Beschluss
6 A 702/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das An- und Ablegen der Polizeiuniform in der Dienststelle kann Gegenstand eines gesondert zu führenden Verfahrens sein.
• Notwendige kurze Übergabegespräche zwischen Bediensteten aufeinanderfolgender Schichten gehören zum regulären Dienst, soweit dies für die Beurteilung von Rückbuchungen von Übergabezeiten relevant ist.
• Ein Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert eine substanzielle Darlegung, weshalb die Streitfrage klärungsbedürftig und für andere Fälle von Bedeutung ist.
Entscheidungsgründe
Zulassungsverfahren: Abtrennung und Teilablehnung bei Streit um Dienstzeitzuordnung • Das An- und Ablegen der Polizeiuniform in der Dienststelle kann Gegenstand eines gesondert zu führenden Verfahrens sein. • Notwendige kurze Übergabegespräche zwischen Bediensteten aufeinanderfolgender Schichten gehören zum regulären Dienst, soweit dies für die Beurteilung von Rückbuchungen von Übergabezeiten relevant ist. • Ein Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert eine substanzielle Darlegung, weshalb die Streitfrage klärungsbedürftig und für andere Fälle von Bedeutung ist. Der Kläger begehrte die Aufhebung von Bescheiden zur Rückbuchung von als Mehrarbeit gebuchten Übergabezeiten. Streitgegenstände betrafen insbesondere die Frage, ob kurze Übergabegespräche und das An- und Ablegen der Uniform der Dienstzeit zuzurechnen sind. Das Verwaltungsgericht hob die angefochtenen Bescheide auf und stellte fest, dass notwendige Übergabegespräche zum regulären Dienst gehören. Das beklagte Land beantragte die Zulassung der Berufung mit dem Vorbringen grundsätzlicher Bedeutung, woraufhin das Oberverwaltungsgericht das Verfahren teilweise abtrennte. Ein Teil der Streitfragen (An- und Ablegen der Uniform) wurde unter gesondertem Aktenzeichen fortgeführt; für die verbleibenden Streitgegenstände wurde die Zulassung abgelehnt. • Verfahrensaufteilung: Zur Klarstellung, welche Fragen grundsätzlich bedeutsam sind, hat das Gericht die Streitgegenstände getrennt; die Frage des An- und Ablegens der Uniform wird in einem separaten Verfahren weiterverfolgt. • Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO): Der Zulassungsantrag muss konkret darlegen, warum eine Rechts- oder Tatsachenfrage klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus erheblich ist. • Mangelnde Substantiierung: Das beklagte Land hat nicht hinreichend dargelegt, weshalb die Frage der Anrechnung von Übergabegesprächen relevant für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide sei; die Bescheide betreffen vornehmlich die Rückbuchung pauschal gebuchter Übergabezeiten unter Bezug auf einen Erlass des Innenministeriums. • Prüfung vorgebrachter Divergenz in Rechtsprechung: Das Gericht stellte fest, dass die behauptete widersprechende Rechtsprechung nicht vorliegt, da die angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf eine andere Frage (An- und Ablegen der Uniform) behandelte und das behauptete Gegenurteil die konkrete Frage nicht behandelt hat. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kostenverteilung erfolgte nach § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung nach §§ 40, 47 Abs.1 und 3, 52 Abs.2 GKG. Die Zulassung der Berufung wurde insoweit abgelehnt, wie sie die Streitgegenstände im Verfahren 6 A 702/08 betrifft; das Verfahren wurde jedoch in Bezug auf die Frage des An- und Ablegens der Uniform abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 6 A 979/09 weitergeführt. Begründet wurde dies damit, dass der Zulassungsantrag für die verbliebenen Streitgegenstände die grundsätzliche Bedeutung nicht ausreichend substanziiert darlegt. Die Entscheidung stellt klar, dass notwendige kurze Übergabegespräche als Teil des regulären Dienstes angesehen werden können, soweit dies den konkreten Bescheiden und dem Erlass des Innenministeriums entspricht. Die Kosten des Zulassungsverfahrens werden teilweise dem beklagten Land auferlegt; die Streitwertfestsetzung wurde für die Zeit bis zur Trennung und danach getroffen. Mit der Ablehnung der Zulassung werden die betreffenden Teile des angefochtenen Urteils rechtskräftig.