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Urteil

1 A 2563/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Versetzungen innerhalb des Dienstbereichs des Dienstherrn unterliegt das Verfahren der Mitbestimmung nach §76 Abs.1 Nr.4 BPersVG; bei "vertikalen" Versetzungen bleibt der örtliche Personalrat der abgebenden Dienststelle grundsätzlich zu beteiligen. • Die Versetzung eines Beamten kann wegen eines dienstlichen Bedürfnisses gerechtfertigt sein, wenn sein Verhalten die vertrauensvolle und reibungslose Zusammenarbeit zwischen Behörde und Parlament nachhaltig gefährdet; dies unterliegt richterischer Prüfung, lässt aber verwaltungspolitischen Beurteilungsspielraum zu. • Verfahrensfehler in der Beteiligung der Personalvertretung führen nicht zwingend zur Aufhebung des Verwaltungsakts, wenn nach §46 VwVfG offensichtlich feststeht, dass der Fehler das Ergebnis nicht beeinflusst hat. • Die Pflicht des Beamten zur Mäßigung bei politischer Betätigung (Art.33 Abs.5 GG, §53 BBG a.F.) kann die Reichweite von Meinungs- und Petitionsrechten im Beamtenverhältnis begrenzen, soweit dienstliche Belange betroffen sind.
Entscheidungsgründe
Versetzung trotz Verfahrensfehlern rechtmäßig bei bestehendem dienstlichem Bedürfnis • Bei Versetzungen innerhalb des Dienstbereichs des Dienstherrn unterliegt das Verfahren der Mitbestimmung nach §76 Abs.1 Nr.4 BPersVG; bei "vertikalen" Versetzungen bleibt der örtliche Personalrat der abgebenden Dienststelle grundsätzlich zu beteiligen. • Die Versetzung eines Beamten kann wegen eines dienstlichen Bedürfnisses gerechtfertigt sein, wenn sein Verhalten die vertrauensvolle und reibungslose Zusammenarbeit zwischen Behörde und Parlament nachhaltig gefährdet; dies unterliegt richterischer Prüfung, lässt aber verwaltungspolitischen Beurteilungsspielraum zu. • Verfahrensfehler in der Beteiligung der Personalvertretung führen nicht zwingend zur Aufhebung des Verwaltungsakts, wenn nach §46 VwVfG offensichtlich feststeht, dass der Fehler das Ergebnis nicht beeinflusst hat. • Die Pflicht des Beamten zur Mäßigung bei politischer Betätigung (Art.33 Abs.5 GG, §53 BBG a.F.) kann die Reichweite von Meinungs- und Petitionsrechten im Beamtenverhältnis begrenzen, soweit dienstliche Belange betroffen sind. Der Kläger, Regierungsdirektor (A15) im BMVBS, wurde nach einer polemisch formulierten Petition an den Petitionsausschuss und darauf folgender Spannungen mit Abgeordneten zunächst abgeordnet und später mit Wirkung Februar 2008 zum Eisenbahnbundesamt versetzt. Die Dienststelle begründete dies mit der Eignung der Petition, das Verhältnis zwischen Ministerium und Parlament schwerwiegend und nachhaltig zu belasten; Hauptpersonalrat und der örtliche Personalrat beim BMVBS wurden in unterschiedlicher Form beteiligt. Der Kläger klagte gegen die Versetzung und machte formelle Fehler im Mitbestimmungsverfahren, Befangenheit beteiligter Amtsträger sowie materielle Rechtswidrigkeit (fehlendes dienstliches Bedürfnis, Verletzung von Grundrechten und Menschenwürde) geltend. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hob die Bescheide auf, weil nach Ansicht des Gerichts der örtliche Personalrat der abgebenden Dienststelle unmittelbar hätte beteiligt werden müssen. Die Beklagte legte Berufung ein; das Oberverwaltungsgericht prüfte vor allem die Mitbestimmungsfrage, das dienstliche Bedürfnis und die Anwendbarkeit des §46 VwVfG. • Formelle Mängel: Das Mitbestimmungsverfahren war insoweit fehlerhaft, als die Leitung der abgebenden Dienststelle nicht unmittelbar den örtlichen Personalrat des BMVBS anstelle des Hauptpersonalrats beteiligt hat; diese unmittelbare Beteiligung war nach §76 Abs.1 Nr.4 i.V.m. §82 BPersVG geboten. • Keine Erheblichkeit der Verfahrensfolge: Die gleichzeitige Einleitung der Mitbestimmung für Abordnung mit dem Ziel der Versetzung und die spätere Versetzung ist nicht unzulässig; die beteiligten Personalräte haben die Materie mit dem Zusatz "mit dem Ziel der Versetzung" behandelt, sodass die frühzeitige Einbeziehung zulässig war. • Anhörung und Befangenheit: Der Kläger wurde hinreichend nach §28 VwVfG angehört; konkrete Anhaltspunkte für die Befangenheit des beteiligten Abteilungsleiters oder eine institutionelle Voreingenommenheit der Behörde lagen nicht vor. • Materielle Rechtmäßigkeit: Die Versetzung stützte sich auf §26 Abs.1 BBG a.F.; ein dienstliches Bedürfnis lag vor, weil das Verhalten und die polemische Schärfe der Petition objektiv geeignet waren, die Zusammenarbeit zwischen Ministerium und Abgeordneten nachhaltig zu stören; hierin ist ein legitimer dienstlicher Anlass zu sehen. • Grundrechtliche Prüfung: Die Maßnahme war verhältnismäßig. Die beamtenrechtliche Pflicht zur Mäßigung bei politischer Betätigung (Art.33 Abs.5 GG, §53 BBG a.F.) beschränkt die freie Ausübung von Meinungs- und Petitionsrechten für Beamte insoweit, als dienstliche Belange berührt werden; die Versetzung zielte auf die Behebung und Vermeidung von Beeinträchtigungen, nicht als Sanktion gegen grundrechtliche Betätigung. • Anwendung von §46 VwVfG: Trotz des formellen Fehlers ist die Aufhebung des Verwaltungsakts ausgeschlossen, weil offensichtlich ist, dass der zuständige örtliche Personalrat auch bei korrekter Beteiligung zugestimmt hätte; damit hat der Verfahrensfehler das Ergebnis nicht beeinflusst. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts wurde geändert und die Klage abgewiesen. Zwar lag ein formeller Verfahrensfehler in der Beteiligung der Personalvertretung vor, jedoch war die Versetzung materiell gerechtfertigt: Rechtsgrundlage war §26 Abs.1 BBG a.F., ein dienstliches Bedürfnis bestand, weil die Petition des Klägers die Zusammenarbeit zwischen Ministerium und Parlament nachhaltig gefährdete. Die Anhörungen und Verfahrensbeteiligungen reichten aus, es bestanden keine Anhaltspunkte für Voreingenommenheit der Entscheidungsträger, und die Maßnahme war verhältnismäßig und nicht als Sanktion gegen die Ausübung von Grundrechten zu qualifizieren. Nach §46 VwVfG konnte der formelle Mangel die Entscheidung nicht ändern, weil der zuständige örtliche Personalrat nach Aktenlage ebenfalls zugestimmt hätte; deshalb besteht kein Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Versetzungsverfügung. Die Klage wurde somit abgewiesen und der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.