Urteil
7 A 1942/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei nicht definierten Bebauungsplanbegriffen ist nach dem objektiven Willen des Plangebers zu iinterpretieren; Traufhöhe ist die untere Begrenzung der Dachfläche, also der Dachansatz.
• Pultdächer haben im Regelfall nur eine Traufe; Trauf- und Firsthöhe können somit die untere und obere Begrenzung einer geneigten Dachfläche bezeichnen.
• Die Zulassung von Stellplätzen auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen nach § 23 Abs. 5 BauNVO ist Ermessen der Behörde; städtebauliche Belange wie die Schaffung begrünter Vorgärten können dieses Ermessen prägend bestimmen.
• Befestigte Stellplätze vor der Hausfront sind planungsrechtlich bauliche Anlagen und können daher durch Baugrenzen überbaubare Flächen berühren und eine Baugenehmigung verhindern.
Entscheidungsgründe
Bepflanzungsvorgaben, Traufhöhe bei Pultdach und Stellplatzanordnung in Baugrenzen • Bei nicht definierten Bebauungsplanbegriffen ist nach dem objektiven Willen des Plangebers zu iinterpretieren; Traufhöhe ist die untere Begrenzung der Dachfläche, also der Dachansatz. • Pultdächer haben im Regelfall nur eine Traufe; Trauf- und Firsthöhe können somit die untere und obere Begrenzung einer geneigten Dachfläche bezeichnen. • Die Zulassung von Stellplätzen auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen nach § 23 Abs. 5 BauNVO ist Ermessen der Behörde; städtebauliche Belange wie die Schaffung begrünter Vorgärten können dieses Ermessen prägend bestimmen. • Befestigte Stellplätze vor der Hausfront sind planungsrechtlich bauliche Anlagen und können daher durch Baugrenzen überbaubare Flächen berühren und eine Baugenehmigung verhindern. Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in einem Allgemeinen Wohngebiet nach Bebauungsplan Nr. 8021-10 mit Festsetzungen zu Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Trauf- und Firsthöhe sowie Pflicht zur Bepflanzung der Vorgärten. Sie beantragten die Genehmigung eines sechseinheitigen Mehrfamilienhauses mit einem halbrunden/Tonnendach (einseitige Neigung) und sechs Stellplätzen, von denen zwei vor der Hausfront außerhalb der Baugrenzen geplant waren. Die Behörde lehnte ab mit der Begründung, die rückwärtige Traufe/Firsthöhe werde überschritten und die Stellplätze in Vorgartenbereichen widersprächen den planerischen Vorgaben zur Begrünung. Die Bezirksregierung bestätigte die Ablehnung; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Kläger beriefen sich auf Wortsinn und Gestaltungsfreiheit des Bebauungsplans sowie auf Zulässigkeit der Stellplätze nach § 23 Abs. 5 BauNVO. • Auslegung von Trauf- und Firsthöhe: Da die Begriffe nicht definiert sind, ist der objektive Wille des Plangebers zu ermitteln; Traufhöhe ist danach der Abstand zwischen Geländeoberfläche und der Schnittkante des aufgehenden Mauerwerks mit der Außenfläche der Dachhaut (Dachansatz). • Dachformen: Einseitig geneigte Dächer (z. B. Pultdach) können im allgemeinen Sprach- und Fachgebrauch eine obere Begrenzung (First im weiteren Sinn) und eine untere Begrenzung (Traufe) einer geneigten Dachfläche haben; der Bebauungsplan enthält keine ausdrückliche Einschränkung der Dachform, vielmehr wurde auf Vorgaben zu Dachform und -neigung verzichtet, sodass Pultdächer nicht generell ausgeschlossen sind. • Anwendung auf das Vorhaben: Die maßgebliche Traufhöhe des geplanten Gebäudes bemisst sich nach dem Dachansatz an der Straßenfront; diese liegt mit 4,45 m unter der im Bebauungsplan zulässigen Traufhöhe, auch die Firsthöhe wird eingehalten. Damit widerspricht das Dach den Höhenfestsetzungen nicht. • Stellplätze und Baugrenzen: Befestigte Stellplätze sind als bauliche Anlagen planungsrechtlich relevant; Baugrenzen betreffen alle baulichen Anlagen, nicht nur Gebäude. § 23 Abs. 5 BauNVO erlaubt zwar unter bestimmten Voraussetzungen die Zulassung von Nebenanlagen auf nicht überbaubaren Flächen, gibt dem Bauherrn jedoch keinen Anspruch, weil die Zulassung Ermessen der Behörde ist. • Ermessensrechtliche Entscheidung: Der Beklagte hat sein Ermessen zutreffend ausgeübt. Er hat die Zulassung der Stellplätze im Vorgartenbereich mit dem öffentlichen Interesse an begrünten Vorgärten und der Gefahr einer präjudizierenden Vorbildwirkung begründet. Bei der konkreten Planung würden über die Hälfte der Vorgartenfläche befestigt; dies rechtfertigt die Ablehnung als städtebaulich relevantes Gewicht. • Folge für Stellplatznachweis: Wegen der unzulässigen Stellplatzanordnung fehlt der Nachweis nach § 51 Abs.1 und 3 BauO NRW einer ausreichenden Anzahl nachgewiesener Stellplätze; damit steht dem Vorhaben eine Baugenehmigung entgegen. • Rechtliche Prüfung und Grenzen: Das Gericht überprüfte nur, ob Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde; solche Fehler sind nicht ersichtlich. Weitere verkehrsbezogene Erwägungen der Behörde stützen die Entscheidung zusätzlich. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; die Versagung der Baugenehmigung war rechtmäßig. Zwar hält das Gebäude wegen der Auslegung von Trauf- und Firsthöhe die Höhenfestsetzungen des Bebauungsplans ein, doch sind die vor der Hausfront geplanten, befestigten Stellplätze außerhalb der Baugrenzen bauliche Anlagen, deren Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO im Ermessen der Behörde liegt. Die Behörde durfte die Zulassung mit Rücksicht auf die städtebauliche Zielsetzung begrünter Vorgärten und die Gefahr einer präjudizierenden Vorbildwirkung ablehnen; dadurch ist auch der nach § 51 BauO NRW erforderliche Stellplatznachweis nicht geführt. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, die Revision wurde nicht zugelassen.