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Beschluss

6 A 2044/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1008.6A2044.10.00
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Leitsätze

Erfolglose Anhörungsrüge.

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Anhörungsrüge. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine tatsächlichen Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Es gebietet jedoch weder, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Gründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt, noch schützt Art. 103 Abs. 1 GG davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs feststellen zu können, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Überdies besteht der Anspruch nur nach Maßgabe des Prozessrechts. Ein Gehörsverstoß liegt mithin nicht schon dann vor, wenn das Gericht zur Kenntnis genommenes und in Erwägung gezogenes Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, mithin auch aus Gründen prozessualer Darlegungspflichten, unberücksichtigt lässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2009 - 9 B 64.08, 9 B 34.08 -, juris. Gemessen daran sind hier keine Umstände dargetan, aus denen sich eine Gehörsverletzung ergeben könnte. Soweit mit der Anhörungsrüge etwa auf die nach Ansicht der Klägerin gegebene Nichtbeachtung der Pflicht zur Einschaltung des Integrationsamtes gemäß § 84 Abs. 1 SGB IX hingewiesen wird, ergibt sich das schon aus prozessualen Gründen. Der Senat hatte in seinem Beschluss vom 27. August 2010 darauf nicht einzugehen, weil die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts im Berufungszulassungsverfahren gemäß § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO auf die Gründe beschränkt ist, die innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung dargelegt werden. Die Darlegung im Sinne dieser Vorschrift erfordert, dass innerhalb der genannten Frist konkret ausgeführt wird, warum ein Zulassungsgrund vorliegen soll. Mit der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 3. Juni 2009 ist der behauptete Mangel jedoch nicht angesprochen. Soweit mit der Anhörungsrüge auf nach Auffassung der Klägerin vom Senat unzureichend berücksichtigtes Schwerbehindertenrecht hingewiesen wird, das bei der Zuweisungsentscheidung des Leiters des Studienseminars vom 4. Mai 2006 hätte angewendet werden müssen, wird zudem die Entscheidungserheblichkeit des Vorbringens nicht verdeutlicht und ist auch nicht erkennbar. Schließlich hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben und dabei die genannte Zuweisungsentscheidung als rechtsfehlerhaft erachtet, weshalb mit dem Zulassungsantrag (dort Seiten 10 bis 12) die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Seiten 13 bis 17 des Urteilsabdrucks) von ganz geringfügigen Abweichungen abgesehen wörtlich wiederholt worden sind. Wenn mit der Anhörungsrüge ferner vorgebracht wird, das Oberverwaltungsgericht hätte die VVzOVP berücksichtigen und erkennen müssen, dass eine Zuweisung an eine andere Schule als das I. -B. -Gymnasium ausschließlich mit Zustimmung der Klägerin zu treffen sei, war (auch) letztere Einzelfeststellung nicht gesonderter, über die vom Verwaltungsgericht tenorierte Verpflichtung des beklagten Landes hinausgehender Streitgegenstand. Im Übrigen und namentlich im Hinblick auf die Pflicht des Senats, den anwaltlich wiederholt gestellten Antrag umzudeuten, setzt die Klägerin die Anhörungsrüge ein, um die nach ihrer Ansicht gegebene inhaltliche Unrichtigkeit des Beschlusses vom 27. August 2010 zu bemängeln. Die Anhörungsrüge dient jedoch nur der Korrektur von Gehörsverletzungen, nicht aber dazu, die Diskussion hinsichtlich einer dem materiellen Recht zuzuordnenden Rechtsauffassung unter Wiederholung, Vertiefung oder Ergänzung der jeweiligen Argumentation wieder aufzunehmen. Vgl. bereits Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2009 - 6 B 1739/09 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.