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Beschluss

6 B 405/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen; der Antragsteller hat die Kosten zu tragen. • Die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren für die Zulassung zur Förderphase vor der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III der Polizei (§ 19 Abs.1 Nr.2 LVOPol NRW) ist wirksam und mit höherrangigem Recht vereinbar. • Ausnahmeregelungen (§ 19 Abs.2 LVOPol NRW) sind zulässig und hinreichend bestimmt; Ausnahmen sind nur bei einem vom Beamten nicht zu vertretenden Grund möglich. • Die Begründung der Beschwerde muss gemäß §146 Abs.4 VwGO schlüssig auf die entscheidungstragenden Gründe des angefochtenen Beschlusses eingehen; bloßer Verweis auf erstinstanzliches Vorbringen genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Wirksamkeit der Höchstaltersgrenze für Aufstiegszulassung (§ 19 LVOPol NRW) • Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen; der Antragsteller hat die Kosten zu tragen. • Die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren für die Zulassung zur Förderphase vor der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III der Polizei (§ 19 Abs.1 Nr.2 LVOPol NRW) ist wirksam und mit höherrangigem Recht vereinbar. • Ausnahmeregelungen (§ 19 Abs.2 LVOPol NRW) sind zulässig und hinreichend bestimmt; Ausnahmen sind nur bei einem vom Beamten nicht zu vertretenden Grund möglich. • Die Begründung der Beschwerde muss gemäß §146 Abs.4 VwGO schlüssig auf die entscheidungstragenden Gründe des angefochtenen Beschlusses eingehen; bloßer Verweis auf erstinstanzliches Vorbringen genügt nicht. Der Antragsteller, geboren 27.08.1971, begehrt die Zulassung zum Auswahlverfahren zur Förderphase vor der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes. Nach § 19 Abs.1 Nr.2 LVOPol NRW dürfen nur Bewerber zugelassen werden, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; der Antragsteller hat diese Altersgrenze überschritten. Er rügt u.a. die Unwirksamkeit der Altersgrenze und macht geltend, sein verspäteter Eintritt in die Laufbahn sei nicht zu vertreten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberverwaltungsgericht prüfte die Beschwerde nach §146 Abs.4 VwGO und stellte die Wirksamkeit der Regelung sowie die Bestimmtheit der Ausnahmetatbestände fest. Der Antragsteller wurde zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt; der Streitwert wurde mit 5.000 Euro festgesetzt. • Prüfungsumfang: Der Senat ist nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO auf die in der Beschwerde vorgetragenen Gründe beschränkt und erkennt, dass diese keine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen. • Zulassungsvoraussetzungen: §19 Abs.1 LVOPol NRW verlangt u.a. das Nichtvollendethaben des 40. Lebensjahres; der Antragsteller erfüllt diese Voraussetzung nicht. • Ausnahmeregelung: §19 Abs.2 LVOPol NRW erlaubt Ausnahmen bis zu drei Jahren Überschreitung, wenn die Nichteinhaltung aus einem vom Beamten nicht zu vertretenden Grund resultiert; diese Regelung ist hinreichend bestimmt und wahrt die Verhältnismäßigkeit. • Verhältnismäßigkeit und Rechtmäßigkeit: Die Altersgrenze stützt sich auf die verordnungsgebende Ermächtigung (§111 LBG NRW) und verfolgt legitime Ziele wie eine ausgewogene Altersstruktur, personelle Kontinuität, körperliche Leistungsfähigkeit und ein angemessenes Verhältnis zwischen Ausbildungskosten und verbleibender Dienstzeit; deshalb ist sie mit Art.33 Abs.2 GG, dem AGG und EU-Recht vereinbar. • Keine Verantwortlichkeitsbefreiung des Antragstellers: Die Behauptung, der verspätete Eintritt in die Laufbahn sei nicht zu vertreten, wurde nicht substantiiert dargetan; damit liegen keine schwerwiegenden Gründe für eine Ausnahme vor. • Begründungserfordernis der Beschwerde: Die Beschwerde hat nicht schlüssig die erstinstanzlichen, entscheidungstragenden Gründe widerlegt, weshalb die Rüge nicht zuerkannt werden kann. • Verwaltungsrechtliche Bewertung von Aufwands- und Erfordernisaspekten: Unterschiede zwischen der Förder-/Ausbildungsdauer für Laufbahnabschnitt III und Aufstiegsregelungen (LVO §40) rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung und bestätigen die Angemessenheit der Altersgrenze. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; seine Klage auf Zulassung zum Auswahlverfahren für die Förderphase vor der Ausbildung des Laufbahnabschnitts III hatte keinen Erfolg, weil er die in §19 Abs.1 Nr.2 LVOPol NRW vorgesehene Höchstaltersgrenze von 40 Jahren überschreitet. Die Norm ist wirksam, verhältnismäßig und mit höherrangigem Recht vereinbar. Eine Ausnahme nach §19 Abs.2 LVOPol NRW kommt nicht in Betracht, da der Antragsteller keinen vom ihm nicht zu vertretenden Grund substantiiert darlegt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.