Urteil
7 A 1993/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0425.7A1993.16.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung O. , Flur 86, Flurstück 3095/118 mit der Bezeichnung U. -T. -Straße 17 in L. . Das Wohnhaus ist Teil einer aus vier Gebäuden bestehenden Hausgruppe. Zwischen dem Wohngebäude der Kläger und dem Bürgersteig der U. -T. -Straße befindet sich ein etwa 7 m tiefer Vorgartenbereich. Im nördlichen Teil dieses Vorgartenbereichs ist ein Kraftfahrzeugeinstellplatz angelegt. Im südlichen Bereich befindet sich eine Zuwegung zum Hauseingang. Zwischen dem Einstellplatz und der Zuwegung verläuft ein durch Trittsteinplatten gestalteter Fußweg. Die nicht durch die Zuwegung und die Stellplatzeinfahrt beanspruchten Abschnitte sind durch eine Einfriedung vom Bürgersteig getrennt. Der Bordstein des Bürgersteigs ist zur Fahrbahn hin abgesenkt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 30.9.2014 beschlossenen, am 15.7.2015 im Amtsblatt der Stadt L. bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. „Am Botanischen Garten“ der Beklagten. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird im Norden durch den S. H. , im Osten durch die T1. Straße, im Süden durch den Botanischen Garten/Flora und im Westen durch die B. Straße begrenzt. Innerhalb des Plangebiets befinden sich überwiegend Wohnhäuser in offener Bauweise mit einem hohen Anteil an Vorgärten. Der Bebauungsplan setzt öffentliche Verkehrsflächen mit Straßenbegrenzungslinien sowie Baugrenzen zeichnerisch fest. Der Bebauungsplan enthält unter Abschnitt I. folgende textliche Festsetzungen: „1. Nebenanlagen, Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten 1.1 Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze, Carports und Garagen in der Vorgartenzone (Bereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze) unzulässig. 1.2 In der Vorgartenzone (Bereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze) sind gemäß § 14 BauNVO Nebenanlagen mit Ausnahme von 1. Wertstoff- und Abfallsammelbehältern, 2. Fahrradständern, 3. Zuwegungen unzulässig.“ Ferner enthält der Plan unter Abschnitt II. gestalterische Festsetzungen. Die Kläger stellten am 3.11.2015 einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans für die Verlegung des Stellplatzes innerhalb des Vorgartens. Dazu legten sie Fotos der Bestandssituation sowie Skizzen mit der Darstellung der Bestandssituation bzw. der von ihnen nach Umsetzung ihres Antrags gewünschten Situation bei. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4.12.2015 ab. Sie führte zur Begründung aus, der beantragte Stellplatz im Vorgarten widerspreche einem Grundzug der Planung; die Vorgärten, die das städtebauliche Bild des Gebiets maßgeblich prägten, sollten besonders geschützt und gesichert werden. Die Kläger haben am 6.1.2016 Klage erhoben. Sie haben zunächst einen Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Befreiung von den Bebauungsplanfestsetzungen angekündigt und ihr Begehren sodann auf einen Feststellungsantrag umgestellt. Sie haben zur Begründung geltend gemacht: Der Bebauungsplan sei unwirksam. Er enthalte keine rückwärtige Baugrenze und auch keine Festsetzung der Bebauungstiefe. Durch die bloße Festsetzung vorderer Baugrenzen habe die Beklagte das gesamte Innere der betroffenen Straßengevierte zur überbaubaren Grundstücksfläche erklärt. Das habe sie aber selbst nicht beabsichtigt. Wegen dieser Divergenz liege ein Abwägungsfehler vor. Wegen der Unwirksamkeit des Plans bedürfe es keiner Befreiung von seinen Festsetzungen. Jedenfalls stehe ihnen, sollte der Plan nicht unwirksam sein, ein Anspruch auf Erteilung eines Dispenses zu, weil ihr Bauvorhaben mit den Zielen der Planung in Einklang stehe. Die Verlegung des Stellplatzes im Vorgartenbereich sei verträglich mit diesen Zielen, da auf diese Weise Verkehrsfläche eingespart und die begrünte Gartenfläche vergrößert werde. Die Kläger haben beantragt, festzustellen, dass die Verlegung des Einstellplatzes und die Umgestaltung des Vorgartenbereichs auf dem Grundstück Gemarkung O. , Flur 86, Flurstück 3095/118 gemäß dem Antrag der Kläger vom 3. November 2015 keiner Befreiung bzw. Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. der Beklagten bedürfen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. Dezember 2015 zu verpflichten, den Antrag der Kläger vom 3. November 2015 auf Erteilung einer Befreiung bzw. Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. positiv zu bescheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Aufgrund einer Beseitigung des Stellplatzes im Vorgartenbereich entfalle der Bestandsschutz. Eine Befreiung zwecks Anlage eines neuen Stellplatzes dürfe nach dem Willen des Plangebers nicht erteilt werden. Gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans bestünden entgegen der Meinung der Kläger keine Bedenken. Der Plan sei erlassen worden, weil die Gestaltungssatzung „Am botanischen Garten“ aus dem Jahr 2003 unzulässigerweise bodenrechtliche Regelungen enthalten habe und wohl unwirksam gewesen sei. Der Rat habe deshalb am 30.9.2014 den einfachen Bebauungsplan Nr. beschlossen. Im Übrigen richte sich die Zulässigkeit baulicher Vorhaben bodenrechtlich nach § 34 BauGB. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 6.9.2016 zugunsten der Kläger festgestellt, dass die Verlegung des Stellplatzes und die Umgestaltung des Vorgartenbereichs auf dem Grundstück gemäß Antrag vom 3.11.2015 keiner Befreiung bzw. Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans bedürften. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Regelung des Bebauungsplans, nach der gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO Stellplätze, Carports und Garagen in der Vorgartenzone (Bereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze) unzulässig seien, sei mangels Rechtsgrundlage unwirksam, § 12 Abs. 6 BauNVO setze einen Plan voraus, der ein Baugebiet im Sinne der BauNVO festsetze. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, die in Rede stehende Regelung des Bebauungsplans über den Ausschluss von Stellplätzen im Vorgartenbereich zwischen Straßenbegrenzungslinie und festgesetzter vorderer Baugrenze könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf § 12 Abs. 6 BauNVO gestützt werden, sie könne aber auch auf § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO gestützt werden. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, nach dem erstinstanzlichen Hilfsantrag zu erkennen, weiter hilfsweise, nach dem erstinstanzlichen Hauptantrag mit der Maßgabe zu erkennen, die Beklagte zur Erteilung einer Befreiung bzw. Abweichung unter der Auflage zu verpflichten, dass die gestalterischen Vorgaben in Bezug auf die Einfriedung gemäß Abschnitt II.2 der gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten werden müssen. Die Kläger treten dem Berufungsvorbringen der Beklagten entgegen und machen im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass § 12 Abs. 6 BauNVO als Rechtsgrundlage für die Festsetzung zu I.1. nicht in Betracht komme. Der Plan leide aber auch an anderen durchgreifenden Mängeln. Es liege, wie bereits erstinstanzlich ausgeführt, ein Abwägungsmangel vor, weil die Beklagte, ohne es wirklich zu wollen, den gesamten jeweiligen Blockinnenbereich als Baufenster ausgewiesen habe. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 19.4.2018 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Aufstellungsvorgänge zu dem Bebauungsplan Nr. und das Original der Planurkunde Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu ändern. Die Klage ist einschließlich des erstinstanzlichen Hilfsantrags und des weiteren Hilfsantrags abzuweisen. Die Kläger können nicht die Feststellung verlangen, dass die Verlegung des Stellplatzes und die Umgestaltung des Vorgartenbereichs auf ihrem Grundstück gemäß dem Antrag vom 3.11.2015 keiner Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. bedürfen. Das Vorhaben bedarf einer solchen Befreiung, denn der Bebauungsplan steht ihm mit seiner textlichen Festsetzung zu I. 1.1 in Verbindung mit der zugehörigen Planzeichnung entgegen. Es fehlt insbesondere nicht an einer Rechtsgrundlage für diese Festsetzung über den Ausschluss von Stellplätzen in der Vorgartenzone (Bereich zwischen Straßenbegrenzungslinie und Baugrenze). Die Festsetzung kann zwar nicht, wie von der Beklagten in erster Linie vorgetragen, auf § 12 Abs. 6 BauNVO gestützt werden. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Literatur näher ausgeführt, weshalb § 12 Abs. 6 BauNVO hier als Grundlage für die in Rede stehende Festsetzung nicht in Betracht kommt. Dem stimmt der Senat zu. Rechtsgrundlage für die Regelung zu I. 1.1 ist aber § 23 Abs. 5 BauNVO. Nach § 23 Abs. 5 BauNVO können, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden (Satz 1); das gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandflächen zulässig sind oder zugelassen werden können (Satz 2). Für eine Festsetzung in einem Bebauungsplan, wonach Gebäude als Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig sind, ist § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO Rechtsgrundlage. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2013 - 4 C 15.11 -, BRS 81 Nr. 101 = BauR 2013, 1236. Aufgrund der Verweisung in Satz 2 auf den Satz 1 der Bestimmung gilt das gleiche für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandflächen zulässig sind. Daraus ist zu entnehmen, dass die Bestimmung auch insoweit Rechtsgrundlage für eine Ausschlussfestsetzung im Bebauungsplan ist. Vgl. auch Blechschmidt, in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 23 BauNVO, Rn. 51; und Schilder, in Bönker-Bischopink, BauNVO, 1. Auflage 2014, § 23 Rn. 31. Dies betrifft auch die hier in Rede stehende Regelung über die Unzulässigkeit der Stellplätze in der Vorgartenzone. Diese sind bauliche Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandflächen „an sich“ zulässig sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3.5.2010 - 7 A 1942/08 -, juris. Daraus ergibt sich mithin, dass § 23 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BauNVO auch insoweit als hinreichende Rechtsgrundlage für eine andere Festsetzung in einem Bebauungsplan anzusehen ist, nach der Stellplätze auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig sind. Danach kann dahin stehen, ob auch § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB oder § 9 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 10 BauGB hier als Rechtsgrundlage in Betracht kämen. Vgl. dazu etwa Söfker, in Ernst/Zinkahn /Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9, Rn. 54; sowie BayVGH, Urteil vom 20.12.2004 - 25 B 98.1862 -, BRS 69 Nr. 142, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 31.5.2005 - 4 B 14.05 -, BRS 69 Nr. 148 = BauR 2005, 1768. Dass die Bestimmung des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO weder im Plan noch in der Planbegründung in Bezug genommen worden ist, ist für die Wirksamkeit der Festsetzung unschädlich. Ausreichend ist, dass eine entsprechende ausdrückliche Festsetzung getroffen worden ist und dass sich dafür – wie hier – eine hinreichende Rechtsgrundlage findet. Für die vergleichbare Problematik bei auf § 9 BauGB gestützten Festsetzungen ist dies in der Rechtsprechung ausdrücklich klargestellt worden. § 9 BauGB oder sonstiges Bundesrecht fordert danach nicht, dass im Bebauungsplan die jeweilige Nummer des § 9 Abs. 1 BauGB bezeichnet wird, auf die die einzelne Festsetzung gestützt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 -, BRS 60 Nr. 20 = BauR 1999, 608. Entsprechendes gilt - mangels Anhaltspunkten für eine andere Beurteilung - auch hinsichtlich der Bezeichnung der Rechtsgrundlage bei auf Bestimmungen der BauNVO gestützten Festsetzungen. Auch insoweit kommt es maßgeblich darauf an, dass die Voraussetzungen für die Anwendung erfüllt sind, ohne dass es der ausdrücklichen Erwähnung im Text des Plans oder der Begründung bedürfte. Die Regelung leidet auch nicht an anderweitigen beachtlichen Mängeln. Der von den Klägern beanstandete Mangel der Abwägung einer Divergenz zwischen einer von ihnen gesehenen Festsetzung eines großes Baufensters in mehreren Straßengevierten ohne rückwärtige Baugrenze bei gleichzeitig fehlender entsprechender planerischer Intention und Begründung der Beklagten liegt nicht vor. Der Senat versteht den Plan unter Heranziehung der Planbegründung vielmehr dahin, dass die Festsetzung der Baugrenzen trotz einer fehlenden entsprechenden ausdrücklichen Bezeichnung in der textlichen Festsetzung I.1.1 bzw. der Planzeichnung dahin zu verstehen ist, dass sie sich nur auf die Fläche zwischen der markierten Baugrenze und der jeweiligen Straßenbegrenzungslinie bezieht und nicht etwa dazu dient, ein größeres, grundstücksübergreifendes Baufenster im rückwärtigen Bereich der jeweiligen Straßengevierte zu definieren. An Anhaltspunkten für einen solchen Willen des Plangebers fehlt es im Plan und in der Planbegründung. Der Planbegründung lässt sich vielmehr mit Blick auf den Absatz auf Seite 3 „Durch die Festsetzung der Verkehrsflächen mit der Straßenbegrenzungslinie sowie der vorderen Baugrenze wird der betroffene Bereich der Vorgartenzone nachvollziehbar definiert.“ entnehmen, dass es der Beklagten nicht um die Bestimmung eines Baufensters, sondern nur um die exakte Abgrenzung der zum Anknüpfungspunkt der Regelung zu I.1.1 gemachten Vorgartenzone ging. Andere beachtliche Mängel der Regelung sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte im Rahmen der Abwägung nicht verkannt, dass für den geplanten Ausschluss von Stellplätzen gewichtige städtebauliche Gründe vorliegen müssen. Der Ausschluss von Stellplätzen im Vorgartenbereich kann - unbeschadet der Frage der Stellplatzpflicht nach § 51 BauO NRW - dazu führen, dass Grundeigentümer im Plangebiet, deren Grundstücke keinen mit einem Stellplatz bebaubaren freien Seitenstreifen innerhalb der Baugrenzen haben, Kraftfahrzeuge an der öffentlichen Straße abstellen müssen, was hier eine Vielzahl von Grundstücken betrifft. Dafür bedarf es gewichtiger städtebaulicher Gründe, denn ein solcher Ausschluss von Einstellflächen ist geeignet, in Wohngebieten die Wohnqualität erheblich einzuschränken. Vgl. zu der entsprechenden Problematik der Abwägung bei Festsetzungen nach § 12 Abs. 6 BauNVO etwa Vietmeier, in Bönker-Bischopink, BauNVO, 1. Auflage, § 12, Rn. 41. Solche städtebaulichen Gründe nimmt die Beklagte ausweislich der Planbegründung für ihre Planung in Anspruch. Sie beruft sich auf die Zielsetzung, die Vorgärten zu schützen und zu sichern, die das städtebauliche Bild des Plangebiets maßgeblich prägen. Dabei handelt es sich um einen hinreichend gewichtigen städtebaulichen Grund. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3.5.2010 - 7 A 1942/08 -, juris. Angesichts der aus der Planbegründung ersichtlichen Bestandsschutzregelung, nach der bestehende Stellplätze weiter geduldet werden, erscheint die vorgenommene Abwägung zwischen den Eigentümerbelangen und der städtebaulichen Zielsetzung der Beklagten auch noch sachgerecht. Die textliche Festsetzung I.1.1 in Verbindung mit der Kennzeichnung der Vorhabenfläche in der Planurkunde als Vorgartenzone steht dem Vorhaben der Kläger entgegen, so dass es zu dessen Durchführung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bedürfte. Der weiter verfolgte erstinstanzliche Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zu einer solchen Befreiung ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine positive Bescheidung ihres Antrags auf eine entsprechende Befreiung von den Festsetzungen des Plans. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen für eine Befreiung sind hier schon deshalb nicht gegeben, weil durch eine Zulassung des Vorhabens Grundzüge der Planung berührt würden. Ob die Grundzüge der Planung im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto näher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um‑)Planung möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.5.2004 - 4 B 35.04 -, BRS 67 Nr. 83. Das planerische Grundkonzept ergibt sich aus den Ausführungen in der Planbegründung, wo es heißt: „Sofern bereits bestehende Stellplätze in Vorgärten rechtmäßigerweise hergestellt wurden, fallen sie unter den passiven Bestandsschutz. In diesen Fällen bedeutet dies, dass ein Rückbau insoweit nicht verlangt werden kann, dass diese Stellplätze aber nach ihrer freiwilligen Beseitigung nicht erneut in den Vorgärten angelegt werden dürfen, da in diesem Fall der Bestandsschutz erloschen ist. Die über den passiven Bestandsschutz hinausgehende Zulassung bereits existierender Stellplätze in Vorgärten wird abgelehnt, da dies darauf hinauslaufen würde, den städtebaulichen Missstand, den die Errichtung von Stellplätzen in Vorgärten im Plangebiet darstellt, planungsrechtlich festzuschreiben. Dies würde die städtebaulichen Ziele für die Aufstellung des Bebauungsplanes konterkarieren.“ Die begehrte Zulassung einer Stellplatzverlegung in der Vorgartenzone wäre mit der aus diesen Ausführungen ersichtlichen planerischen Grundkonzeption der Beklagten unvereinbar. Sie würde zu einer planungsrechtlichen Verfestigung einer Situation führen, die die Beklagte aus den aufgezeigten städtebaulichen Gründen für unerwünscht hält. Deshalb wären Grundzüge der Planung zumindest berührt, wenn eine Befreiung erteilt würde. Die von den Klägern vorgetragene Erwägung, dass sich durch das Vorhaben die gartenmäßig gestaltete Fläche im jetzigen Zustand vergrößert, rechtfertigt vor dem Hintergrund der aufgezeigten planerischen Konzeption der Beklagten keine andere Beurteilung. Denn auch diese Verlegung unter - nach Lage der Dinge ohnehin nur geringfügiger - Vergrößerung der Vorgartenfläche um die Fläche der bestehenden Trittsteinverbindung zwischen Stellplatz und Zuwegung zum Hauseingang würde entgegen der ausdrücklichen planerischen Absicht, die sich aus den vorstehenden Ausführungen der Planbegründung ergibt, einen von der Beklagten gesehenen städtebaulichen Missstand planungsrechtlich verfestigen. Hinsichtlich des auf eine Abweichung von den gestalterischen Festsetzungen gerichteten Feststellungsbegehrens, das Bestandteil des Hauptantrags ist, fehlt es schon an einem Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO, weil dem damit verfolgten Vorhaben - wie vorstehend dargelegt - ein nicht ausräumbares planungsrechtliches Hindernis entgegen steht. Aus den vorstehenden Gründen können auch die Hilfsanträge keinen Erfolg haben, soweit sie die Erteilung einer Abweichung zum Gegenstand haben. Wenn schon die für die Verlegung des Stellplatzes nach dem Bebauungsplan erforderliche planungsrechtliche Befreiung ausscheidet, ist für die Erteilung der Abweichung von den gestalterischen Vorgaben des Bebauungsplans kein Raum. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.