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Beschluss

6 B 1678/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vorverlagerter Qualifikationsvergleich kann die Beförderungsentscheidung ersetzen, wenn er noch hinreichend aktuell ist und die Dienstpostenvergabe konkret mit der zu besetzenden Beförderungsstelle verknüpft wurde. • Das Anforderungsprofil zur Begrenzung des Bewerberkreises ist zulässig, solange es sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich ist. • Bei der Prüfung eines einstweiligen Rechtsschutzantrags muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ein Anordnungsanspruch besteht; bloße Einwände gegen die Auswahlentscheidung genügen nicht. • Regelbeurteilungen bleiben grundsätzlich während der folgenden Beurteilungsperiode aktuell, jedenfalls bei einem Zeitraum von bis zu drei Jahren.
Entscheidungsgründe
Vorverlagerter Qualifikationsvergleich kann Beförderung rechtfertigen • Ein vorverlagerter Qualifikationsvergleich kann die Beförderungsentscheidung ersetzen, wenn er noch hinreichend aktuell ist und die Dienstpostenvergabe konkret mit der zu besetzenden Beförderungsstelle verknüpft wurde. • Das Anforderungsprofil zur Begrenzung des Bewerberkreises ist zulässig, solange es sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich ist. • Bei der Prüfung eines einstweiligen Rechtsschutzantrags muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ein Anordnungsanspruch besteht; bloße Einwände gegen die Auswahlentscheidung genügen nicht. • Regelbeurteilungen bleiben grundsätzlich während der folgenden Beurteilungsperiode aktuell, jedenfalls bei einem Zeitraum von bis zu drei Jahren. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Beförderung des Beigeladenen zu einer höherwertigen Dienstpostenbesetzung beim Polizeipräsidium. Der Antragsgegner hatte den Beigeladenen nach vorheriger Besetzung einer Funktionsstelle und einem Qualifikationsvergleich der Auswahl für die Beförderung als geeignet angesehen. Der Antragsteller war im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt worden, weil seine ausgeübte Funktion bei ihrer Besetzung einer niedrigeren Besoldungsgruppe zugeordnet war. Streitgegenstand ist, ob ein erneuter aktueller Qualifikationsvergleich erforderlich gewesen wäre und ob das Beschränken des Bewerberkreises durch ein Anforderungsprofil willkürlich war. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück; der Senat prüfte die Beschwerde nach § 146 VwGO und hielt an der Entscheidung fest. • Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht: Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass die Entscheidung des Dienstherrn ermessensfehlerhaft oder sonst rechtswidrig war, sodass eine einstweilige Anordnung geboten wäre. • Grundsatz der Bestenauslese: Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller Leistungsbeurteilungen vorzunehmen (Eignung, Befähigung, Leistung; Art. 33 GG, § 9 BeamtStG, § 20 Abs. 6 LBG NRW). • Ausnahme für vorverlagerten Qualifikationsvergleich: Liegt bereits eine Auswahlentscheidung bei Besetzung eines Dienstpostens vor, kann der Dienstherr bei der späteren Beförderung auf einen erneuten Vergleich verzichten und das Kriterium des Innehabens eines höherwertigen Dienstpostens verwenden, wenn dieser Vergleich noch hinreichend aktuell ist und die Dienstpostenvergabe konkret mit der Beförderungsstelle verknüpft wurde. • Aktualität der Beurteilungen: Die damals zugrunde liegenden Regelbeurteilungen (Zeitraum drei Jahre) waren noch aktuell; eine substantiiert dargelegte Änderung des Leistungsgefüges wurde nicht vorgetragen. • Verknüpfung mit Beförderungsstelle: Ausschreibung und Mitteilungen deuteten auf eine Beförderungsstelle in A12 hin; der Dienstherr hat bei Übergabe der Funktionsstelle auf eine mögliche Beförderung hingewiesen, was der Antragsteller nicht substantiiert bestreitet. • Anforderungsprofil zulässig: Die Beschränkung des Bewerberkreises auf Personen mit mehrjähriger schutzpolizeilicher Erfahrung und Führungserfahrung ist in diesem Aufgabenbereich nicht willkürlich und dient der sachlichen Besetzung des Dienstpostens. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Streitwert für das Beschwerdeverfahren 2.500 Euro (§§ 154,162 VwGO; §§ 53,52 GKG). Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Senat bestätigt, dass kein Anordnungsanspruch besteht, weil der vorverlagerte Qualifikationsvergleich des Beigeladenen noch hinreichend aktuell war und die Dienstpostenvergabe konkret mit der zu besetzenden Beförderungsstelle verknüpft wurde. Das vom Dienstherrn verwendete Anforderungsprofil zur Beschränkung des Bewerberkreises ist sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich. Damit war die Nichtberücksichtigung des Antragstellers im Auswahlverfahren rechtmäßig. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, das Urteil ist unanfechtbar.