Urteil
6 A 979/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zeit zum An- und Ablegen der Polizeiuniform in der Dienststelle ist keine Arbeitszeit im Sinne des § 1 AZVOPol.
• Für Beamte ist bei Grenzfragen zwischen Dienstzeit und Freizeit eine Interessenabwägung ausgehend vom öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis vorzunehmen.
• Arbeitsrechtliche Entscheidungen zu Umkleidezeiten von Arbeitnehmern sind für Beamte nicht ohne Weiteres übertragbar; die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses sind zu beachten.
Entscheidungsgründe
An- und Ablegen der Polizeiuniform in der Dienststelle keine Arbeitszeit nach § 1 AZVOPol • Die Zeit zum An- und Ablegen der Polizeiuniform in der Dienststelle ist keine Arbeitszeit im Sinne des § 1 AZVOPol. • Für Beamte ist bei Grenzfragen zwischen Dienstzeit und Freizeit eine Interessenabwägung ausgehend vom öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis vorzunehmen. • Arbeitsrechtliche Entscheidungen zu Umkleidezeiten von Arbeitnehmern sind für Beamte nicht ohne Weiteres übertragbar; die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses sind zu beachten. Der Kläger, Polizeikommissar im Wach- und Wechseldienst, erhielt bis Anfang 2004 pauschale Übergabezeiten (z. B. zwölf Minuten) in Arbeitszeitkonten, die später rückgebucht wurden. Er wandte sich dagegen und begehrte Feststellung, dass An- und Ablegen der Uniform in der Dienststelle sowie kurze Übergabegespräche reguläre Dienstzeit seien. Das Verwaltungsgericht gab der Klage vollumfänglich statt; das beklagte Land legte gegen die Feststellung zum An- und Ablegen Berufung ein. Streitig ist, ob die hierfür erforderliche Zeit Arbeitszeit im Sinne von § 1 AZVOPol ist. • Keine spezialgesetzliche Regelung: Weder LBG NRW noch AZVOPol oder ArbZG regeln abschließend, wann Umkleidezeiten als Arbeitszeit gelten; auch die EG-Richtlinie 2003/88 lässt Raum für nationale Regelungen (Art.2 Nr.1). • Beamtenrechtlicher Ausgangspunkt: Wegen des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses ist maßgeblich eine Interessenabwägung zwischen Dienstherrn und Beamtem; arbeitsrechtliche Grundsätze für Arbeitnehmer sind nicht eins zu eins übertragbar. • Interessenbewertung zugunsten des Dienstherrn: Der Kläger kann die Uniform bereits zu Hause anlegen und ist nicht verpflichtet, die Pistole auf dem Weg zur Dienststelle mitzuführen; das An- und Ablegen greift nur geringfügig in die Lebensführung ein und ist zum Teil in der Interessensphäre des Beamten angesiedelt. • Vergleichsargumente: Analogien zu nicht auf Arbeitszeit anrechenbaren Fahrzeiten oder Reisezeiten zeigen, dass nicht jede dienstliche Erforderlichkeit Arbeitszeit begründet; dies wird durch anderweitige Ausgleichsleistungen (z. B. Dienstunfallschutz, Reisekosten) kompensiert. • Sonderfälle ohne Einfluss: Abweichende Regelungen für besondere Schutzkleidung (z. B. Krad- oder Fahrradschutzkleidung) sind nicht vergleichbar, weil diese Kleidung spezifische funktionale Eigenschaften hat. • Rechtsfolge: Nach der gebotenen Interessenabwägung ist die Zeit zum An- und Ablegen der einheitlichen Dienstkleidung in der Dienststelle nicht als Arbeitszeit i.S.v. § 1 AZVOPol anzuerkennen. Die Berufung des Landes ist teilweise begründet: Die Feststellung, dass die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform in der Dienststelle erforderliche Zeit Arbeitszeit im Sinne des § 1 AZVOPol sei, ist unbegründet und daher abzuweisen. Das heißt, das beklagte Land muss solche Umkleidezeiten nicht als Arbeitszeit anrechnen. Die Entscheidung stützt sich auf die besondere Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses und eine Interessenabwägung, wonach das Belieben des Beamten, die Uniform bereits zu Hause anzulegen, die geringe Eingriffsintensität und die vorhandenen Ausgleichsmechanismen zu Lasten eines Arbeitszeitanspruchs sprechen. Die Kosten des Verfahrens wurden überwiegend geteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.