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Beschluss

14 L 1550/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:1108.14L1550.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen die Ziffer1 des Auflagenbescheides des Antragsgegners vom 7. November 2013 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. 1 Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sinngemäß gestellte und kurzfristig zu bescheidende Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage des Antragstellers gegen die beschränkende Verfügung unter Ziffer1 der Versammlungsbestätigung des Antragsgegners vom 7. November 2013 wiederherzustellen, soweit der Termin der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung zu dem Thema „Mauerfall am 09.11.1989 - In Gedenken an die Mauertoten“ auf einen noch zu kooperierenden Zeitraum außerhalb des Gedenktags für die Opfer des Nationalsozialismus in der Reichspogromnacht am 9. November zu verlegen, und dass das Ende der Versammlung nicht nach 20.00 Uhr am Vortag sowie vor 10.00 Uhr am Folgetag liegen dürfe, 3 hat Erfolg. 4 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorliegend streitigen Auflage ist allerdings formal nicht zu beanstanden. 5 Die Vollziehungsanordnung genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die in dieser Vorschrift normierte Begründungspflicht hat den Zweck, der Behörde vor Augen zu führen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nur ausnahmsweise in Betracht kommt und eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit den privaten Interessen des Betroffenen erfordert. Der Antragsgegner hat in der Verfügung vom 7. November 2013 in geeigneter Form dargelegt, dass ihm dies bewusst gewesen ist. Ob die von der Behörde abgegebene Begründung als solche tragfähig ist, um ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu belegen, ist für die rein formelle Begründungspflicht ohne Bedeutung, weil das Gericht insoweit eine eigene Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen hat. 6 Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt aber zu Lasten des Antragsgegners aus. 7 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen eine Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, weil dessen sofortige Vollziehbarkeit durch die erlassende Behörde angeordnet wurde, auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, nicht überwiegt. Bei der insoweit gebotenen Interessenabwägung sind die Erfolgsaus-sichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, spricht dies für ein vorrangiges Vollziehungsinteresse, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall eine andere Entscheidung erfordern. Bei Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, müssen die Verwaltungsgerichte wegen der Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlungen in der beabsichtigten Form führt. 8 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -,NVwZ 1998, S. 834 und vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069. 9 Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus, weil zum maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit der Auflage in Ziffer 1 der beschränkenden Verfügung des Antragsgegners vom 7. November 2013 für die vom Antragsteller für den 9. November 2013 mit dem Thema „Mauerfall am 09.11.1989 - In Gedenken an die Mauertoten“ angemeldete Versammlung spricht. 10 Die auf § 15 Versammlungsgesetz (VersG) gestützte Auflage ist zwar formell rechtmäßig. Insbesondere ist die erforderliche Form eingehalten. Die handschriftliche Unterschrift der Polizeipräsidentin unter der Versammlungsbestätigung mit den damit verbundenen Auflagen ist zu deren Wirksamkeit entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr die maschinenschriftliche Namenswiedergabe und Funktionsbezeichnung der Behördenleiterin mit dem Zusatz „gez.“ 11 Das Versammlungsgesetz enthält keine eigenen Bestimmungen über die Form der Versammlungsbestätigung. Gleiches gilt - für das im Bereich des Versammlungsrechts ohnehin nicht ohne weiteres anzuwendende - Polizeirecht, so dass die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Anforderungen an die Form von Verwaltungsakten gelten. Hierbei kann wegen des ordnungsrechtlichen Charakters der versammlungsrechtlichen Auflage auf die in der Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze zu § 20 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG) und § 37 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG) zurückgegriffen werden. § 20 OBG ordnet allein die Schriftform an, ohne diese näher zu definieren. Für schriftliche Verwaltungsakte ist gemäß § 37 Abs. 3 VwVfG die Bezeichnung der erlassenden Behörde und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters erforderlich. Nach dem Wortlaut der Norm ist die Namenswiedergabe auf der Urschrift nicht zu beglaubigen. Jedenfalls stellt ein Unterlassen nicht einen besonders schwerwiegenden Fehler dar und führt nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts. 12 Vgl. nur Kopp / Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 37 Rdnr. 35 mit weiteren Nachweisen; VG Greifswald, Urteil vom 9. Mai 2000, -2 A 10461/96 - m.w.N., Juris. 13 Bereits im Rahmen der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung bestehen jedoch ganz erhebliche Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Auflage. 14 Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde - hier der Antragsgegner - eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Auflagen dienen vornehmlich dazu, Versammlungen zu ermöglichen, die aus rechtlichen Gründen ansonsten nicht zugelassen werden könnten. Demzufolge sind auch versammlungsbehördliche Auflagen nur zulässig, um eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die in § 15 Abs. 1 VersG angesprochenen Auflagen dienen daher auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem durch sie regelmäßig verhindert wird, dass eine Versammlung aus Gründen verboten wird, die durch ein den Betroffenen weniger belastendes Mittel abgewehrt werden können. Auflagen dürfen nicht verfügt werden, um damit den Zweck einer Versammlung zu vereiteln, oder wenn sie mit der Versammlung selbst nicht mehr im Zusammenhang stehen. 15 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. November 2001 - 3 BS 257/01 -, DÖV 2002, S. 529, Juris, Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 16. Auflage, § 15, Rdnr. 43 f. 16 Vorliegend spricht Überwiegendes dafür, dass es sich bei der streitgegenständlichen Auflage in Ziffer1 der Versammlungsbestätigung nicht um eine Auflage, sondern bereits um ein faktisches Verbot der Versammlung handelt. 17 Ob die zeitliche Verlegung einer Versammlung lediglich als Auflage und nicht als Versammlungsverbot zu qualifizieren ist, bemisst sich in erster Linie nach dem Bezug des Versammlungsziels zu dem angemeldeten Tag. Ist Ziel der Versammlung, auf die besondere Bedeutung des angemeldeten Tages hinzuweisen, kommt die Verlegung der Versammlung auch nur um einen Tag einem Verbot gleich, weil die Versammlung letztlich ihres wesentlichen Inhalts und ihrer zentralen Zielsetzung beraubt wird 18 Vgl. OVG Rheinland - Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 7 A 10821/12 -, Juris; BayVGH, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 24 CS 05.1160 -, Juris. 19 Gleiches dürfte gelten, wenn das Ziel der Versammlung einen vergleichbar besonderen Bezug zum angemeldeten Tag hat. 20 Dies ist vorliegend nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Fall, da das Motto der Versammlung „Mauerfall am 09.11.1989 - In Gedenken an die Mauertoten“ lautet und damit ein zentrales Anliegen der Versammlung die Anknüpfung gerade an das Datum des 9. November als Datum des im Thema der Versammlung benannten historischen Ereignisses ist. Die „Auflage“ der zeitlichen Verlegung der Versammlung zielt damit zentral auf den Inhalt und die mit der Versammlung verbundene Meinungskundgabe. Verlegt man die Veranstaltung auch nur um einen Tag, kommt dies einem Verbot gleich, weil die Veranstaltung letztlich ihres wesentlichen Inhaltes und ihrer zentralen Zielsetzung beraubt wird. 21 Allein die Bezeichnung des faktischen Verbots als Auflage führt allerdings noch nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügung. Der Antragsgegner hat ausweislich der Begründung der streitgegenständlichen Verfügung in seinen Erwägungen das Interesse des Antragstellers an der Durchführung der Veranstaltung am 9. November insbesondere mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 8 GG mit den Belangen der öffentlichen Ordnung abgewogen. 22 Die von dem Antragsgegner angeführten Gründe reichen vorliegend jedoch nicht aus, um ein faktisches Verbot der Versammlung am 9. November bzw. am Tag zuvor nach 20.00 Uhr oder am Tag danach vor 10.00 Uhr zu begründen. 23 Es ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt und die der Antragsgegner in seiner Verfügung wiedergegeben hat, zwar anerkannt, dass die öffentliche Ordnung betroffen sein kann, wenn einem bestimmten Tag ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, der bei der Durchführung eines Aufzugs an diesem Tag in einer Weise angegriffen werden könnte, dass dadurch zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt würden. 24 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -, DVBl. 2001, 558 und VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. November 2012 - 14 L 1362/12 -. 25 Vorliegend ist eine solche Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Antragsteller jedoch nicht hinreichend dargelegt. 26 Unter öffentlicher Ordnung wird die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln verstanden, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird. Mehrheitsanschauungen allein reichen zur Bestimmung des Gehalts der öffentlichen Ordnung nicht. Art. 8 GG ist für die Freiheitlichkeit der demokratischen Ordnung besonders wichtig als Minderheitenschutzrecht. Die Ausstrahlungswirkung des Art. 8 GG ist daher auch bei der Bestimmung der Reichweite des Begriffs der öffentlichen Ordnung zu berücksichtigen. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es hiernach, dass § 15 VersG gemäß § 20 VersG Beschränkungen der Versammlungsfreiheit, darunter auch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung, erlaubt, vorausgesetzt, dass diese nicht aus dem Inhalt der Äußerungen, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung folgen. So sind Beschränkungen der Versammlungsfreiheit verfassungsrechtlich unbedenklich, die ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer verhindern sollen, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird. Die öffentliche Ordnung kann auch verletzt sein, wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Feiertag/Gedenktag so durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen. Gleiches gilt, wenn ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert. In solchen Fällen ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu klären, durch welche Maßnahmen die Gefahr abgewehrt werden kann. Dafür kommen in erster Linie Auflagen in Betracht. Reichen sie zur Gefahrenabwehr nicht aus, kann die Versammlung verboten werden. 27 Soweit Beschränkungen allein mit dem Inhalt der die Versammlung betreffenden Meinungsäußerungen begründet werden, ist hingegen die besondere Gewährleistung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG zu berücksichtigen. Der Inhalt von Meinungsäußerungen, der im Rahmen des Art. 5 GG nicht unterbunden werden darf, kann auch nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 GG beschränken. Unerheblich ist, ob die Meinungsäußerung „wertvoll“ oder „wertlos“, „richtig“ oder „falsch“, emotional oder rational begründet ist. Der Gesetzgeber hat in den allgemeinen Gesetzen i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG, insbesondere den Strafgesetzen, Beschränkungen von Meinungsäußerungen an nähere tatbestandliche Voraussetzungen gebunden; eine Berufung auf das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Ordnung ist insofern nicht vorgesehen. Die Strafrechtsordnung ermöglicht die Bekämpfung solcher Rechtsgutverletzungen, die etwa durch antisemitische oder rassistische Äußerungen erfolgen. Werden die entsprechenden Strafgesetze durch Meinungsäußerungen missachtet, so liegt darin eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit; eine so begründete Gefahr kann deshalb durch die Ordnungsbehörden abgewehrt werden, und zwar auch mit Auswirkungen auf Versammlungen. 28 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315 ff (Brokdorf), Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -, DVBl 2001, S. 558, Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 <2071>; Beschluss vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 und 1 BvQ 18/01 -, NJW 2001, S. 2072 <2074>; Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, S. 90 <91>, Beschluss des 1. Senats vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 - NJW 2004, 2814 und Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, Juris, BVerfG, Beschluss vom 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08 -, Juris. 29 Der 9. November stellt zwar nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen einen Tag mit gewichtiger Symbolkraft dar, der dem Holocaustgedenktag (27. Januar) nicht nachsteht. 30 OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2011 - 5 B 1351/11 -, Juris. 31 Das Bundesverfassungsgericht hat indessen klargestellt, dass die zitierte Entscheidung vom 26. Januar 2001 als eine auf eine konkrete Situation bezogene Einzelfallentscheidung ergangen ist und keinesfalls den pauschalen, jeglicher weiteren Begründung enthobenen Rückschluss erlaubt, dass an Gedenktagen Versammlungen bereits dann nicht durchgeführt werden dürfen, wenn diese in irgendeinem Sinne als dem Gedenken entgegenlaufend zu beurteilen sind. Vielmehr ist die Feststellung erforderlich, dass von der konkreten Art und Weise der Durchführung der Versammlung Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen. 32 Vgl. BVerfG, einstweilige Anordnung vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12 -, Juris. 33 Die zeitliche Einschränkung der Auflage zu Ziffer1 der Verfügung begegnet angesichts dieser Kriterien schon insoweit Bedenken, als dort auch die Zeiträume am Tag vor und nach dem 9. November eingeschränkt werden. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht nämlich entschieden, dass allein aus der zeitlichen Nähe zu einem historisch bedeutsamen Tag noch nicht auf eine Störung der öffentlichen Ordnung geschlossen werden kann. 34 Vgl. BVerfG Beschluss vom 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08 -, Juris. 35 Der Antragsgegner geht davon aus, dass die Durchführung einer Versammlung des „rechten Spektrums“, an der nicht nur Mitglieder und Anhänger des Antragstellers, sondern auch Mitglieder rechtsextremer Kameradschaften teilnehmen, am 9. November, an dem bundesweit und insbesondere auch in F. alljährlich den Opfern des Nationalsozialismus in der Reichspogromnacht gedacht wird, die öffentliche Ordnung unmittelbar gefährden würde, weil die Entwicklung der vergangenen Jahre gezeigt habe, dass der Widerstand der F1. Bürger gegen Kundgebungen der O. am 9. November - insbesondere auch aufgrund des Bekanntwerdens der NSU - Morde - stetig zunehme. Dies zeige insbesondere die stark gestiegene Anmeldung von Versammlungen die durch politische Parteien, bürgerliche Bündnisse und die Kirchen als Protest gegen die Versammlung des Antragstellers am 9. November angemeldet worden seien. Es sei zu befürchten, dass Gegendemonstranten die Kundgebung des Antragstellers - notfalls auch gewaltsam - zu stören versuchen. Dies sei nicht nur in den vergangenen Jahren zu beobachten gewesen, sondern aufgrund aktueller Gefährdungsbewertung auch in diesem Jahr zu befürchten. 36 Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner davon ausgeht, dass eine Versammlung am 9. November auch dann, wenn sie zu einem an sich „unverfänglichen“ Thema stattfindet, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen kann, wenn damit zu rechnen ist, dass sie dem würdigen Gedenken der Opfer des Nationalsozialismus entgegensteht. 37 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2011 - 5 B 1351/11 -, Juris. 38 Dies dürfte im Übrigen auch für ein würdiges Gedenken an die Mauertoten gelten. 39 Für die hier streitgegenständliche Versammlung ist diese Prognose des Antragsgegners aber nicht hinreichend begründet. 40 Dies gilt unabhängig davon, ob die angeordnete Verlegung des Termins als Versammlungsverbot oder „lediglich“ als Auflage anzusehen ist. Aufgrund des oben bereits dargelegten Bezugs des angemeldeten Versammlungszwecks zu dem Datum, ist im Licht der in Art. 8 GG gewährleisteten Versammlungsfreiheit vorliegend der gleich hohe Prüfungsmaßstab an eine Auflage wie an ein Versammlungsverbot anzulegen. 41 Zwar ist die behördliche Verfügung nicht auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, sondern auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung. Insofern erfordert die von der Behörde oder den befassten Gerichten anzustellende Gefahrenprognose - ebenso wie im Fall der Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit - angesichts der Schwere des Eingriffs durch die einem Verbot gleichkommende Auflage - tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus. 42 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2010, - 1 BvR 2298/10 -, Juris. 43 Der Antragsgegner hat nicht tatsachengestützt dargelegt, dass aus der Art der Durchführung der Versammlung aufgrund ihrer Prägung Gefahren für die öffentliche Ordnung im oben dargestellten Sinn ausgehen. Die Prognose des Antragsgegners wird nicht auf das Gepräge der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung gestützt, sondern knüpft - auch in der Antragserwiderung - im Kern an die mit der Versammlung verbundene vermutete Meinungsäußerung an. 44 Zwar mag eine vom Antragsteller durchgeführte Versammlung am 9. November insbesondere dann, wenn sie - möglicherweise unabhängig von dem Motto - als Gelegenheit zur Darstellung politischer Positionen des Antragstellers genutzt werden sollte, als nicht veranlasst und unangemessen angesehen werden sowie aus Sicht einer in der Öffentlichkeit seit langem bestehenden Verbindung des 9. November mit den Verbrechen des Nationalsozialismus und insbesondere den Ereignissen, die am 9. November 1938 gerade auch in F. stattgefunden haben, gar als moralisch verwerflich gelten. Hierdurch verliert sie aber nicht den Schutz der Art. 8 und 5 Abs. 1 GG. Geschützt sind - in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG - auch rechtsextreme Aussagen. 45 Vgl. BVerfG Beschluss vom 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08 -, m.w.N. Juris. 46 Die im Rahmen der Begründung der Verfügung recht pauschal gehaltene Begründung seiner Prognoseentscheidung hat der Antragsgegner auch im vorliegenden Verfahren nicht auf weitere Tatsachen gestützt. 47 Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die Gefährdungssituation für die öffentliche Ordnung in diesem Jahr von der Situation in den vergangenen Jahren unterscheidet. Allein der Hinweis auf die nach Bekanntwerden der NSU - Taten gesteigerte Sensibilität der Bevölkerung gegenüber Gefahren, die aus dem rechten Spektrum drohen können, ist insoweit nicht ausreichend. Soweit der Antragsgegner darauf abstellt, der Unmut in der F1. Bevölkerung habe in den vergangenen Jahren stetig zugenommen, was sich aus der steigenden Anzahl von Demonstrationen am 9. November ablesen lasse, fehlt es an einer tatsachengestützten Begründung dieser Annahme. Der Antragsgegner hat weder die Zahl der Veranstaltungen, noch deren Themen oder die Teilnehmerzahl sowie die räumliche Nähe zur Veranstaltung des Antragstellers näher dargelegt. 48 Insbesondere ist durch die weiteren Auflagen zur Durchführung der Versammlung hinreichend sichergestellt, dass von der Prägung der Versammlungsdurchführung keine Gefahren für die öffentliche Ordnung oder das würdige Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus im Rahmen anderer Veranstaltungen im Stadtgebiet von F. ausgehen. 49 Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sind vom Antragsgegner weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein der pauschale Hinweis darauf, Gegendemonstranten könnten „notfalls auch gewaltsam“ versuchen, die Versammlung zu stören, trägt die Auflage nicht, insoweit fehlt es bereits ebenfalls an einer tatsachengestützten Konkretisierung dieser Vermutung. Es kann daher sowohl dahingestellt bleiben, ob allein der Umstand, dass die Versammlung des Antragstellers Anlass zu Ausschreitungen und daraus folgenden Polizeieinsätzen geben könnte, für sich genommen geeignet wäre, das würdige Gedenken sowohl an die Opfer des Nationalsozialismus als auch der deutschen Teilung zu beeinträchtigen, als auch, ob dann eine Verlegung der Versammlung des Antragstellers eine angemessene und verhältnismäßige Maßnahme zur Unterbindung solcher Ausschreitungen darstellen könnte. 50 Vor dem Hintergrund, dass die streitgegenständliche Auflage die oben dargestellten Anforderungen an die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, kommt dem Interesse des Antragstellers, die Versammlung am 9. November durchzuführen, im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen der Vorrang zu. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.