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Beschluss

6 B 304/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0802.6B304.11.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag einer Rektorin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Rektorin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde mit den Anträgen, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses "dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Stelle einer Rektorin/eines Rektors an der Grundschule T. in der Gemeinde I. nicht mit einer Mitbewerberin/einem Mitbewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist", und "dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin nicht alleine in Ermangelung der Durchführung der schulfachlichen Überprüfung - bestehend aus den Prüfungsbestandteilen ‚Eigenunterricht‘, ‚Fremdunterricht‘, ‚Besprechung des Fremdunterrichts (...) unter Beteiligung der unterrichtenden Lehrkraft‘, ‚Kolloquium‘, ‚Lehrerkonferenz zu einem pädagogischen Thema‘, ‚Fortsetzung des Kolloquiums‘ - wie im Schreiben des Antragsgegners vom 27. September 2010, Az. 40/42 Nie/Se, näher beschrieben - als ungeeignet im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW von einem weiteren Stellenbesetzungsverfahren auszuschließen, soweit die Antragstellerin anlässlich eines Stellenbesetzungsverfahrens die Übertragung eines Dienstpostens einer Rektorin einer Grundschule der Besoldungsgruppe A 13 zur Erfüllung ihres Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung begehrt", und "dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Antragstellerin einer schulfachlichen Überprüfung - bestehend aus den Prüfungsbestandteilen ‚Eigenunterricht‘, ‚Fremdunterricht‘, ‚Besprechung des Fremdunterrichts (...) unter Beteiligung der unterrichtenden Lehrkraft‘, ‚Kolloquium‘, ‚Lehrerkonferenz zu einem pädagogischen Thema‘, ‚Fortsetzung des Kolloquiums‘ - wie im Schreiben des Antragsgegners vom 20. April 2011 näher beschrieben - zu unterziehen, soweit diese anlässlich eines Stellenbesetzungsverfahrens die Übertragung eines Dienstpostens einer Rektorin einer Grundschule der Besoldungsgruppe A 13 zur Erfüllung ihres Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung begehrt", bleiben insgesamt ohne Erfolg. Dahinstehen kann, ob und inwieweit eine Antragsänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO vorliegt und diese zulässig wäre. Die Anträge sind jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Antragstellerin könne nicht beanspruchen, im weiteren Auswahlverfahren betreffend die Stelle einer Rektorin/eines Rektors an der Ev. Grundschule T. in der Gemeinde I. berücksichtigt zu werden, ohne dass sie sich zwecks Erstellung einer dienstlichen Beurteilung zuvor einer schulfachlichen Überprüfung unterziehe. Entschließe sich der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens für ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese, an dem - wie hier - sowohl Beförderungs- als auch Umsetzungs- oder Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen könnten und auch teilnähmen, beschränke er hierdurch seine Freiheit, die Stelle ausschließlich im Wege einer Versetzung oder Umsetzung zu besetzen, und sei aus Gründen der Gleichbehandlung gehalten, die sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Auswahlkriterien gleichermaßen auf sämtliche Bewerber anzuwenden. Bei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden Bewerbern eine (Beförderungs-) Stelle übertragen werde, habe der Dienstherr daher Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 20 Abs. 6 LBG NRW, § 9 BeamtStG). Sei ein Bewerber besser qualifiziert, dürfe er nicht übergangen werden. Für die zu treffende Auswahlentscheidung seien in erster Linie die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber maßgebend. Um die streitgegenständliche Stelle habe sich auch die Beigeladene, eine Beförderungsbewerberin, beworben, die über eine aktuelle dienstliche Beurteilung vom 20. Januar 2011 verfüge. Daher müsse sich die Antragstellerin, die letztmalig am 4. März 1996 dienstlich beurteilt worden sei, einer schulfachlichen Überprüfung zwecks Erstellung einer aktuellen dienstlichen Beurteilung unterziehen, wenn sie weiterhin in diesem Auswahlverfahren berücksichtigt werden wolle. Dem stehe auch ihr Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht entgegen. Der Antragsgegner sei nicht gehalten, diesen Anspruch durch die Übertragung gerade der hier streitgegenständlichen Stelle zu erfüllen. Soweit er sich im Rahmen seines Organisationsermessens künftig dafür entscheide, ein eine andere Stelle betreffendes Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese durchzuführen, dürfe er die Antragstellerin, wie dargestellt, unberücksichtigt lassen, wenn sich ein Konkurrent, der eine aktuelle dienstliche Beurteilung vorweise, beworben habe, sie, die Antragstellerin, hingegen über keine aktuelle dienstliche Bewerbung verfüge und auch - weiterhin - nicht bereit sei, sich schulfachlich überprüfen zu lassen. Für den Fall, dass sie in einem zukünftigen Stellenbesetzungsverfahren die einzige Bewerberin sei, habe der Antragsgegner bereits erklärt, dass er unter derartigen Umständen auf die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung verzichten und sie der Schulkonferenz als geeignete Bewerberin vorschlagen werde. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt die mit dem Beschwerdeantrag zu 1. begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Die Antragstellerin stellt nicht die Annahme des Verwaltungsgericht in Frage, der Antragsgegner sei frei in seiner Entscheidung gewesen, ob er für die hier in Rede stehende Stellenbesetzung nur Beförderungsbewerber oder nur Versetzungsbewerber oder aber - wie geschehen - beide Gruppen einbeziehe. Sie zieht auch nicht in Zweifel, dass der Dienstherr, wenn er sich dazu entschließt, in das Auswahlverfahren neben Versetzungs- auch Beförderungsbewerber einzubeziehen, er mit dieser Entscheidung seine Organisationsfreiheit beschränkt und aufgrund der hierdurch eingetretenen Selbstbindung gehalten ist, die nachfolgende Auswahl auch dann an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, wenn die konkrete Maßnahme nicht mit einer Statusveränderung verbunden ist und daher von dem Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG nicht erfasst wird. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 2. Februar 2010 - 6 B 1621/09 -, ZBR 2010, 211. Die Angriffe der Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner sei gehalten gewesen, den erforderlichen Qualifikationsvergleich in erster Linie anhand von aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber vorzunehmen und habe damit nicht auf die Einholung einer aktuellen Beurteilung der letztmalig am 4. März 1996 beurteilten Antragstellerin verzichten können, verfangen nicht. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen von Beamten im Rahmen von Auswahlverfahren, die Personalentscheidungen vorbereiten, regelmäßig entscheidende Bedeutung zu. Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung bilden eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen und sind in einem Auswahlverfahren maßgebend in den Blick zu nehmen. Der Qualifikationsvergleich ist dabei in erster Linie anhand von aktuellen dienstlichen Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber vorzunehmen, die deren gegenwärtigen Leistungsstand wiedergeben. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23, mit weiteren Nachweisen. Hinsichtlich der Antragstellerin war der Antragsgegner an der Einholung einer aktuellen Beurteilung nicht etwa deshalb gehindert, weil einer der in Nr. 3.1.1 bis 3.1.5 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, ABl. NRW. S. 7, im Folgenden: BRL) konkret genannten Fälle, in denen die Erstellung einer Beurteilung vorgeschrieben ist, hier nicht vorliegt. Jedenfalls war der Antragsgegner nach Nr. 3.1.6 BRL verpflichtet, eine aktuelle dienstliche Beurteilung der Antragstellerin einzuholen. Denn die Entscheidung über die (Versetzungs-)Bewerbung der Antragstellerin war angesichts seiner vorerwähnten organisatorischen Dispositionen im Sinne dieser Vorschrift eine sonstige dienstrechtliche Entscheidung, für die nicht auf die sichere aktuelle Kenntnis der dienstlichen Leistungen verzichtet werden konnte. Die vom Schulamt des Kreises I. nach dem Schreiben vom 27. September 2010 bzw. 20. April 2011 für den 4. November 2010 bzw. für den 18. Mai 2011 jeweils vorgesehene "schulfachliche Überprüfung" - bestehend aus Eigenunterricht, Fremdunterricht, Besprechung des Fremdunterrichts unter Beteiligung der unterrichtenden Lehrkraft, Kolloquium und Lehrerkonferenz - sollte ersichtlich der Schaffung der aus der Sicht des Antragsgegners erforderlichen - breiteren - Beurteilungsgrundlage dienen. Sie sollte Aufschluss über die für das Amt der Schulleitung relevanten Fähigkeiten (vgl. Nr. 4.3.2 BRL) geben. Es versteht sich mithin von selbst, dass zwischen der "schulfachlichen Überprüfung" und der u.a. auf deren Grundlage schließlich zu erstellenden dienstlichen Beurteilung keine Identität besteht. Die Annahme der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht sei vom Gegenteil, also von einer Identität der "schulfachlichen Überprüfung" und der dienstlichen Beurteilung ausgegangen, entbehrt jedweder Grundlage. Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie sei "hinsichtlich Befähigung und fachlicher Leistung in jeder Hinsicht qualifizierter" als die Beigeladene und ihre 14-jährige Tätigkeit als Rektorin anführt, während der sie ihre Befähigung und fachliche Leistung durchgängig unter Beweis gestellt habe, lässt sie außer Acht, dass ihrer Einschätzung vorliegend keine Bedeutung zukommt. Die Bewertung ihrer Befähigung und fachlichen Leistung ist im Rahmen des hier in Rede stehenden Auswahlverfahrens allein dem Antragsgegner vorbehalten. Außerdem irrt die Antragstellerin, wenn sie meint, schon der Umstand, dass sie im Gegensatz zur Beigeladenen seit langem das Amt einer Rektorin bekleidet habe und eine langjährige Berufserfahrung aufweise, zwinge zu der Schlussfolgerung, sie sei für die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle besser geeignet als die Beigeladene. Sie missversteht die Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dessen von ihr zitierten Beschluss vom 28. Juni 1988 - 1 TG 1627/88 -, DVBl. 1988, 1072, wenn sie annimmt, diese geböten eine solche Schlussfolgerung. Das Verwaltungsgericht hat schließlich nicht, wie die Antragstellerin geltend macht, verkannt, dass sie mehrfach vergeblich eine amtsangemessene Beschäftigung begehrt hat. Es ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner dem Anspruch der Antragstellerin auf amtsangemessene Beschäftigung nicht gerade dadurch Rechnung tragen musste, dass er die hier in Rede stehende Stelle mit ihr besetzt. Der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 -, BVerfGE 121, 205, betrifft eine gänzlich andere Fallgestaltung und rechtfertigt vorliegend keine andere Einschätzung. Im Übrigen würde der Anspruch des Antragstellerin auf amtsangemessene Beschäftigung durch den Erlass der mit dem Beschwerdeantrag zu 1. begehrten einstweiligen Anordnung nicht (vorläufig) erfüllt, da er lediglich auf die Freihaltung der streitgegenständlichen Stelle gerichtet ist. Die Beschwerdeanträge zu 2. und 3., mit denen die Antragstellerin im Kern ihren Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung (auch) künftig gewahrt und in anderen Stellenbesetzungsverfahren berücksichtigt wissen will, sind unbegründet. Es fehlt, nachdem die Antragstellerin mit Verfügung vom 13. Juli 2011 zum 1. August 2011 an die Grundschule K. in C. versetzt und mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer Rektorin an dieser Schule beauftragt worden ist, jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Da eine amtsangemessene Beschäftigung vorerst gewährleistet ist, ist die Dringlichkeit der begehrten vorläufigen Regelungen nicht gegeben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die von der Antragstellerin befürchtete Auflösung der Schule in nächster Zeit bevorsteht, sind nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, § 173 VwGO i.V.m. § 5 ZPO. Es ist ermessensgerecht, hinsichtlich des Antrags zu 1., der die Stelle einer Rektorin/eines Rektors an der Grundschule T. in der Gemeinde I. betrifft und eine selbständige Bedeutung hat, einen Streitwert von 2.500,00 Euro und hinsichtlich der andere Stellenbesetzungsverfahren betreffenden Anträge zu 2. und 3., die im Wesentlichen denselben Gegenstand haben, insgesamt einen Streitwert von 2.500,00 Euro anzusetzen. Diese Werte sind zu einem Gesamtstreitwert von 5.000,00 Euro zusammenrechnen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).