Beschluss
13 B 1808/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Aufnahme eines Zweitstudiums besteht ein eigener Zugangsweg nach §17 VergabeVO NRW; verschärfte Zulassungsbedingungen sind gerechtfertigt, weil der Bewerber bereits eine hochschulische Ausbildung abgeschlossen hat.
• Die Messzahl zur Rangfolge von Zweitstudienbewerbern darf Abschlussnote und Bedeutung der Gründe zusammenfassen; eine weitergehende Differenzierung nach Studiengängen ist verordnungsrechtlich nicht geboten.
• Die Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn der Verordnungsgeber wegen unterschiedlicher Notenpraxis in Fächern bestimmte Noten gruppiert und gleich bewertet.
Entscheidungsgründe
Zweitstudium: zulässiger eigener Zugangsweg und Bewertungsmaßstäbe nach VergabeVO NRW • Für die Aufnahme eines Zweitstudiums besteht ein eigener Zugangsweg nach §17 VergabeVO NRW; verschärfte Zulassungsbedingungen sind gerechtfertigt, weil der Bewerber bereits eine hochschulische Ausbildung abgeschlossen hat. • Die Messzahl zur Rangfolge von Zweitstudienbewerbern darf Abschlussnote und Bedeutung der Gründe zusammenfassen; eine weitergehende Differenzierung nach Studiengängen ist verordnungsrechtlich nicht geboten. • Die Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn der Verordnungsgeber wegen unterschiedlicher Notenpraxis in Fächern bestimmte Noten gruppiert und gleich bewertet. Der Antragsteller begehrte die Zulassung zu einem Zweitstudium. Die zentrale Vergabeverordnung NRW regelt Zweitstudien über einen eigenen Zugang nach §17 VergabeVO NRW und sieht für die Rangfolge eine Messzahl vor, die sich aus der Abschlussnote des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ergibt. In Anlage 3 der VergabeVO sind Punktzahlen für Notenstufen festgelegt; für "gut" und "voll befriedigend" werden gleichwertige Punktzahlen vergeben. Der Antragsteller rügte insbesondere eine Gleichbehandlung ungleich bewerteter Noten zwischen Studiengängen und berief sich auf Art. 3 GG. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag nach §123 Abs.1 VwGO ab; hiergegen richtet sich die Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht prüfte. • Die Beschwerde ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht nach §123 Abs.1 Satz1 VwGO abgelehnt und die Gründe des angegriffenen Beschlusses sind sachlich zutreffend. • §17 VergabeVO NRW schafft für Zweitstudien einen eigenen Zugang, da Bewerber mit abgeschlossenem Erststudium bereits eine Grundlage für berufliche Tätigkeit besitzen; dies rechtfertigt verschärfte Zulassungsbedingungen und ist mit Art.12 Abs.1 GG vereinbar. • In zulassungsbeschränkten Studiengängen ist die Beschränkung auf eine Sonderquote für Zweitstudien gerechtfertigt; der Ausschluss aus den allgemeinen Auswahlquoten entspricht verfassungsrechtlichen Vorgaben. • Die Messzahl gemäß Anlage 3 zur VergabeVO NRW darf Abschlussnote und Bedeutung der Gründe addieren; die Verordnung sieht für bestimmte Notenstufen einheitliche Punktbewertungen vor, was keine offensichtliche Fehlbewertung darstellt. • Eine weitergehende Differenzierung nach den konkreten Notenpraxisunterschieden zwischen Studiengängen ist vor dem Hintergrund des Beurteilungsspielraums des Verordnungsgebers nicht erforderlich. Die Gleichbehandlung nach Art.3 Abs.1 GG ist gewahrt, weil die Verordnung durch Gruppierung von Noten Unterschiede in der Notenpraxis neutralisiert. • Kosten- und Streitwertentscheidungen beruhen auf §154 Abs.2 VwGO sowie §47 Abs.1, §53 Abs.2 Nr.1, §52 Abs.2 GKG. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19.11.2009 wurde zurückgewiesen; die Zulassungsregelungen für Zweitstudien nach §17 VergabeVO NRW sind rechtlich zulässig. Die Verordnung darf Zweitstudienbewerber über eine eigene Quote und eine Messzahl aus Abschlussprüfung und Gründen ordnen. Die gleichwertige Bewertung bestimmter Notenstufen ist angesichts unterschiedlicher Notenpraxis in Studiengängen und des Beurteilungsspielraums des Verordnungsgebers nicht verfassungswidrig. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.