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Urteil

7 K 3884/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0116.7K3884.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Unter dem Datum des 2. Dezember 2020 beantragte die Klägerin die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Dabei gab sie insbesondere an, dass ihre Mutter in der Zeit zwischen den Jahren 1978 und 1983 als Schulleiterin und ab dem Jahr 1983 bis zum Jahr 1997 als stellvertretende Schulleiterin gearbeitet habe. Des Weiteren gab sie an, dass sie von ihrem Großvater väterlicherseits abstamme, der deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Bereits dessen Eltern seien Deutsche gewesen, in deren amtliche Dokumenten sei ihre deutsche Volkszugehörigkeit eingetragen. Ihr Urgroßvater sei zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt worden und entweder im Jahr 1939 oder 1940 verstorben. Eine Schwester und ein Bruder ihres Großvaters seien ab dem Jahre 1942 Angehörige der Trudarmee gewesen. Ihrem Großvater sei dieses Schicksal allein aufgrund seines damaligen Alters erspart geblieben. Auch ihr Vater verstehe sich als Deutscher, obschon er in ihre Geburtsurkunde zunächst mit russischer Nationalität eingetragen worden sei. Ihrem Antrag fügte die Klägerin zahlreiche Dokumente bei. Namentlich in einem von der Klägerin vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichts Kirowskij der Stadt Omsk vom 20. Februar 2018 wird ausgeführt, dass die deutsche Nationalität der Klägerin festgestellt worden sei. Aus einem weiteren von der Klägerin vorgelegten Beschluss vom 14. Februar 2019 folgt des Weiteren, dass auf deren Betreiben in ihrem Geburtseintrag die Angabe zur Volkszugehörigkeit ihres Vaters geändert worden sei. Mit Bescheid vom 27. Mai 2021 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Mutter der Klägerin als Direktorin einer Mittelschule in der Zeit zwischen den Jahren 1978 und 1983 eine Funktion ausgeübt habe, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftsregimes gewöhnlich bedeutsam gewesen sei. Die Klägerin habe während dieser Zeit mit ihrer Mutter in häuslicher Gemeinschaft gelebt und erfülle demgemäß die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 5 Nr. 2 lit. c) BVFG. Einen Anspruch auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz habe sie daher nicht. Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie machte geltend, dass ihre Mutter ausweislich der Eintragungen in deren Arbeitsbuch am 24. Juli 1980 zur Schulleiterin ernannt worden sei. In dieser Funktion habe sie tatsächlich aber nur bis zum 1. August 1982 gearbeitet. Vom 1. August 1982 bis zum 8. Januar 1983 habe sie sich wegen der Geburt ihrer Schwester – derjenigen der Klägerin – am 14. November 1982 in Mutterschutz und anschließend bis zum Tag ihrer Entlassung am 21. August 1983 in Elternzeit befunden. Bereits im August des Jahres 1982 seien ihre Eltern umgezogen und ihre Mutter sei ab dem 26. August 1983 als Lehrerin in der Stadt Omsk tätig geworden. Aufgrund der Wohnverhältnisse habe sie – die Klägerin – ferner ihre Kindheit ab Dezember des Jahres 1978 bei ihren Großeltern mütterlicherseits verbracht. Ihre Eltern hätten ihre Großeltern zu Neujahrsfesten und während der Sommerferien besucht. Im April des Jahres 1980 habe ihre Mutter zudem außerplanmäßigen Urlaub nehmen müssen, da sie – die Klägerin – seinerzeit erkrankt sei. Elternzeit sei hingegen weder ihrer Mutter noch ihrem Vater gewährt worden. Erst im Mai des Jahres 1983 sei sie daher zu ihren Eltern zurückgekehrt. Die Tätigkeit ihrer Mutter als Schulleiterin könne schließlich auch nicht als hauptberufliche Tätigkeit bezeichnet werden. Die pädagogische Arbeit habe den Schwerpunkt ihrer Arbeitstätigkeit gebildet. Die Aufgaben als Schulleiterin habe sie nebenberuflich erfüllt. Sie habe aufgrund dieser Tätigkeit auch keine Begünstigungen erhalten oder Privilegien genossen. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Mutter der Klägerin als ehemalige Direktorin einer Mittelschule den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 lit. b) BVFG erfülle. Sie habe diese Funktion mehr als drei Jahre innegehabt, auf Unterbrechungen wegen Urlaubes komme es dabei nicht an. Die Klägerin falle daher unter den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 lit. c) BVFG, da sie mehr als drei Jahre mit ihrer Mutter in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe. Dass die Klägerin im Zeitraum von Dezember des Jahres 1978 bis Mai des Jahres 1983 bei ihren Großeltern gelebt habe, habe sie nicht belastbar nachgewiesen. Aus den von der Klägerin vorgelegten Dokumenten ergebe sich lediglich, dass ihrer Mutter vom 14. bis zum 20. April 1980 Urlaub für eine Reise nach Petropawlowsk aus Gründen einer Erkrankung ihrer Tochter gewährt worden sei. Zudem habe die Klägerin angegeben, ab ihrem dritten Lebensjahr die deutsche Sprache von ihrem Vater erlernt zu haben. Dies widerspreche ihrem Vorbringen, sie habe im Kleinkindalter nicht in häuslicher Gemeinschaft mit ihrer Mutter gelebt. Am 22. Juli 2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Begründung ihres Widerspruchs und trägt vor, dass § 5 Nr. 2 lit. b) BVFG voraussetze, dass eine Funktion im dortigen Sinne ausgeübt worden sei. Gemeint sei damit deren tatsächliche Ausübung. Nicht erfasst würden hingegen Fälle dauerhafter Beurlaubungen oder Elternzeit. Nicht ausreichend seien auch bloße Eintragungen in einem Arbeitsbuch. Ausgehend davon habe ihre Mutter eine Funktion im Sinne von § 5 Nr. 2 lit. b) BVFG nicht für die Dauer von drei Jahren ausgeübt. Ihre Mutter sei lediglich bis zum 1. August 1982 als Direktorin einer Mittelschule tätig gewesen. Am 00. 00. 1982 sei ihre Schwester geboren worden. Aus ihrem Schwangerschaftsurlaub sei ihre Mutter nicht mehr als Direktorin einer Mittelschule zurückgekehrt. Sie habe daher in dieser Zeit keinesfalls die Einhaltung einer Parteilinie in der schulischen Erziehung leiten oder überwachen können. Nach der Elternzeit sei sie als Lehrerin für die russische Sprache an einer anderen Schule tätig geworden. Auch das Arbeitsbuch ihres Vaters belege, dass die Familie bereits im August des Jahres 1982 umgezogen sei. Aus all dem ergebe sich, dass ihre Mutter schon die zeitlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss von der Spätaussiedlereigenschaft nicht erfülle. Zudem habe sie im maßgeblichen Zeitraum ohnehin nicht für die Dauer von drei Jahren mit ihrer Mutter in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Bis zum Mai des Jahres 1983 habe sie sich dauerhaft bei ihren Großeltern aufgehalten. Die dahingehende Entscheidung ihrer Eltern erkläre sich durch die tatsächlichen Lebensumstände; auch könnten Verwandte und Freunde ihr Aufwachsen zunächst bei ihren Großeltern bestätigen. Schließlich gingen nach der diesbezüglichen Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. In wesentliche amtliche Dokumente sei sie mit deutscher Nationalität eingetragen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2021 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, dass im Falle der Klägerin davon ausgegangen werden müsse, dass sie vormals mit russischer Volkszugehörigkeit geführt worden sei. Denn ausweislich ihrer am 20. November 1978 ausgestellten Geburtsurkunde stamme sie sowohl väterlicherseits als auch mütterlicherseits von russischen Volkszugehörigen ab. Ihr sei am 7. Dezember 1995 ein russischer Inlandspass ausgestellt worden, in den noch die Volkszugehörigkeit eingetragen worden sei. Es habe dabei lediglich die Möglichkeit der Eintragung der russischen Volkszugehörigkeit bestanden, wenngleich davon auszugehen sei, dass eine Eintragung freiwillig erfolgt sei. Die Klägerin habe damit ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis abgegeben. Die Klägerin sei von diesem Gegenbekenntnis auch nicht wirksam abgerückt. Sie selbst habe in den Jahren 2018 und 2019 angegeben, eine Änderung der Eintragung der russischen Volkszugehörigkeit allein aus Gründen des von ihr betriebenen Aufnahmeverfahrens erreichen zu wollen. Es könne daher dahinstehen, ob die Klägerin die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 lit. c) BVFG erfülle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 27. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 2 BVFG erwirbt gemäß § 5 Nr. 2 lit. c) BVFG nicht, wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von § 5 Nr. 2 lit. b) BVFG in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Nach § 5 Nr. 2 lit. b) BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 2 BVFG nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war. Die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 lit. b) BVFG liegen im Falle der Mutter der Klägerin vor. Ungeachtet deren Tätigkeit als Schulleiterin einer Mittelschule war diese ausweislich der Eintragungen in deren Arbeitsbuch ab dem Jahr 1984 als stellvertretende Schulleiterin in der Schule 00 (in der Stadt Omsk) tätig und wurde aus dieser Funktion wegen einer Versetzung in das Schulamt im Bezirk Kirowskij im Jahre 1997 entlassen. Die Mutter der Klägerin erfüllt (zumindest auch) insoweit die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 lit. b) 1. Alt. BVFG. § 5 Nr. 2 lit. b) BVFG knüpft an das fehlende Kriegsfolgenschicksal an und geht davon aus, dass das für deutsche Volkszugehörige sonst (möglicherweise) bestehende Kriegsfolgenschicksal nicht mehr fortbestand, wenn der deutsche Volkszugehörige im Aussiedlungsgebiet eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt, weil er damit den Schutz dieses Systems genoss. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 – 5 C 17.00 –, juris, Rn. 9. Die Vorschrift macht dies nicht an dem Erreichen einer bestimmten beruflichen Stellung und der hiermit verbundenen wirtschaftlichen Privilegierung in der Gesellschaft des Herkunftslandes fest. Das Gesetz billigt auch dem deutschen Volkszugehörigen vielmehr zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten auch eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, und zwar auch innerhalb der Staatsverwaltung, der Armee und der staatlich gelenkten Wirtschaftsverwaltung in der früheren Sowjetunion. Deshalb können grundsätzlich alle diejenigen Funktionen, die auch in anderen, nichtkommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen erforderlich sind und ausgeübt werden, nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich bedeutsam geltend angesehen werden. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 – 5 C 15.00 –, juris, Rn. 14. Welche Funktionen im Sinne des § 5 Nr. 2 lit. b) 1. Alt. BVFG gewöhnlich als bedeutsam galten, ist ferner nach den zur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet zu beurteilen. Diese waren in der früheren Sowjetunion geprägt durch die führende Rolle, die der Kommunistischen Partei der Sowjetunion in Staat und Gesellschaft zukam. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 – 5 C 17.00 –, juris, Rn. 11. Daraus folgt indes nicht, dass nur in der Partei wahrgenommene Funktionen als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam geltend anzusehen sind. § 5 Nr. 2 lit. b) 1. Alt. BVFG ist insbesondere auch nicht dahingehend zu verstehen, dass ausschließlich hauptamtliche Parteifunktionäre unter diese Ausschlussvorschrift fallen. Vielmehr konnte auch einer anderweitig ausgeübten Funktion eine spezifische Bedeutung für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems zukommen. Siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2002 – 5 B 226.02 –, BeckRS 2003, 20074. Ausgehend davon ist die Position einer stellvertretenden Schulleiterin, wie sie die Mutter der Klägerin in der Zeit zwischen den Jahren 1984 und 1997 ausgeübt hat, eine Funktion, der eine spezifische Bedeutung für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems zukam. Dies ergibt sich daraus, dass stellvertretende Schulleiter zum so genannten System der Nomenklatura gehörten. Nach ständiger Rechtsprechung war dieses System dadurch gekennzeichnet, dass bestimmte, der Kommunistischen Partei der Sowjetunion besonders wichtig erscheinende Stellen nur durch die Partei oder unter ihrer Mitwirkung besetzt werden konnten. Zwar ist das System der Nomenklatura nicht generell geeignet, eine bestimmte Funktion als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam zu beurteilen, weil streng geheim gehalten wurde, welche Stellen im Einzelnen zu diesem System gehörten. Gleichwohl kann es im Einzelfall aber Hinweise auf die Bedeutung einer solchen Funktion geben. Grundlegend dazu BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 – 5 C 2.99 –, juris, Rn. 14; siehe ferner etwa OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 2010 – 2 A 3231/08 –, juris, Rn. 43. Ein derartiger Hinweis findet sich vorliegend in den Feststellungen des den Beteiligten bekannten Gutachtens des Prof. Dr. Gerhard Simon vom 23. September 2004. Der Gutachter führt darin aus, dass „[d]ie Partei bzw. der Apparat der Partei auf seinen verschiedenen Ebenen […] die Aufsicht über die Personalentscheidungen bei allen Leitungsposten [hatte]. Im Schulwesen gehörten alle Positionen vom Stellvertretenden Schulleiter an aufwärts zur Nomenklatura eines Parteikommitees, demgegenüber waren die Lehrer nicht der Nomenklatura zugeordnet. Dies bedeutete in der Praxis, dass das jeweils zuständige Parteikomitee bei der Besetzung einer Stelle sein Einverständnis geben musste oder auch von sich aus einen Kandidatenvorschlag machte. Offiziell war das gesamte Nomenklatura-System geheim, und es gibt keine umfassenden Informationen über Zuordnung und Funktionsweise der Nomenklatura-Posten in der veröffentlichen Literatur. Dennoch lässt sich aus verstreuten Hinweisen ein im wesentlichen klares Bild gewinnen. So heißt es in einem Lehrbuch für die pädagogischen Hochschulen, dass ‚ein bedeutender Teil der Leiter der Bildungsorgane – die Schuldirektoren und ihre Stellvertreter, die Leiter der Volksbildungsabteilungen, die Volksbildungsminister und ihre Stellvertreter – in der Nomenklatura eines Parteikomitees geführt werden, was bei der Auswahl, Lenkung und Erziehung der Kader hilft‘.“ Diese Ausführungen des Gutachters rechtfertigen die Annahme, dass die von der Mutter der Klägerin ausgeübte Funktion einer stellvertretenden Schulleiterin als solche für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. Zweifel an der Plausibilität des Gutachtens oder an der fachlichen Qualifikation des Gutachters sind überdies weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Des Weiteren ist auch im konkreten Einzelfall, instruktiv zu dieser Anforderung OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2014 – 11 A 2122/13 –, juris, Rn. 47, der Mutter der Klägerin die Annahme gerechtfertigt, dass die herausgehobene Stellung als stellvertretende Schulleiterin mit einer besonderen Systembindung verknüpft war. Dies folgt aus dem beruflichen Werdegang der Mutter der Klägerin. Diese war nicht erst ab dem Jahr 1984 als stellvertretende Schulleiterin tätig, vielmehr bekleidete sie auch zuvor herausgehobene Positionen im Schulwesen, insbesondere in der Zeit zwischen den Jahren 1978 und 1983 diejenige der Schulleiterin einer Mittelschule, welche nach ständiger Rechtsprechung eine Funktion darstellt, die den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 lit) b BVFG erfüllt und den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft ausschließt. Zuletzt dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2006 – 2 A 4265/05 –, juris, Rn. 3. Die fortgesetzte Tätigkeit der Mutter der Klägerin in derart herausgehobenen Stellungen im Schulwesen rechtfertigt den Schluss, dass die von ihr in der Zeit zwischen den Jahren 1985 bis 1997 konkret ausgeübte Tätigkeit als stellvertretende Schulleiterin der Bedeutung dieser Funktionen für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems im Allgemeinen entsprochen hat. Nach alledem erfüllt die Mutter der Klägerin die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 lit. b) 1. Alt. BVFG (zumindest auch) deswegen, weil sie in der Zeit zwischen den Jahren 1984 und 1997 als stellvertretende Schulleiterin tätig war. Ausgehend davon steht dem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft durch die Klägerin entgegen, dass sie gemäß § 5 Nr. 2 lit. c) BVFG für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von § 5 Nr. 2 lit. b) BVFG in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Denn jedenfalls in der Zeit, in der ihre Mutter die Funktion einer stellvertretenden Schulleiterin ausübte, lebte die Klägerin nach ihren eigenen Angaben mindestens drei Jahre mit dieser in häuslicher Gemeinschaft. Sie ist nämlich nach eigenem Bekunden im Mai des Jahres 1983 zu ihren Eltern zurückgekehrt. Ob im Falle der Klägerin der Ausschlussgrund des § 5 Nr. 2 lit. c) BVFG auch deswegen gegeben ist, weil ihre Mutter zumindest nach den Eintragungen in deren Arbeitsbuch in der Zeit zwischen den Jahren 1978 und 1983 die Position einer Schulleiterin einer Mittelschule bekleidet hat und die Klägerin in dieser Zeit in häuslicher Gemeinschaft mit ihrer Mutter lebte, bedarf demnach keiner Entscheidung. Vor diesem Hintergrund konnte auch der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag ablehnt werden; die unter Beweis gestellte Tatsache, dass die Klägerin in dem betreffenden Zeitraum in häuslicher Gemeinschaft nicht mit ihrer Mutter, sondern mit ihren Großeltern gelebt hat, konnte gemäß § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO so behandelt werden kann, als wäre sie wahr. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.