen. Es ist danach noch nicht einmal ausgeschlossen, dass der Antragsteller weiterhin „in einem Zug“ auf sein Grundstück einbiegen oder dieses verlassen kann. Denn der Antragsteller übersieht – worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist –, dass mit der Umgestaltung des Straßenkörpers der auf seiner Grundstücksseite befindliche erhöhte Gehweg mit einer Breite von 1,50 m entfällt und er zukünftig somit in einem spitzeren Winkel auf sein Grundstück zu- bzw. von selbigem abfahren kann. Jedenfalls aber werden für einen Fahrer mit durchschnittlichen Fahrfertigkeiten allenfalls kleinere Korrekturzüge erforderlich sein, die möglicherweise eine Lästigkeit darstellen, aber nicht dazu führen, dass der Antragsteller sein Grundstück zukünftig nur noch mit gravierenden Erschwernissen erreichen oder verlassen kann. Diese Einschätzung wird überdies wesentlich durch die von der Antragsgegnerin vorgelegte Schleppkurvendarstellung gestützt, mittels derer eigens für das Grundstück des Antragstellers ein Ein- und Ausparkvorgang simuliert wurde. Als Bemessungsgrundlage diente ein Fahrzeug mit einer Gesamtlänge von 4,88 m, einer Breite von 1,89 m und einem Radstand von 2,86 m, welches in seinen Abmessungen jedenfalls einem Fahrzeug der Mittelklasse entspricht und ausweislich im Internet verfügbarer Daten dem Fahrzeugmodell des Antragstellers vergleichbar oder eher sogar größer ist (laut den in einem Testbericht des ADAC zu entnehmenden sowie damit übereinstimmend bei Wikipedia abrufbaren Fahrzeugdaten – technische Daten zum Fahrzeugmodell des Antragstellers sind auf der Homepage von Jaguar nicht mehr verfügbar – verfügt das Modell Jaguar X-Type über eine Länge von – je nach Baujahr – bis zu 4,716 m, eine Breite von 1,789 m und einen Radstand von 2,71 m). Danach ist ein Ein- und Ausparken auch nach Umgestaltung der Straße M. B. für den Kläger weiterhin „in einem Zug“ möglich. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre und zukünftig generell zwei bis drei kleinere Korrekturzüge erforderlich wären – wofür indes nichts spricht –, wäre dies nach Auffassung der Kammer dem Antragsteller noch ohne Weiteres zumutbar, da er aus dem Straßenanliegergebrauch ohnehin keinen Anspruch auf Einfahrt in bzw. Ausfahrt von seinem Grundstück stets und ständig „in einem Zug“ herleiten kann. Soweit der Antragsteller darüber hinaus vorträgt, aus dem Vor- und Rücksetzen seines Fahrzeugs folgten Gefahren für den Straßenverkehr, könnten diese ein aus § 14a StrWG NRW folgendes subjektives Abwehrrecht des Anliegers allenfalls dann auslösen, wenn sie ein Maß erreichten, welches ihm die Zu- und Abfahrt faktisch unmöglich machte, weil ein vernünftiger und besonnener Autofahrer von der Nutzung der Zufahrt zukünftig absehe. Ob – über die mit der Teilnahme am Straßenverkehr stets verbundenen Risiken hinausgehende – Gefahren bei der Zu- und Abfahrt bestehen, lässt sich nur einzelfallbezogen anhand der konkreten Verkehrssituation beurteilen. Ungeachtet dessen, dass der Antragsteller bereits nicht glaubhaft gemacht hat, dass ein derartiges Rangieren überhaupt erforderlich sein wird, sind – die Erforderlichkeit unterstellt – für die Kammer Gefahren derartigen Ausmaßes vorliegend nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass eine Mischverkehrsfläche, also eine Verkehrsfläche ohne Trennung von Fuß- und sonstigem Verkehr, vorgesehen ist, belegt, dass die Straße nach Einschätzung der Antragsgegnerin wenig befahren ist. Bereits jetzt beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur 30 km/h. Überdies ist die Straße in ihrem Verlauf gerade und somit gut einsehbar. Selbst also dann, wenn ein kurzes Rangieren erforderlich wäre, gehen die damit verbundenen Risiken nicht über solche hinaus, die jedem Ein- und Ausparkvorgang im Straßenverkehr immanent sind und – ebenso wie das Einfahren in eine Straße – ein erhöhtes Maß an Achtsamkeit verlangen. Auch der vom Antragsteller vorgetragene Umstand, dass die gegenüber seines Grundstücks geplante Grün-, Park-, oder Ausweichfläche möglicherweise verkehrs- bzw. ordnungswidrig genutzt werde, indem Fahrzeuge so geparkt werden, dass sie teilweise in die dem Verkehr vorbehaltenen Fahrbahnfläche hineinstehen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn hierdurch entstehende Behinderungen sind nicht der Antragsgegnerin zuzurechnen. Die geplante Fläche mit einer Breite von 2,50 m ist jedenfalls ausreichend bemessen und insoweit für jeden Verkehrsteilnehmer ohne besondere Schwierigkeit zu erreichen. Selbst wenn solche Behinderungen aufträten, wäre diesen mit Maßnahmen des Straßenverkehrsrechts zu begegnen und nicht mit Straßenbaumaßnahmen. Im Falle verkehrswidrigen Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer bleibt es dem Antragsteller – wie jedem anderen Bürger auch – zudem unbenommen, sich an die für die Verkehrsüberwachung zuständigen Behörden zu wenden und im Einzelfall auf eine Beendigung der verkehrswidrigen Zustände hinzuwirken. Dass in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO dem Antragsteller zusätzlichen Schutz vermitteln dürfte, sei noch am Rande erwähnt. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass ein Abwehranspruch aus § 14a StrWG NRW voraussetzt, dass der Antragsteller zuvor alles ihm Zumutbare unternommen hat, die Erreichbarkeit seines Grundstücks aufrechtzuerhalten. Dies ist hier nicht der Fall. Aus den vorgelegten Lichtbildaufnahmen geht hervor, dass der Kläger selbst durch die Anbringung von Zäunen und Pfosten die Breite seiner Grundstückseinfahrt zu der auf dem Grundstück befindlichen gepflasterten Parkfläche verengt hat. Entfällt im Zuge der Umgestaltungsmaßnahmen der erhöhte Bordstein und ist die Zufahrtsbreite straßenseitig damit nicht auf die Breite der Bordsteinabsenkung beschränkt, steht es dem Antragstellers frei, seine Einfahrt zu verbreitern und sich so das Ein- und Ausfahren zu erleichtern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Da eine stattgebende Entscheidung im Eilverfahren die Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorwegnehmen würde, war eine Reduzierung des Streitwerts aufgrund der Vorläufigkeit des Eilverfahrens nicht angezeigt.