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Urteil

2 A 3231/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids als Spätaussiedler setzt neben Abstammung und sprachlicher familiärer Vermittlung voraus, dass kein Ausschlusstatbestand nach § 5 Nr. 2 BVFG greift. • Wer mindestens drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft mit Inhabern bedeutsamer Funktionen für das kommunistische Herrschaftssystem gelebt hat, verliert die Regelvermutung eines Kriegsfolgenschicksals nach § 5 Nr. 2 c) BVFG. • Die Bedeutung einer Funktion für das kommunistische Herrschaftssystem ist anhand der konkreten Aufgaben, der Eingliederung in partei- und verwaltungs-strukturen und der Nomenklatura-Zugehörigkeit zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Ausschluss der Spätaussiedlereigenschaft bei dreijährigem Zusammenleben mit Funktionsträger • Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids als Spätaussiedler setzt neben Abstammung und sprachlicher familiärer Vermittlung voraus, dass kein Ausschlusstatbestand nach § 5 Nr. 2 BVFG greift. • Wer mindestens drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft mit Inhabern bedeutsamer Funktionen für das kommunistische Herrschaftssystem gelebt hat, verliert die Regelvermutung eines Kriegsfolgenschicksals nach § 5 Nr. 2 c) BVFG. • Die Bedeutung einer Funktion für das kommunistische Herrschaftssystem ist anhand der konkreten Aufgaben, der Eingliederung in partei- und verwaltungs-strukturen und der Nomenklatura-Zugehörigkeit zu prüfen. Die Klägerin, 1978 in Kirgisistan geboren, stellte 2000 gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Antrag auf Aufnahme nach dem BVFG und gab deutsche Volkszugehörigkeit an. Sie legte unter anderem einen Inlands-pass von 1995 mit der Eintragung "Deutsche" sowie Geburtsurkunden vor; später beantragte sie die Einbeziehung ihres 2002 geborenen Sohnes. Das Bundesverwaltungsamt lehnte 2005 die Erteilung des Aufnahmebescheids mit der Begründung ab, die deutsche Abstammung sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Klägerin berief sich auf Abstammung vom Großvater väterlicherseits und auf sprachliche Vermittlung; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das OVG ließ die Berufung teilweise zu; die Klägerin nahm die Berufung hinsichtlich der Einbeziehung ihres Ehemannes zurück. Streitpunkt war insbesondere, ob ein Ausschlusstatbestand nach § 5 Nr. 2 BVFG vorliegt, weil sie mindestens drei Jahre mit ihrem Großvater, der leitende Funktionen innehatte, in häuslicher Gemeinschaft lebte. • Rechtsgrundlage sind §§ 26, 27 BVFG; deutsche Volkszugehörigkeit nach § 6 BVFG setzt Abstammung, Bekenntnis und familiäre Sprachvermittlung voraus; das Gericht lässt offen, ob § 6 erfüllt ist, weil ein Ausschlusstatbestand greift. • § 5 Nr. 2 c) BVFG schließt die Rechtsstellung aus, wenn mindestens dreijähriges Zusammenleben mit Inhabern bedeutsamer Funktionen im Sinne von § 5 Nr. 2 b) BVFG vorliegt; dies widerspricht der angenommenen Regelvermutung eines Kriegsfolgenschicksals. • Die Beurteilung der Bedeutsamkeit der ausgeübten Funktion richtet sich nach den politischen und rechtlichen Auffassungen zur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems im Herkunftsgebiet; maßgeblich sind konkrete Aufgaben, Eingliederung in Partei- und Verwaltungsstrukturen und Hinweise wie Nomenklatura-Zugehörigkeit. • Für den Großvater ergaben das unangegriffene Gutachten und die Feststellungen, dass er als Leiter der Südbaumontageverwaltung operative wie politische Aufgaben wahrnahm, die Umsetzung parteipolitischer Ziele unterstützte und zur Nomenklatura gehörte; diese Funktion war daher regelmäßig für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam. • Die Klägerin lebte nach eigenen und von ihr nicht bestrittenen Angaben von ihrem dritten Lebensjahr bis zur Volljährigkeit zumindest in der relevanten Zeit von 1981 bis 1984 mehr als drei Jahre mit dem Großvater in häuslicher Gemeinschaft; damit greift § 5 Nr. 2 c) BVFG und schließt die Spätaussiedlereigenschaft aus. • Da der Ausschlusstatbestand erfüllt ist, besteht kein Anspruch auf Erteilung des Aufnahmebescheids und folglich auch nicht auf Einbeziehung des Sohnes gemäß §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. • Verfahrensrechtlich ist das Berufungsverfahren insoweit einzustellen, als die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 2 VwGO; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung wurde insoweit eingestellt, als die Klägerin die Einbeziehung ihres Ehemannes zurücknahm; im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin, weil § 5 Nr. 2 c) BVFG greift: Sie lebte mehr als drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft mit ihrem Großvater, dessen leitende, partei- und verwaltungsnahe Funktionen nach überzeugendem Gutachten als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich bedeutsam anzusehen sind. Damit ist die gesetzliche Vermutung eines Kriegsfolgenschicksals widerlegt. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wurde nicht zugelassen.