Beschluss
1 A 2050/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn die Begründungsgründe nicht innerhalb der zweimonatigen Frist nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO dargelegt werden.
• Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist nur bei glaubhaft gemachten und durchgreifenden Gründen möglich; Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten schließt Wiedereinsetzung aus.
• Der Rechtsanwalt hat die eigenverantwortliche Überwachung von nicht routinemäßigen Rechtsmittel- und Begründungsfristen sicherzustellen; Übertragung auf Büropersonal entbindet ihn nicht von dieser Pflicht.
Entscheidungsgründe
Versäumte Begründungsfrist beim Zulassungsantrag; kein Wiedereinsetzungsschutz • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn die Begründungsgründe nicht innerhalb der zweimonatigen Frist nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO dargelegt werden. • Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist nur bei glaubhaft gemachten und durchgreifenden Gründen möglich; Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten schließt Wiedereinsetzung aus. • Der Rechtsanwalt hat die eigenverantwortliche Überwachung von nicht routinemäßigen Rechtsmittel- und Begründungsfristen sicherzustellen; Übertragung auf Büropersonal entbindet ihn nicht von dieser Pflicht. Der Kläger beantragte fristgerecht die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Die erforderliche Begründung des Zulassungsantrags wurde jedoch nicht innerhalb der gesetzlichen Zweimonatsfrist beim Oberverwaltungsgericht eingereicht; der entscheidende Schriftsatz traf per Fax erst am 30.09.2009 ein, einen Tag zu spät. Der Prozessbevollmächtigte machte geltend, die Zustellung des Urteils sei in der Kanzlei von einer erfahrenen Angestellten vermerkt worden; die Angestellte habe irrtümlich den 30.09.2009 statt des 29.09.2009 als Ende der Begründungsfrist eingetragen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung wurde gestellt und begründet; allerdings wurden keine durchgreifenden Gründe oder glaubhafte Umstände vorgetragen, die ein unverschuldetes Versäumnis ergäben. Das Gericht prüfte insbesondere, ob dem Anwalt Organisationsverschulden zur Last fällt. • Nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO sind die Gründe für die Zulassung der Berufung binnen zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen; diese Frist endete hier am 29.09.2009. • Der maßgebliche Schriftsatz ging erst am 30.09.2009 ein, somit ist die Begründungsfrist versäumt worden; ein verspäteter Zugang ist unbeachtlich. • Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde form- und fristgerecht gestellt, genügte aber materiell nicht, weil keine durchgreifenden Gründe vorgetragen oder glaubhaft gemacht wurden (§60 VwGO). • Der Prozessbevollmächtigte hat sein Verschulden zu vertreten, weil er die Berechnung und Überwachung der nicht routinemäßigen Begründungsfrist seinem Büropersonal überlassen und die Eintragung nicht eigenverantwortlich geprüft hat; dies stellt Organisationsverschulden dar, das nach §173 S.1 VwGO i.V.m. §85 Abs.2 ZPO dem Kläger zuzurechnen ist. • Besondere Relevanz hat, dass Fristen nach §124a VwGO wegen ihrer vielfachen Änderungen und Abweichungen vom Zivilprozessrecht nicht als Routine gelten und deshalb einer eigenverantwortlichen Überwachung durch den Anwalt bedürfen. • Hätte der Anwalt die Akten und den Kontrollausdruck selbst geprüft, wäre die fehlerhafte Eintragung (30. statt 29. September) aufgefallen; dies belegt die mangelnde Sorgfaltspflicht. • Kosten- und Streitwertentscheidung erfolgten gemäß §154 Abs.2 VwGO sowie §§52,47 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar und das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig nach §124a Abs.5 Satz4 VwGO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Begründungsfrist gem. §124a Abs.4 Satz4 VwGO wurde versäumt und eine Wiedereinsetzung in die Frist wird mangels durchgreifender und glaubhaft gemachter Gründe nicht gewährt. Dem Prozessbevollmächtigten ist Organisationsverschulden anzulasten, weil er die nicht routinemäßige Fristberechnung seinem Büropersonal überlassen und die Eintragungen nicht eigenverantwortlich geprüft hat; dieses Verschulden wird dem Kläger zugerechnet. Die Kostenentscheidung folgt §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig.