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Beschluss

6 B 1739/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn nicht dargelegt wird, dass das Gericht Vorbringen tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat (§152a VwGO). • Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet nicht zur ausführlichen Auseinandersetzung mit jeder Einzelheit des Vorbringens; bloße Differenz in der wertenden Rechtsauffassung begründet keinen Gehörsverstoß (Art.103 Abs.1 GG). • Die Anhörungsrüge dient allein der Korrektur von Gehörsverletzungen und nicht der vollständigen materiellen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge: keine Versagung rechtlichen Gehörs ohne besondere Umstände • Die Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn nicht dargelegt wird, dass das Gericht Vorbringen tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat (§152a VwGO). • Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet nicht zur ausführlichen Auseinandersetzung mit jeder Einzelheit des Vorbringens; bloße Differenz in der wertenden Rechtsauffassung begründet keinen Gehörsverstoß (Art.103 Abs.1 GG). • Die Anhörungsrüge dient allein der Korrektur von Gehörsverletzungen und nicht der vollständigen materiellen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung. Die Antragstellerin rügte nach einem Beschluss des Senats Gehörsverletzung gegen die Anordnung der Bezirksregierung N., sie einer amtsärztlichen Untersuchung durch ein bestimmtes Gesundheitsamt in Nordrhein-Westfalen zu unterziehen. Sie machte geltend, dass das wohnortnähere Gesundheitsamt P. geeigneter gewesen sei und verwies auf ihre Schwerbehinderung und aktuelle Erkrankung. Der Senat hatte im angegriffenen Beschluss die Ermessensausübung der Behörde geprüft. Die Antragstellerin beantragte die Zurücknahme des Beschlusses wegen vermeintlicher Nichtberücksichtigung ihres Vortrags. Gegenstand der Entscheidung war allein die Frage, ob die Anhörungsrüge substanziiert darlegt, dass rechtliches Gehör verletzt wurde. • Rechtliches Gehör verlangt Kenntnisnahme und Berücksichtigung des Vortrags, nicht aber die ausdrückliche Erwähnung jeder Einzelheit in den schriftlichen Gründen. • Zur Feststellung eines Gehörsverstoßes müssen besondere Umstände vorliegen, aus denen hervorgeht, dass Vorbringen gar nicht zur Kenntnis genommen oder offensichtlich nicht erwogen wurde (§152a Abs.1, Abs.2 VwGO; Art.103 Abs.1 GG). • Der Senat hat im angegriffenen Beschluss die relevanten Gesichtspunkte geprüft, insbesondere die Schwerbehinderung und Erkrankung der Antragstellerin sowie die Frage der Sachgerechtigkeit der Wahl der untersuchenden Stelle; er hat die Beschwerdegründe verfahrensgerecht berücksichtigt (§146 Abs.4 VwGO). • Dass nicht jeder Gedankengang oder jedes Begründungselement der Beschwerdeschrift ausdrücklich wiedergegeben wurde, rechtfertigt keinen Schluss auf Nichtberücksichtigung, zumal dies dem Charakter des Eilverfahrens und der Verfahrensökonomie geschuldet ist. • Die Anhörungsrüge kann nicht dazu dienen, eine erneute umfassende materielle Überprüfung der Entscheidung zu erzwingen; sie ist auf die Korrektur tatsächlicher Gehörsverstöße beschränkt. • Kostenentscheidung wurde gemäß §154 Abs.1 VwGO getroffen; der Beschluss ist unanfechtbar nach §152a Abs.4 Satz3 VwGO. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen; die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten zu tragen. Der Senat hat ausreichend die maßgeblichen Vorbringen geprüft und nachvollziehbar erörtert, dass die Wahl der untersuchenden Stelle auf Ermessensausübung beruhte und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihr Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden wäre. Bloße Unterschiede in wertender Rechtsauffassung begründen keinen Gehörsverstoß. Die Entscheidung ist unanfechtbar.