Leitsatz: Die informationspflichtige Stelle trifft keine Informationsbeschaffungspflicht. Sie ist nicht gehalten, begehrte Informationen durch Untersuchungen erst zu generieren. Ein Anspruch auf Wiederbeschaffung von bei der informationspflichtigen Stelle nicht mehr vorhandenen Informationen kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Stelle Unterlagen bloß an Dritte ausgeliehen hat oder wenn eine Wieder-be¬schaffung durch Treu und Glauben geboten ist. Letzteres kann der Fall sein, wenn die informationspflichtige Stelle die Informationen in Kenntnis eines geltend gemach¬ten Informationsbegehrens aus der Hand gibt, um den Informationszu-gangsanspruch zu vereiteln. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch führen sie auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). Auch ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt nicht vor (4.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016- 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, m.w.N. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Finanzamts H. vom 30. September 2014 zu verpflichten, dem Kläger Akteneinsicht in die Vollstreckungsakte der Insolvenzschuldnerin zu dem Aktenzeichen zu gewähren, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 IFG NRW lägen nicht vor. Die Vollstreckungsakte der Insolvenzschuldnerin sei beim Finanzamt H. nicht mehr i.S.d. § 4 Abs. 1 IFG NRW vorhanden. Das Finanzamt H. habe die Akte bereits im Jahr 2010 wegen des Übergangs der örtlichen Zuständigkeit auf das Finanzamt I. - U. an dieses abgegeben. Auch auf elektronische Daten, die den Inhalt der Vollstreckungsakte - vollständig oder teilweise - wiedergäben, könne das Finanzamt H. nicht mehr zugreifen. Ein Fall der missbräuchlichen Informationsweggabe, der einen Wiederbeschaffungs- bzw. Rückholanspruch begründen könne, sei nicht gegeben. Die dagegen von dem Kläger vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind Informationen i.S.v. § 4 Abs. 1 IFG NRW vorhanden, wenn sie tatsächlich Bestandteil der Verwaltungs-unterlagen der informationspflichtigen Stelle sind. Die Behörde trifft keine Infor-mationsbeschaffungspflicht. Sie ist nicht gehalten, begehrte Informationen durch Untersuchungen erst zu generieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2017- 15 E 146/17 -, Urteil vom 24. November 2015- 8 A 1032/14 -, juris Rn. 39, Beschluss vom 1. Juli 2011 - 6 A 1492/10 -, juris Rn. 18; Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 4 Rn. 396; zu § 1 Abs. 1 IFG Bund siehe BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 -, juris Rn. 37. Gemessen an diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht den streitgegenständlichen Informationsanspruch auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens zu Recht verneint. a) Ob der Beklagte über die in Rede stehenden Akten bei Erlass des Ablehnungsbescheids vom 30. September 2014 verfügte, wie der Kläger geltend macht, ist nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich für die Prüfung des Informationsanspruchs aus § 4 Abs. 1 IFG NRW ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. - im schriftlichen Verfahren - derjenige der gerichtlichen Entscheidung. Einem Informationsbegehren kann im Wege eines Verpflichtungsausspruchs des Gerichts nur stattgegeben werden, wenn die herausverlangten Informationen in diesem Zeitpunkt bei der in Anspruch genommenen Stelle tatsächlich vorhanden sind. Da es nur auf das tatsächliche Vorhandensein der Informationen ankommt, ist grundsätzlich ohne Belang, wenn Akten zu einem früheren Zeitpunkt im Verfügungsbereich der Behörde waren. § 4 Abs. 1 IFG NRW sieht nicht vor, dass ihr fortdauerndes Vorhandensein aufgrund dessen fingiert wird, sie also als weiterhin vorhanden gelten. Der Kläger legt nicht dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Beklagte aktuell über die streitigen Akten bzw. Informationen verfügt. Der Beklagte hat die Akten unwidersprochen im Jahr 2010 zuständigkeitshalber an das Finanzamt I. - U. abgegeben und sie im Anschluss daran nicht mehr zurückerhalten. Etwas anderes ergibt sich entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht aus dem Schriftverkehr zwischen dem Kläger und dem Beklagten im Zusammenhang mit der Auskehrung des Betrags von 67.026,38 € nebst Zinsen, den der Kläger mit Schreiben vom 12. Mai 2014 beim Beklagten aufgrund von §§ 133 Abs. 1, 143 Abs. 1, 144 InsO eingefordert hatte. Aus dem Umstand, dass der Beklagte diesen Betrag am23. Dezember 2014 erstattete, wie er zuvor in seinem Schreiben an den Kläger vom 17. Dezember 2014 mitgeteilt hatte, lässt sich nicht schlussfolgern, dass er dabei auch im Besitz der streitbefangenen Akten war. Der Beklagte hat in seiner Zulassungserwiderung vom 27. Juni 2016 überzeugend erläutert, dass er über den insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch des Klägers entschieden hat und entscheiden konnte, ohne sich diese Akten vorher vom Finanzamt I. - U. (wieder-)beschafft zu haben. Danach hielt der Beklagte, der die Forderung des Klägers mit Schreiben vom 13. Mai 2014 zunächst als nicht nachvollziehbar bezeichnet hatte, mit dem Finanzamt I. - U. bezüglich der Voraussetzungen des § 133 InsO lediglich telefonische Rücksprache. Der Beklagte habe beim Finanzamt I. - U. weder einen Auszug aus dem Steuerkonto der Insolvenzschuldnerin angefordert, noch sei ein solcher übersandt worden. Das Finanzamt I. - U. habe mit Schreiben vom 16. September 2014 allein eine Kopie des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2005 übermittelt, um die Prüfung zu ermöglichen, ob sich aus diesem Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin ergäben. Darüber hinaus seien dem Beklagten keine Unterlagen übersandt worden. Letzteres bestätigt das Finanzamt I. - U. mit dem vom Beklagten vorgelegten Schreiben vom 22. Juni 2016. In diesem heißt es, die Vollstreckungsstelle des Finanzamts I. - U. habe dem Finanzamt H. zu keinem Zeitpunkt Sachakten der Insolvenzschuldnerin und auch sonst keine weiteren Aktenauszüge überlassen. Damit steht im Einklang, dass in dem vom Kläger aufgegriffenen Schreiben des Beklagten vom 1. Oktober 2014 auch nur von der Bilanz zum31. Dezember 2005 gesprochen wird, die vom Finanzamt I. - U. zugesandt worden sei, nicht hingegen von weiteren Unterlagen oder Aktenbestandteilen. Vielmehr - so der Beklagte im Schreiben vom 1. Oktober 2014 weiter - lägen für die fraglichen Zeiträume laut Auskunft des Finanzamts I. - U. keine Unterlagen vor, aus denen Stockungen der Steuerzahlungen der Insolvenzschuldnerin hervorgingen. Auch im Zeitpunkt der Aktenabgabe an das Finanzamt I. - U. am 17. Juni 2010 hätten keine offenen Rückstände bestanden. Diese Ausführungen des Beklagten wären nicht nachvollziehbar, wenn der Beklagte selbst einen Auszug aus dem Steuerkonto hätte erstellen können oder wenn ihn vom Finanzamt I. - U. erneut zur Verfügung gestellte Akten dazu in die Lage versetzt hätten. So hat sich der Sachbearbeiter des Beklagten - wie dieser in der Zulassungserwiderung vom 27. Juni 2016 plausibel schildert - die im Schreiben des Klägers vom 12. Mai 2014 aufgelisteten einzelnen Zahlungen, aus denen sich seine Forderung zusammensetzte, aus dem Buchungsprogramm „Elba“ der Finanzverwaltung NRW händisch zusammengesucht, um sie nachvollziehen zu können. Diese Überprüfung der Zahlungseingänge habe das abschließende Prüfergebnis ermöglicht, das zu der Auskehrung im Rahmen der Insolvenzanfechtung geführt habe. Ausschließlich zu diesem Zweck sei die neue Steuernummer eingerichtet worden. Eine Wiedereröffnung des Steuerkontos sei dafür nicht notwendig gewesen. Die verzögerte Anmeldung der Abgabenforderungen des Beklagten in Höhe von 67.026,38 € zur Insolvenztabelle erst unter dem 18. März 2016 sei auf die irrtümliche Annahme des Beklagten zurückzuführen, diese Anmeldung habe durch die Finanzverwaltung I. zu erfolgen. Diese Darstellung zieht der Kläger mit seinen weiteren Schriftsätzen vom 18. November 2016 und vom 13. Dezember 2016 nicht ernstlich in Zweifel. Die Angaben des Beklagten bleiben schlüssig, auch wenn er nicht mitteilt, wann genau das besagte Telefonat mit dem Finanzamt I. - U. stattgefunden hat, wie viele Telefonate es letztlich waren, und welche Sachbearbeiter daran beteiligt waren. Der Senat hat jedenfalls keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass derartige Gespräche geführt wurden. Welche insolvenzrechtlichen Erkenntnisse der Beklagte aus der fernmündlichen Unterredung mit dem Finanzamt I. - U. gewonnen hat und wie genau die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 133 InsO, durch wen sowie mit welchem (Abstimmungs-)Aufwand vonstatten gegangen ist, ist für die Frage des Bestehens des Informationsanspruchs aus § 4 Abs. 1 IFG NRW irrelevant. Dasselbe gilt für die Frage, mit welcher Begründung das Finanzamt H. um die Übersendung des Jahresabschlusses 2005 ersucht hat. Auch lässt das Schreiben des Beklagten vom 1. Oktober 2014 nicht erkennen, der seinerzeitige Sachbearbeiter des Finanzamts H. hätte nicht offengelegte Möglichkeiten gehabt, Erkenntnisse darüber zu gewinnen, dass am 17. Juni 2010 keine Rückstände der Schuldnerin bestanden hätten. Diese Aussage steht offenkundig im Zusammenhang mit der in dem Schreiben vom 1. Oktober 2014 in Bezug genommenen Auskunft des Finanzamts I. - U. . Dagegen, dass der Beklagte doch einen Kontoauszug durch das Finanzamt I. - U. übersandt bekommen hat, spricht im Übrigen maßgeblich weiterhin dessen oben wiedergegebene ausdrückliche Mitteilung vom 22. Juni 2016 hinsichtlich der Nichtübersendung von Sachakten oder anderen Aktenauszügen an das Finanzamt H. . Vor diesem Hintergrund gibt auch das Vorbringen des Klägers zum Schriftverkehr zwischen ihm und dem Beklagten am 13. Mai 2014, am 19. Juni 2014, am 13. August 2014, am 29. August 2014 und am 2. Oktober 2014 nichts Greifbares dafür her, dass der Beklagte in der Zwischenzeit über die streitgegenständlichen Akten verfügt hätte. Auch im Schreiben vom 13. August 2014 weist der Beklagte darauf hin, das Finanzamt I. - U. habe bislang keine Unterlagen übersandt. Es gebe nur dessen Erklärung, für den Zeitraum der angefochtenen Zahlungen bestünden keine aktenkundigen Anhaltspunkte für eine drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit der GmbH, aus denen eine anfechtungsbegründende Kenntnis des Finanzamts abgeleitet werden könne. Augenscheinlich ist der Beklagte in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2014 und dem 17. Dezember 2014 demnach auf der Basis der von ihm in der Zulassungserwiderung vom 27. Juni 2016 beschriebenen Prüfmaßnahmen zu der Erkenntnis gekommen, die Forderung des Klägers sei berechtigt. Dass der Kläger mittlerweile am 17. und 21. November 2016 zusätzliche Ansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht hat, die zu erfüllen der Beklagte mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 teilweise zugesagt hat, ist im Anschluss an das vorstehend Gesagte gleichfalls kein Beleg dafür, dass die im Streit stehenden Akten beim Beklagten aktuell tatsächlich vorhanden sind oder zumindest vorübergehend wieder in seiner Verfügungsgewalt waren. Das Schreiben des Beklagten vom 8. Dezember 2016 gibt keinen Aufschluss darüber, dass er insoweit Akten angefordert hätte. Der Beklagte hat überdies zuletzt mit Schriftsatz vom 2. August 2017 bekräftigt, dass sich die Steuerakten seit der Aktenabgabe im Jahr 2010 durchweg in I. befunden hätten. b) Schließlich legt der Kläger auch keine Wiederbeschaffungspflicht des Beklagten dar. Ein Anspruch auf Wiederbeschaffung von bei der informationspflichtigen Stelle - wie hier - nicht mehr vorhandenen Informationen kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Stelle Unterlagen bloß an Dritte ausgeliehen hat oder wenn eine Wiederbeschaffung durch Treu und Glauben geboten ist. Letzteres kann der Fall sein, wenn die informationspflichtige Stelle die Informationen in Kenntnis eines geltend gemachten Informationsbegehrens aus der Hand gibt, um den Informationszugangsanspruch zu vereiteln. Vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017- 1 BvR 1978/13 -, juris Rn. 27; OVG Berl.-Bbg., Urteile vom 20. März 2012 - OVG 12 B 27.11 -, juris Rn. 42, und vom 18. März 2010 - OVG 12 B 41.08 -, juris Rn. 21 ff.; Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 4 Rn. 397. Dies trifft hier schon deswegen nicht zu, weil der Beklagte die streitgegenständlichen Akten an die Finanzverwaltung I. rechtmäßig wegen eines Zuständigkeitswechsels abgegeben hat. Im Übrigen erfolgte die Aktenabgabe, bevor der Kläger seinen Informationszugangsantrag vom 17. Februar 2014 gestellt hat. Damit kann der Beklagte das Informationsbegehren des Klägers von vornherein nicht durch die Abgabe von Akten an eine dritte Stelle absichtlich unterlaufen haben. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf. Die Frage, ob Informationen bei der informationspflichtigen Stelle noch i.S.v. § 4 Abs. 1 IFG NRW vorhanden sind, liegt im üblichen Spektrum informationsfreiheitsrechtlicher Fälle. Sie lässt sich mit Hilfe der unter 1. zitierten Rechtsprechung und Kommentarliteratur ohne Weiteres beantworten, ohne dass es dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 3. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen, „inwieweit Informationen als vorhanden gelten können bzw. als vorhanden gelten müssen, soweit sie rechtswidrig aus dem Besitz der öffentlichen Stelle oder ihrem sonstigen Wirkungskreis entfernt worden sind“, „ob nach einer berechtigten Abgabe von Akten aufgrund eines Zuständigkeitswechsels die Akten als vorhanden angesehen werden müssen, weil eine Prüfung dieser Akten durch die früher zuständige Behörde notwendig geworden ist“, „inwieweit bei einer originären Informationsbeschaffungspflicht einer öffentlichen Stelle - beispielsweise wegen einer möglicherweise berechtigten zivilrechtlichen Inanspruchnahme - der Anspruch der öffentlichen Stelle auf diese Information begründet, dass die Information bereits als zugangsfähig - für einen Berechtigten nach dem IFG NRW - anzusehen ist“, und „ob ein Steuerkontoauszug, der aufgrund tatsächlich abgewickelter Zahlungsvorgänge entstanden sein muss (…) als vorhanden im Sinne des IFG NRW gelten (muss), wenn er durch die Verwaltung unterdrückt worden ist“, führen alle nicht auf einen grundsätzlichen Klärungsbedarf in einem Berufungsverfahren. Dies folgt schon daraus, dass sie sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen würden, weil sie von der - wie unter 1. dargelegt - unrichtigen Prämisse einer etwaigen Fiktion des weiteren Vorhandenseins tatsächlich nicht mehr vorhandener Akten ausgehen, die § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht kennt. Im Übrigen lassen sich die Fragen aber auch - wie unter 1. und 2. ausgeführt - anhand der vorliegenden Rechtsprechung und Kommentarliteratur ohne Weiteres entscheiden. Dies gilt sowohl für die Frage des - rein tatsächlich zu interpretierenden - Begriffs des Vorhandenseins von Informationen im Verständnis des § 4 Abs. 1 IFG NRW als auch für die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Wiederbeschaffungspflicht der Behörde. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. 4. Ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt nicht vor. a) Das Verwaltungsgericht hat seine Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO nicht verletzt. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhalts-aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rn. 4. Daran gemessen hat das Verwaltungsgericht nicht gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO verstoßen. Weder hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen förmlichen Beweisantrag auf Vorlage der Unterlagen des Beklagten über den vom Kläger geltend gemachten Anfechtungsanspruch gestellt, noch musste sich dem Verwaltungsgericht aus den oben unter 1. dargelegten Gründen eine weitergehende Beweiserhebung im Sinne des Zulassungsantrags aufdrängen. b) Das Verwaltungsgericht hat auch den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht u. a. dazu, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Es gebietet jedoch weder, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Gründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt, noch schützt Art. 103 Abs. 1 GG davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs feststellen zu können, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Überdies besteht der Anspruch nur nach Maßgabe des Prozessrechts. Ein Gehörsverstoß liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Gericht zur Kenntnis genommenes und in Erwägung gezogenes Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, mithin auch aus Gründen prozessualer Darlegungspflichten, unberücksichtigt lässt. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2009 - 9 B 64.08, 9 B 34.08 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. August 2017 - 15 A 1578/17, und vom 13. Januar 2017 - 15 A 50/17 -. Nach diesen Grundsätzen liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat geprüft, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 IFG NRW erfüllt sein können, weil die streitbefangenen Informationen noch beim Finanzamt H. vorhanden sind. Dies hat das Verwaltungsgericht von seinem zutreffenden materiell-rechtlichen Ausgangspunkt aus nach Auswertung des vorliegenden Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens verneint. Dass das Verwaltungsgericht der Argumentation des Klägers in der Sache nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).