Beschluss
6 A 1492/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn keine der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe substantiiert dargelegt wird.
• Der Dienstherr kann aus beamtenrechtlicher Fürsorgepflicht Auskünfte über das Dienstverhältnis schulden; der Auskunftsanspruch ist jedoch auf das erforderliche und zumutbare Maß begrenzt und setzt ein billigenswertes Interesse des Antragstellers voraus.
• Ein Auskunftsanspruch nach dem IFG NRW besteht nur hinsichtlich bereits vorhandener Verwaltungsinformationen; die Behörde muss nicht erst Informationen neu ermitteln oder berechnen.
• Ein Auskunftsbegehren ist gegenstandslos, wenn ein Wechsel ins Beamtenverhältnis aus objektiven Gründen von vornherein ausscheidet (z. B. wegen wirksamer Höchstaltersgrenze).
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Kein substantiierter Auskunftsanspruch bei aussichtslosem Verbeamtungswunsch • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn keine der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe substantiiert dargelegt wird. • Der Dienstherr kann aus beamtenrechtlicher Fürsorgepflicht Auskünfte über das Dienstverhältnis schulden; der Auskunftsanspruch ist jedoch auf das erforderliche und zumutbare Maß begrenzt und setzt ein billigenswertes Interesse des Antragstellers voraus. • Ein Auskunftsanspruch nach dem IFG NRW besteht nur hinsichtlich bereits vorhandener Verwaltungsinformationen; die Behörde muss nicht erst Informationen neu ermitteln oder berechnen. • Ein Auskunftsbegehren ist gegenstandslos, wenn ein Wechsel ins Beamtenverhältnis aus objektiven Gründen von vornherein ausscheidet (z. B. wegen wirksamer Höchstaltersgrenze). Der Kläger begehrte vom beklagten Land Auskünfte über die finanziellen Folgen eines Wechsels vom Angestellten- in ein Beamtenverhältnis. Zuvor hatte die Bezirksregierung seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis bestandskräftig abgelehnt. Der Kläger rügte, ihm stünden Auskünfte aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn bzw. nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW zu. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger beantragte die Berufungszulassung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob zulassungsrechtliche Gründe nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen und ob ein Auskunftsanspruch besteht. Relevante Tatsachen sind die erstinstanzliche Ablehnung, das Alter des Klägers und die geltenden Höchstaltersgrenzen der LVO NRW. • Zulassungsrecht: Der Antrag auf Zulassung der Berufung enthält keine schlüssigen Gegenargumente gegen die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts und erfüllt nicht die Darlegungspflichten des § 124a Abs. 4 VwGO, sodass kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. • Fürsorgepflicht: Zwar umfasst die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich eine Auskunftspflicht zu dienstlichen Fragen wie Besoldung und Versorgung (§ 45 BeamtStG). • Beschränkung des Auskunftsanspruchs: Die Auskunftspflicht ist durch die Treuepflicht des Beamten begrenzt; der Anspruch besteht nur in erforderlichem und zumutbarem Umfang und setzt ein billigenswertes Interesse des Antragstellers voraus. • Kein billigenswertes Interesse: Ein solches Interesse fehlt, wenn von vornherein feststeht, dass ein Wechsel in das Beamtenverhältnis ausscheidet; hier hatte der Kläger die in § 6 Abs.1 i.V.m. § 52 Abs.1 LVO NRW normierte Höchstaltersgrenze deutlich überschritten und sein Übernahmeantrag war bestandskräftig abgelehnt. • IFG NRW: Nach § 4 Abs.1 IFG NRW besteht nur Anspruch auf bereits vorhandene Informationen; die angefragten finanziellen Angaben mussten erst durch Berechnung ermittelt werden, sie waren nicht schon als Verwaltungsunterlagen vorhanden, sodass kein Anspruch nach dem IFG bestand. • Rechtslage der Höchstaltersgrenze: Die vom Verwaltungsgericht angewandte Höchstaltersgrenze ist mit höherrangigem Recht vereinbar; deshalb war ein erneuter Verbeamtungsantrag aussichtslos. • Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung: Der Kläger hat keine verallgemeinerungsfähige grundsätzliche Rechtsfrage hinreichend dargelegt, sodass auch Nr.3 des § 124 Abs.2 VwGO nicht erfüllt ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens und der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Wesentliche Begründung: Es wurden keine der in § 124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe substantiiert dargelegt und das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass kein Auskunftsanspruch besteht. Ein Anspruch aus der Fürsorgepflicht scheidet aus, weil dem Kläger kein billigenswertes Interesse an der Auskunft zukommt, da ein Wechsel in das Beamtenverhältnis aufgrund der wirksamen Höchstaltersgrenze von vornherein ausscheidet. Ein Anspruch nach dem IFG NRW besteht nicht, weil die begehrten Angaben nicht bereits vorhandene Informationen sind und die Behörde nicht verpflichtet ist, sie erst zu ermitteln. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig und der Beschluss unanfechtbar.