Beschluss
12 E 701/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im einstweiligen Rechtsschutz bemisst sich nach der Bedeutung der Sache aus dem Antrag und ist nach §§2 Abs.1, 23 Abs.1, 33 Abs.1 RVG i.V.m. §§52 Abs.1 und 3 GKG nach Ermessen festzusetzen.
• Bei beziffertem oder auf eine Geldleistung gerichteten Antrag ist die Höhe der begehrten Geldleistung maßgeblich.
• Selbst wenn der objektive Wert der Leistung höher wäre, kann bei vertretbarer Wertermittlung aus der Antragsschrift aus Billigkeitsgründen an diesem Wert festgehalten werden.
• Der vorläufige Charakter des einstweiligen Rechtsschutzes erlaubt grundsätzlich eine Herabsetzung des Streitwerts, insb. auf die Hälfte, doch kann der Streitwert angehoben werden, wenn das Verfahren die Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnimmt.
• Die Kostenentscheidung folgt aus §33 Abs.9 RVG; Beschluss ist unanfechtbar nach §33 Abs.4 Satz 3 RVG.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im einstweiligen Rechtsschutz • Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im einstweiligen Rechtsschutz bemisst sich nach der Bedeutung der Sache aus dem Antrag und ist nach §§2 Abs.1, 23 Abs.1, 33 Abs.1 RVG i.V.m. §§52 Abs.1 und 3 GKG nach Ermessen festzusetzen. • Bei beziffertem oder auf eine Geldleistung gerichteten Antrag ist die Höhe der begehrten Geldleistung maßgeblich. • Selbst wenn der objektive Wert der Leistung höher wäre, kann bei vertretbarer Wertermittlung aus der Antragsschrift aus Billigkeitsgründen an diesem Wert festgehalten werden. • Der vorläufige Charakter des einstweiligen Rechtsschutzes erlaubt grundsätzlich eine Herabsetzung des Streitwerts, insb. auf die Hälfte, doch kann der Streitwert angehoben werden, wenn das Verfahren die Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnimmt. • Die Kostenentscheidung folgt aus §33 Abs.9 RVG; Beschluss ist unanfechtbar nach §33 Abs.4 Satz 3 RVG. Der Antragsteller begehrte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bestellung einer sozialpädagogischen Fachkraft als Integrationshilfe für das 2. Halbschuljahr (22 Wochen). In der Antragsschrift wurden 20 Stunden pro Woche bei einem Stundensatz von 21,00 Euro zugrunde gelegt. Das erstinstanzliche Gericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit niedriger fest. Der Antragsteller beantragte mit der Beschwerde die Heraufsetzung des Gegenstandswerts auf 17.187,50 Euro. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, welcher Wert sich aus dem Antrag und den einschlägigen Vorschriften des GKG und RVG ergibt und ob dem vom Antragsteller selbst angegebenen Wert Rechnung zu tragen ist. • Rechtsgrundlage und Bemessungsmaßstab: Für die Festsetzung des Gegenstandswerts im einstweiligen Rechtsschutz gelten §§2 Abs.1, 23 Abs.1, 33 Abs.1 RVG i.V.m. §§52 Abs.1 und 3 GKG; maßgeblich ist die Bedeutung der Sache aus dem Antrag, wobei bei bezifferten Geldleistungen die Höhe der Geldleistung entscheidend ist. • Ermittlung aus der Antragsschrift: Der Antrag nennt für 22 Wochen 20 Stunden/Woche und einen Stundensatz von 21,00 Euro; daraus ergibt sich ein zu vertretender Wert, der die angegebene Leistung widerspiegelt. • Billigkeits- und vorläufigkeitsrechtliche Abwägung: Obwohl der objektive Wert der Leistung höher liegen könnte, verbietet Billigkeit hier eine Anhebung über den vom Antragsteller vertretbar angegebenen Wert; zugleich gebietet der vorläufige Charakter des Verfahrens keine weitere Herabsetzung, da der fallbezogene Wert die Hauptsache nicht eindeutig unterschreitet. • Anwendung des Streitwertkatalogs: Nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs kann im vorläufigen Rechtsschutz der Streitwert in der Regel halbiert werden, darf jedoch bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes angehoben werden, wenn das Verfahren die Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnimmt. • Kosten- und Unanfechtbarkeitsfolge: Die Kostenentscheidung folgt aus §33 Abs.9 RVG; der Beschluss ist unanfechtbar nach §33 Abs.4 Satz 3 RVG. Das Gericht hat die Beschwerde teilweise stattgegeben und den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im einstweiligen Rechtsschutz auf 9.240,00 Euro festgesetzt, weil dieser Wert sich vertretbar aus der Antragsschrift (20 Stunden/Woche, 22 Wochen, 21,00 Euro/Stunde) ergibt und eine Anhebung auf den höheren objektiven Wert aus Billigkeitsgründen nicht angezeigt ist. Eine weitere Herabsetzung wurde wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens abgelehnt. Die Beschwerde wurde insoweit zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden nicht erstattet; der Beschluss ist unanfechtbar.