Beschluss
6 B 1621/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Auswahl von Beamten ist der Qualifikationsvergleich anhand aktueller, aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen (Art.33 Abs.2 GG).
• Wurde ein Bewerber seit der zuletzt erstellten Beurteilung in ein höheres Statusamt versetzt, ist die frühere Beurteilung für einen Vergleich im höheren Amt regelmäßig ungeeignet.
• Wenn der Dienstherr Versetzungs- und Beförderungsbewerber gemeinsam berücksichtigt, ist er an die Maßstäbe der Bestenauslese gebunden und muss aktuellen Leistungsstand sicherstellen.
• Eine dienstliche Beurteilung ist rechtswidrig, wenn der Beurteiler maßgebliche Bewertungsmaßstäbe nicht durchgehend beachtet und das Gesamturteil dadurch unplausibel wird.
• Einstweilige Anordnung kann die Wiederholung der Auswahlentscheidung bis zur Neubewertung eines Bewerbers verlangen, regelmäßige Dauer bis zur Neubescheidung reicht aus.
Entscheidungsgründe
Auswahlentscheidung bei Beamten: Erforderlichkeit aktueller dienstlicher Beurteilung • Bei der Auswahl von Beamten ist der Qualifikationsvergleich anhand aktueller, aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen (Art.33 Abs.2 GG). • Wurde ein Bewerber seit der zuletzt erstellten Beurteilung in ein höheres Statusamt versetzt, ist die frühere Beurteilung für einen Vergleich im höheren Amt regelmäßig ungeeignet. • Wenn der Dienstherr Versetzungs- und Beförderungsbewerber gemeinsam berücksichtigt, ist er an die Maßstäbe der Bestenauslese gebunden und muss aktuellen Leistungsstand sicherstellen. • Eine dienstliche Beurteilung ist rechtswidrig, wenn der Beurteiler maßgebliche Bewertungsmaßstäbe nicht durchgehend beachtet und das Gesamturteil dadurch unplausibel wird. • Einstweilige Anordnung kann die Wiederholung der Auswahlentscheidung bis zur Neubewertung eines Bewerbers verlangen, regelmäßige Dauer bis zur Neubescheidung reicht aus. Der Antragsteller bewarb sich um die Stelle des ständigen Vertreters des Leiters an einer Förderschule. Die Beigeladene wurde für die Besetzung der Stelle vorgesehen; die Auswahlentscheidung stützte sich auf eine dienstliche Beurteilung vom 2. Juni 2009, die wiederum frühere Bewertungen nutzte. Die Beigeladene war zwischenzeitlich in ein höheres Amt (Konrektorin, A14) befördert worden. Der Antragsteller rügte, die Auswahl sei rechtswidrig, weil die Beurteilung der Beigeladenen nicht den aktuellen Leistungsstand im höheren Amt abbildete. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob eine neue aktuelle dienstliche Beurteilung erforderlich gewesen sei und ob die vorliegende Beurteilung formelle und materielle Mängel aufweist. • Rechtliche Grundlagen: Art.33 Abs.2 GG verpflichtet zum Qualifikationsvergleich; relevante Verfahrensmaßstäbe ergeben sich aus den dienstlichen Beurteilungsrichtlinien und allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen. • Erforderlichkeit aktueller Beurteilung: Mit der Beförderung der Beigeladenen in ein höheres Statusamt veränderten sich die dienstlichen Anforderungen; eine frühere Beurteilung spiegelt daher regelmäßig nicht den Leistungsstand im höheren Amt wider und ist für einen Vergleich unbrauchbar. • Selbstbindung des Dienstherrn: Hat der Dienstherr Versetzungs- und Beförderungsbewerber gemeinsam berücksichtigt, ist er an die Bestenauslesegrundsätze gebunden und muss die Auswahl nach dem Leistungsprinzip treffen, also auf aktuellen Bewertungen beruhen. • Pflicht zur Einholung: Nach den einschlägigen Richtlinien war hier zumindest eine aktuelle dienstliche Beurteilung einzuholen, weil die Entscheidung als sonstige dienstrechtliche Entscheidung eine sichere Kenntnis der aktuellen Leistungen erforderte. • Mängel der vorliegenden Beurteilung: Die Beurteilung vom 2. Juni 2009 stützt sich teilweise unzulässig auf frühere Bewertungen; wesentliche Bewertungsgrundlagen (z. B. Leistungsbericht des Schulleiters) enthalten keine ausreichenden Feststellungen für zentrale Bewertungspunkte wie Konferenzleitung oder Unterrichtsbewertung. • Plausibilitätsdefizit: Die Übernahme älterer Bewertungen führt dazu, dass das vergebene Gesamturteil nicht nachvollziehbar ist, da Leistungen, die in einem niedrigeren Status mit einer bestimmten Note bewertet wurden, im höheren Status nicht ohne nachvollziehbare Gründe zu einer besseren Gesamtnote führen können. • Rechtsfolge und Umfang des vorläufigen Rechtsschutzes: Anordnungsanspruch nach §123 VwGO ist glaubhaft gemacht; einstweilige Anordnung durfte insoweit ergehen, als eine Neubescheidung der Bewerbung angeordnet wurde; eine über die Neubescheidung hinausgehende Verfügungsdauer bis zur Unanfechtbarkeit ist im Regelfall nicht zulässig. Das Gericht änderte den angefochtenen Beschluss insoweit, dass dem Antragsgegner untersagt wurde, die Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung neu entschieden worden ist. Die Auswahlentscheidung ist rechtswidrig, weil die maßgebliche dienstliche Beurteilung der Beigeladenen fehlerhaft ist und nicht den aktuellen Leistungsstand im höheren Amt abbildet; daher war eine aktuelle Beurteilung einzuholen. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Kosten wurden zwischen den Beteiligten aufgeteilt, und der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde festgesetzt.