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Beschluss

13 C 176/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kapazitätsverordnung bestimmt verbindlich die Berechnung der Ausbildungskapazität im Studiengang Medizin; Stellen anderer Lehreinheiten können nicht ohne Weiteres kapazitätserhöhend für die Vorklinik angesetzt werden. • Dienstleistungsexport an nicht zugeordnete Studiengänge richtet sich nach § 11 KapVO und bemisst sich an den für den Dienstleistungsstudiengang erforderlichen Lehrveranstaltungsstunden. • Für neu eingerichtete Master-Studiengänge genügt es, wenn Hochschule den Curricularnormwert nachvollziehbar ermittelt und in der Zulassungszahlsatzung zugrunde legt; ein vom Verordnungsgeber vorgegebener Curricularnormwert ist nicht erforderlich. • Die Festlegung von Gruppengrößen für Vorlesungen, Praktika und Seminare durch die Hochschule ist im summarischen Prüfungsmaßstab nicht zu beanstanden, insbesondere bei forschungsorientierten Masterstudiengängen.
Entscheidungsgründe
Verbindliche Kapazitätsberechnung und Dienstleistungsexport bei neuen Masterstudiengängen • Die Kapazitätsverordnung bestimmt verbindlich die Berechnung der Ausbildungskapazität im Studiengang Medizin; Stellen anderer Lehreinheiten können nicht ohne Weiteres kapazitätserhöhend für die Vorklinik angesetzt werden. • Dienstleistungsexport an nicht zugeordnete Studiengänge richtet sich nach § 11 KapVO und bemisst sich an den für den Dienstleistungsstudiengang erforderlichen Lehrveranstaltungsstunden. • Für neu eingerichtete Master-Studiengänge genügt es, wenn Hochschule den Curricularnormwert nachvollziehbar ermittelt und in der Zulassungszahlsatzung zugrunde legt; ein vom Verordnungsgeber vorgegebener Curricularnormwert ist nicht erforderlich. • Die Festlegung von Gruppengrößen für Vorlesungen, Praktika und Seminare durch die Hochschule ist im summarischen Prüfungsmaßstab nicht zu beanstanden, insbesondere bei forschungsorientierten Masterstudiengängen. Antragsteller rügen die Kapazitätsberechnung und den Abzug von Dienstleistungen durch die RFWU für den Studiengang Medizin (Vorklinik) und für neu eingerichtete Masterstudiengänge (z. B. Neurosciences). Sie meinen, klinisches Personal könne Lehrbedarf der Vorklinik decken und die Hochschule müsse Stellen der Kliniken für die Vorklinikausbildung anrechnen. Zudem beanstanden sie den Dienstleistungsabzug zugunsten des Masterstudiengangs Neurosciences sowie die Heranziehung bestimmter Curricularwerte und angenommener Gruppengrößen. Die Universität hatte den Master im Februar 2009 akkreditiert; die RFWU berechnete Dienstleistungsbedarf nach § 11 KapVO anhand von Vorlesungsstunden und Studienanfängerzahlen und setzte Gruppengrößen (Vorlesung 40, Praktikum 5, Seminar 10). Die Verwaltungsgerichte haben die Beschwerden zurückgewiesen und die Streitwerte festgesetzt. • Prüfungsumfang: Der Senat prüft nur innerhalb der von den Antragstellern fristgerecht dargelegten Einwendungen und findet keine Rechtsfehler. • Verbindlichkeit der KapVO: Die Kapazitätsverordnung ist maßgeblich und verbindlich für die Berechnung der Ausbildungskapazität im Studiengang Medizin; sie ordnet für Medizin drei Lehreinheiten zu, sodass Stellen anderer Lehreinheiten nicht ohne besondere Maßnahmen (z. B. gesonderter Lehrauftrag, Dienstleistungsexport) kapazitätserhöhend wirken können. • Keine Verpflichtung zur Verlagerung: Es besteht keine Verpflichtung der Universität, klinisches Personal zur Ausweitung der Vorklinikplätze einzusetzen; die Zuordnung der Lehrpersonen obliegt der Organisationsbefugnis der Hochschule, solange die Vorklinik personell in der Lage ist, die Ausbildungsziele zu erreichen. • Rechtmäßigkeit des Dienstleistungsexports: Nach § 11 Abs. 1 KapVO sind als Dienstleistungen nur die Lehrveranstaltungen abzuziehen, die für den Abschluss des nicht zugeordneten Studiengangs erforderlich sind; die RFWU hatte eine einschlägige Prüfungsordnung für Neurosciences und ordnungsgemäß 3,78 Dienstleistungsstunden abgezogen. • Curricularnormwert: Ein gesonderlich gesetzlich oder verordnungsgeberisch festgesetzter Curricularnormwert für nachfragende Studiengänge ist nicht erforderlich; es genügt, dass die Hochschule einen nachvollziehbaren Curricularwert ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde legt und die Zulassungszahlsatzung darauf stützt. • Berechnungsmethodik: Die RFWU folgte dem Erlass des Ministeriums und setzte bei NC-Studiengängen die Aufnahmekapazitäten und sonst die Studienanfängerzahlen der relevanten Semester zur Bemessung der Dienstleistungen an; dies ist verfahrens- und materiellrechtlich nicht zu beanstanden. • Gruppengrößenprüfung: Die festgelegten Gruppengrößen für die neuen, forschungsorientierten Masterstudiengänge sind im summarischen Prüfungsmaßstab sachgerecht; Unterschiede zu medizinischen Vorklinikgrößen sind nicht zwangsläufig sachwidrig und die Akkreditierung hat die Studienkonzepte geprüft. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln werden zurückgewiesen; die angefochtenen Entscheidungen sind rechtsfehlerfrei. Es bestehen keine verfassungs- oder verwaltungsrechtlichen Gründe, die verbindliche Kapazitätsverordnung durch Anrechnung klinischer Stellen auf die Vorklinik zu umgehen. Der Dienstleistungsexport an den Masterstudiengang Neurosciences ist nach § 11 KapVO zu Recht vorgenommen worden und die von der Hochschule verwendeten Curricularwerte und Gruppengrößen sind sachgerecht begründet. Die Antragsteller tragen die Kosten der Verfahren; die Streitwerte wurden jeweils auf 5.000 Euro festgesetzt.