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Beschluss

5 B 1351/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Versammlungsbehörde darf eine Kundgebung an einem Gedenktag untersagen, wenn von ihr eine Provokationswirkung ausgeht, die das sittliche Empfinden und die öffentliche Ordnung erheblich beeinträchtigt. • Ein bestimmter Tag kann aufgrund seiner gesellschaftlichen Symbolkraft die öffentliche Ordnung berühren, sodass Versammlungsbeschränkungen gerechtfertigt sind. • Das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Ort, Zeit und Inhalt der Versammlung ist beschränkt, wenn kollidierende Rechtsgüter ein überwiegendes Schutzbedürfnis begründen (Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO).
Entscheidungsgründe
Verbot rechtsextremer Kundgebung am 9. November wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung • Die Versammlungsbehörde darf eine Kundgebung an einem Gedenktag untersagen, wenn von ihr eine Provokationswirkung ausgeht, die das sittliche Empfinden und die öffentliche Ordnung erheblich beeinträchtigt. • Ein bestimmter Tag kann aufgrund seiner gesellschaftlichen Symbolkraft die öffentliche Ordnung berühren, sodass Versammlungsbeschränkungen gerechtfertigt sind. • Das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Ort, Zeit und Inhalt der Versammlung ist beschränkt, wenn kollidierende Rechtsgüter ein überwiegendes Schutzbedürfnis begründen (Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO). Der Antragsteller kündigte eine Versammlung anlässlich des 9. November mit Parolen und der Bezeichnung einer Gruppe als "Nationale Sozialisten" an. Die Versammlungsbehörde untersagte die Durchführung an diesem Gedenktag für die Reichspogromnacht. Der Antragsteller wandte sich hiergegen mit einem Eilantrag, das Verwaltungsgericht wies den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Der Antragsteller erhob Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Auflage, die Versammlung am 9. November zu untersagen, da dieser Tag besondere gesellschaftliche Symbolkraft habe. Relevante Tatsachen sind die Parole des Antragstellers, die Nähe der Gruppe zum Nationalsozialismus und die landesweite Erinnerungskultur sowie vorhandene Gedenkveranstaltungen am selben Tag. • Die Beschwerde ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat zu Recht nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. • Tagesbezogene Gedenktage können wegen ihrer eindeutigen gesellschaftlichen Symbolkraft die öffentliche Ordnung berühren; das Bundesverfassungsgericht hat hierfür Präzedenzfälle anerkannt. • Die Reichspogromnacht am 9. November 1938 hat in der öffentlichen Wahrnehmung besondere Bedeutung; das Ereignis wird jährlich in zahlreichen Gedenkveranstaltungen thematisiert und erfüllt den Tatbestand des Völkermords im Sinne des Völkerstrafrechts, weshalb ein würdiges Gedenken besondere Schutzbedürftigkeit begründet. • Die Versammlungsparole und die Selbstbezeichnung der Gruppe weisen unmissverständlich auf nationalsozialistische Bezüge hin; daher ist eine Provokationswirkung und eine erhebliche Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens der Bevölkerung zu befürchten. • Das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters aus Art. 8 GG schützt die Konkretisierung der Versammlung, begründet aber kein Bestimmungsrecht über die Gewichtung kollidierender Rechtsgüter; die Behörde durfte die Auflage anordnen und eine zeitliche Beschränkung vornehmen. • Im Abwägungsprozess nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt im konkreten Fall das öffentliche Interesse an einem würdigen Gedenken gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einer Demonstration gerade an diesem Tag. • Die zeitliche Beschränkung ist angemessen, weil der Antragsteller nicht vollständig an der Meinungsäußerung gehindert wird, sondern lediglich an der Durchführung am Tag des Gedenkens. • Kosten- und Streitwertentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 47, 52, 53 GKG. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; das Verbot der Kundgebung am 9. November war rechtmäßig, weil der Tag aufgrund seiner besonderen historischen und gesellschaftlichen Bedeutung und die nationalsozialistische Prägung der Veranstalter eine Provokationswirkung und eine erhebliche Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens sowie der öffentlichen Ordnung begründeten. Die Versammlungsbehörde durfte daher die Auflage anordnen; das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters ist insoweit beschränkt und die zeitliche Begrenzung verhältnismäßig. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.