Beschluss
14 B 1566/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe für ein Beschwerde- bzw. Klageverfahren ist zu gewähren, wenn hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht; hierfür genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit.
• Eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung kann die Monatsklagefrist hemmen, wenn die Belehrung über Beginn der Klagefrist falsch ist (§ 58 VwGO).
• Ein Abgaben- oder Gebührenbescheid kann nur auf Grundlage einer Satzung erhoben werden; fehlende Satzungsgrundlage rechtfertigt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids (§ 2 Abs.1 KAG).
• Eine Verpflichtungserklärung des Betroffenen ersetzt keine fehlende gesetzliche Satzungsgrundlage und begründet nicht die einseitige Festsetzung einer Gebühr durch Verwaltungsakt.
• Die sofortige Vollziehbarkeit eines Abgabenbescheids bleibt unberührt von Mängeln der Rechtsbehelfsbelehrung; maßgeblich für einstweiligen Rechtsschutz ist die Rechtmäßigkeit der Verfügung (§ 80 VwGO).
Entscheidungsgründe
Prozesskostenhilfe und einstweiliger Rechtsschutz bei fehlender Satzungsgrundlage für Friedhofsgebühr • Prozesskostenhilfe für ein Beschwerde- bzw. Klageverfahren ist zu gewähren, wenn hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht; hierfür genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit. • Eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung kann die Monatsklagefrist hemmen, wenn die Belehrung über Beginn der Klagefrist falsch ist (§ 58 VwGO). • Ein Abgaben- oder Gebührenbescheid kann nur auf Grundlage einer Satzung erhoben werden; fehlende Satzungsgrundlage rechtfertigt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids (§ 2 Abs.1 KAG). • Eine Verpflichtungserklärung des Betroffenen ersetzt keine fehlende gesetzliche Satzungsgrundlage und begründet nicht die einseitige Festsetzung einer Gebühr durch Verwaltungsakt. • Die sofortige Vollziehbarkeit eines Abgabenbescheids bleibt unberührt von Mängeln der Rechtsbehelfsbelehrung; maßgeblich für einstweiligen Rechtsschutz ist die Rechtmäßigkeit der Verfügung (§ 80 VwGO). Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid der Gemeinde vom 2.10.2010, mit dem Friedhofsgebühren in einer Höhe von mehr als 2.063 Euro festgesetzt wurden. Die Gemeinde berechnete unter anderem eine Gebühr für eine "Grabplatte Rasengrab" in Höhe von 310 Euro, obwohl eine entsprechende Regelung in der Friedhofsgebührensatzung nicht vorhanden ist. Der Bescheid wurde per einfachem Brief bekannt gegeben; die Rechtsbehelfsbelehrung gab irrtümlich den Beginn der Klagefrist an. Der Antragsteller hat bislang keine Klage erhoben, aber Prozesskostenhilfe für eine Klage beantragt. Die Behörde hält den Bescheid für sofort vollziehbar und stützt die Gebührenteilfestsetzung teilweise auf eine vom Antragsteller unterzeichnete Verpflichtungserklärung. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung und die Frage, ob Prozesskostenhilfe und einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren sind. • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, soweit die beabsichtigte Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; dies ist gegeben, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg spricht (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Die Monatsfrist für eine Anfechtungsklage begann mit der Bekanntgabe des Bescheids; die in der Rechtsbehelfsbelehrung gegebene Angabe war unrichtig, sodass die Frist nicht lief (§ 58 Abs.1, Abs.2 VwGO). • Die sofortige Vollziehbarkeit des Abgabenbescheids nach § 80 Abs.2 Nr.1 VwGO bleibt bestehen; dies berührt aber nicht die Frage der Rechtmäßigkeit der Verfügung, die für einstweiligen Rechtsschutz entscheidend ist. • An der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids bestehen ernstliche Zweifel, weil die Satzung keinen Tatbestand "Grabplatte Rasengrab" enthält und Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen (§ 2 Abs.1 KAG). • Eine vom Antragsteller unterzeichnete Verpflichtungserklärung kann die fehlende Satzungsregelung nicht ersetzen und begründet auch nicht die einseitige Gebührenfestsetzung durch Verwaltungsakt; die Rechtsfigur des Verwaltungsakts auf Unterwerfung greift hier nicht, da Abgaben dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegen. • Da insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, ist die aufschiebende Wirkung der zu erhebenden Klage im tenorierten Umfang anzuordnen. • Soweit keine der vorgenannten Zweifel bestehen, fehlt es an hinreichenden Erfolgsaussichten; der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist insoweit abzulehnen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird insoweit stattgegeben, als einstweiliger Rechtsschutz gegen den Bescheid vom 2.10.2010 hinsichtlich der Festsetzung von Friedhofsgebühren über 2.063 Euro begehrt wird; die aufschiebende Wirkung der Klage ist in diesem Umfang anzuordnen, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids bestehen. Insbesondere fehlt in der Friedhofsgebührensatzung ein Tatbestand für "Grabplatte Rasengrab", sodass die Erhebung der entsprechenden Gebühr ohne Satzungsgrundlage zweifelhaft ist und eine Verpflichtungserklärung dies nicht ersetzt. Die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids bleibt bestehen, betrifft aber nicht die gebotene Prüfung der Rechtmäßigkeit für den einstweiligen Rechtsschutz. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt, weil für die übrigen Teile der beabsichtigten Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten festgestellt werden konnten.