Beschluss
5 A 1374/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein behördliches Anerkenntnis der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts macht ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entbehrlich.
• Die Fortsetzungsfeststellungsklage kann nur die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts feststellen; ein Anspruch auf Feststellung des Rechtsmangels aus einem bestimmten Grund besteht nicht.
• Allein das Eingeständnis der Behörde, die Entscheidung sei "aus heutiger Sicht" rechtswidrig, schränkt das Anerkenntnis nicht derart ein, dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse fortbesteht.
• Eine Wiederholungsgefahr ist nicht anzunehmen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit anerkannt hat und erkennbar künftige Entscheidungen an die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung anknüpft.
Entscheidungsgründe
Kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach behördlichem Anerkenntnis der Rechtswidrigkeit • Ein behördliches Anerkenntnis der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts macht ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entbehrlich. • Die Fortsetzungsfeststellungsklage kann nur die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts feststellen; ein Anspruch auf Feststellung des Rechtsmangels aus einem bestimmten Grund besteht nicht. • Allein das Eingeständnis der Behörde, die Entscheidung sei "aus heutiger Sicht" rechtswidrig, schränkt das Anerkenntnis nicht derart ein, dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse fortbesteht. • Eine Wiederholungsgefahr ist nicht anzunehmen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit anerkannt hat und erkennbar künftige Entscheidungen an die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung anknüpft. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, das seine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen ein Versammlungsverbot vom 14. Juli 2009 abgewiesen hatte. Die Behörde (Beklagte) hatte im Verfahren erklärt, die Verbotsverfügung "aus heutiger Sicht" nicht für rechtmäßig zu halten. Das Bundesverfassungsgericht hatte zwischenzeitlich mit einem Beschluss Rechtsfragen geklärt, die die Beurteilung des Verbots betrafen. Der Kläger hält das Anerkenntnis der Behörde für unzureichend und rügt grundsätzliche Bedeutung sowie Divergenz zur BVerfG-Rechtsprechung. Streitgegenstand war die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Versammlungsverbots und die Frage, ob hierdurch ein fortbestehendes Feststellungsinteresse bzw. Wiederholungsgefahr begründet ist. Das Verwaltungsgericht war der Auffassung, das Interesse sei entfallen, weil die Behörde die Rechtswidrigkeit anerkannt habe. Der Kläger macht weiter geltend, die Behörde verfolge eine obstruktive Politik und ein gleichartiger Akt könne wieder ergehen. • Zulassungsvoraussetzungen: Nach § 124 Abs. 2 VwGO ist Zulassung der Berufung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder grundsätzlicher Bedeutung bzw. Divergenz geboten. • Entfall des Fortsetzungsfeststellungsinteresses: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass ein besonderes Feststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entbehrlich ist, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts anerkennt. • Wirkung des Anerkenntnisses: Die Formulierung "aus heutiger Sicht" stellt nach Auffassung des Senats keine Einschränkung des Anerkenntnisses dar; sie verdeutlicht lediglich, dass die Behörde die Rechtswidrigkeit erst nach Kenntnis einer höchstrichterlichen Entscheidung erkannt hat. • Rechtsnatur der Fortsetzungsfeststellungsklage: Es kann nur die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts festgestellt werden; eine Feststellung auf einen bestimmten Grund ist nicht möglich. • Keine Wiederholungsgefahr: Aus dem bloßen Unterlassen, einer Protokollerklärung zu widersprechen, oder aus der späteren Erlassung einschränkender Auflagen folgt keine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr, zumal die Behörde angekündigt hat, künftig die einschlägige BVerfG-Rechtsprechung zu berücksichtigen. • Keine grundsätzliche Bedeutung/Divergenz: Die vom Kläger behauptete Abweichung von BVerfG-Rechtsprechung besteht nicht; die angeführten Fragen wären im Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich und rechtlich nicht klärungsbedürftig. • Kosten und Streitwert: Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen; Streitwert für das Zulassungsverfahren 5.000 EUR. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen. Das Gericht hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts festgestellt, weil das für die Fortsetzungsfeststellung erforderliche besondere Interesse entfallen ist, nachdem die Behörde die Rechtswidrigkeit des Versammlungsverbots eingestanden hat. Eine Wiederholungsgefahr besteht nicht, da die Behörde erkennen ließ, künftig die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten, und das bloße Unterlassen eines förmlichen Widerspruchs nicht auf eine obstruktive Politik schließt. Die Berufung wird auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz zugelassen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.