Beschluss
1 A 1125/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die vom Antragsteller geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.
• Isolierter Rechtsschutz gegen behördliche Verfahrenshandlungen ist mangels Zulässigkeit nach § 44a Satz 1 VwGO ausgeschlossen; solche Verfahrenshandlungen sind vor der Entscheidung über die Sachfrage im Hauptsacheverfahren geltend zu machen.
• Ein Bewerber hat nur dann Klagebefugnis gegen verwaltungspolitische Festlegungen des Dienstherrn, wenn daraus eine Beeinträchtigung eigener subjektiver Rechte folgt; bloße objektive Rechtsverstöße begründen keine Klagebefugnis.
• Bei Amtshaftungsansprüchen schließt die sog. Kollegialgerichtsregel regelmäßig Verschulden aus, wenn bereits Kollegialgerichte die betreffende Amtshandlung als rechtmäßig beurteilt haben.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt: Unzulässigkeit und fehlende grundsätzliche Bedeutung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die vom Antragsteller geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen. • Isolierter Rechtsschutz gegen behördliche Verfahrenshandlungen ist mangels Zulässigkeit nach § 44a Satz 1 VwGO ausgeschlossen; solche Verfahrenshandlungen sind vor der Entscheidung über die Sachfrage im Hauptsacheverfahren geltend zu machen. • Ein Bewerber hat nur dann Klagebefugnis gegen verwaltungspolitische Festlegungen des Dienstherrn, wenn daraus eine Beeinträchtigung eigener subjektiver Rechte folgt; bloße objektive Rechtsverstöße begründen keine Klagebefugnis. • Bei Amtshaftungsansprüchen schließt die sog. Kollegialgerichtsregel regelmäßig Verschulden aus, wenn bereits Kollegialgerichte die betreffende Amtshandlung als rechtmäßig beurteilt haben. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem seine allgemeine Feststellungsklage gegen die Stellenausschreibung und die Auswahlentscheidung abgewiesen wurde. Er rügt, die Stellenausschreibung habe die Anforderung "Approbation als Psychologischer Psychotherapeut" aufnehmen müssen und dadurch seien seine und die Eignungsbeurteilung des Beigeladenen fehlerhaft gewesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet und teilweise unzulässig zurückgewiesen und sich auf frühere Senatsentscheidungen zur Rechtmäßigkeit des Anforderungsprofils bezogen. Der Kläger beruft sich auf wissenschaftliche Veröffentlichungen und Berichte zur Behandlung von Sexualstraftätern; diese Unterlagen seien hier angeblich relevant. Der Kläger macht zudem Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung geltend. Der Senat prüft Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO und die Zulässigkeit der Feststellungsklage, insbesondere Klagebefugnis, berechtigtes Interesse (§ 43 VwGO) sowie den Ausschluss isolierten Rechtsschutzes nach § 44a Satz 1 VwGO. • Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit): nicht gegeben, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis offensichtlich richtig ist und die Rüge des Klägers keine tragenden Rechtssätze oder erheblichen Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. • Unzulässigkeit der Feststellungsklage: Dem Kläger fehlt die Klagebefugnis, weil die verwaltungspolitische Entscheidung über das Anforderungsprofil der Stellenbewirtschaftung dient und keine subjektiven Rechte des Bewerbers begründet; objektive Rechtsverstöße begründen keine Klagebefugnis. • Ausschluss isolierten Rechtsschutzes (§ 44a Satz 1 VwGO): Die Beanstandung des Anforderungsprofils ist eine vorentscheidende Verfahrenshandlung, gegen die isolierter Rechtsschutz nicht zulässig ist; solche Verfahrenshandlungen sind im Verfahren über die Sachentscheidung geltend zu machen. • Fehlendes berechtigtes Interesse (§ 43 Abs. 1 VwGO): Auch der Antrag auf Feststellung abweichender Eignungsbeurteilungen ist unzulässig mangels berechtigtem Interesse; vorgesehene Amtshaftungsansprüche würden offensichtlich scheitern. • Amtshaftung und Kollegialgerichtsregel: Ein Verschulden der entscheidenden Beamten scheidet aus, weil bereits in vorangegangenen Verfahren Kollegialgerichte die Rechtmäßigkeit der Entscheidung bestätigt haben; nach dieser Regel steht eine Haftung regelmäßig nicht zu. • Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung): nicht erfüllt, da die vom Kläger behaupteten Rechtsfragen allenfalls die Begründetheit betreffen und wegen der Unzulässigkeit der Klage für das Berufungsverfahren ohne praktische Bedeutung sind. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen; der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Feststellungsklage ist überwiegend unzulässig, weil dem Kläger die Klagebefugnis fehlt und es an einem berechtigten Interesse mangelt; isolierter Rechtsschutz gegen das Anforderungsprofil ist nach § 44a Satz 1 VwGO ausgeschlossen. Darüber hinaus begründen die vorgetragenen Argumente keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, und die vom Kläger geltend gemachten Amtshaftungsansprüche sind aufgrund der Kollegialgerichtsregel offensichtlich aussichtslos. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, zu tragen; der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.