Beschluss
6 B 1493/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
6mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Entscheidungen in Assessment-Centern enthalten wertebildende Elemente und sind grundsätzlich der gerichtlichen Kontrolle in Hinsicht auf Rechtsfehler und Verfahrensverstöße zugänglich.
• Ein Bewerber hat ein berechtigtes Interesse an Einsicht in die den Bewertungsergebnissen zugrundeliegenden Wertungen, damit er die Einhaltung rechtlicher Vorgaben durch die Auswahlbehörde prüfen kann.
• Das Geheimhaltungsinteresse des Dienstherrn rechtfertigt allenfalls eine Beschränkung, nicht aber die vollständige Vorenthaltung von Informationen über die individuellen Bewertungsgrundlagen.
• Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann einstweilig angeordnet werden, einen Ausbildungsplatz bis zur rechtsfehlerfreien Neubewertung freizuhalten.
Entscheidungsgründe
Einsichts- und Schutzansprüche bei Assessment-Center-Bewertungen • Entscheidungen in Assessment-Centern enthalten wertebildende Elemente und sind grundsätzlich der gerichtlichen Kontrolle in Hinsicht auf Rechtsfehler und Verfahrensverstöße zugänglich. • Ein Bewerber hat ein berechtigtes Interesse an Einsicht in die den Bewertungsergebnissen zugrundeliegenden Wertungen, damit er die Einhaltung rechtlicher Vorgaben durch die Auswahlbehörde prüfen kann. • Das Geheimhaltungsinteresse des Dienstherrn rechtfertigt allenfalls eine Beschränkung, nicht aber die vollständige Vorenthaltung von Informationen über die individuellen Bewertungsgrundlagen. • Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann einstweilig angeordnet werden, einen Ausbildungsplatz bis zur rechtsfehlerfreien Neubewertung freizuhalten. Der Bewerber beanstandete seine ablative Auswahlentscheidung für einen Ausbildungsplatz im gehobenen Polizeivollzugsdienst und begehrte einstweiligen Rechtsschutz, insbesondere Offenlegung der den Ergebnissen zugrunde liegenden Bewertungsgrundlagen und die Freihaltung eines Ausbildungsplatzes bis zur Neubeurteilung. Der Dienstherr verweigerte die Offenlegung mit dem Argument des Geheimhaltungsinteresses am Auswahlverfahren und bestritt die Notwendigkeit weiterer Auskünfte, da Feedback und veröffentlichte Einzelergebnisse vorlägen. Das Verwaltungsgericht gewährte dem Bewerber teilweise einstweiligen Rechtsschutz mit der Begründung, die Auswahlentscheidung sei unzureichend begründet und die Kenntnis der Wertungen erforderlich, um Rechtsfehler zu prüfen. Der Dienstherr beschwerte sich hiergegen; das Oberverwaltungsgericht überprüfte die Beschwerde im Rahmen der Beschwerdebegründung nach §146 Abs.4 VwGO. • Die Auswahlentscheidung ist ein ermessensgeprägter wertender Akt, dessen persönlichkeitsbezogene Bewertungen der begrenzten gerichtlichen Kontrolle unterliegen; geprüft wird, ob Begriffsverwechslungen, falsche Sachverhaltsgrundlagen, Missachtung allgemeiner Maßstäbe oder Verfahrensverstöße vorliegen. • Bewertungen aus Assessment-Centern, auch wenn sie auf subjektiven Wahrnehmungen der Rater beruhen, sind innerhalb dieser Grenzen überprüfbar; eine generelle Entziehung der gerichtlichen Kontrolle ist nicht gerechtfertigt. • Der Bewerber hat ein berechtigtes Interesse an Kenntnis der den Punktzahlen zugrunde liegenden Wertungen, damit er feststellen kann, ob rechtliche Vorgaben und Beurteilungsspielräume eingehalten wurden; veröffentlichte Endergebnisse allein genügen hierfür nicht. • Das Geheimhaltungsinteresse des Dienstherrn kann eine Begrenzung des Umfangs der Offenlegung rechtfertigen, nicht aber die vollständige Vorenthaltung der für die individuelle Bewertung relevanten Informationen; die umfangreiche Teilnahme an dem Auswahlverfahren schwächt das Geheimhaltungsargument. • Die bloße Behauptung, Feedback oder Einzelergebnisse würden bereits ausreichende Prüfungsgrundlagen liefern, trifft nicht zu, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche Informationen dem Bewerber bereits übermittelt wurden. • Zur Verhinderung vollendeter Tatsachen und zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes war es gerechtfertigt, durch einstweilige Anordnung einen Ausbildungsplatz für den Bewerber freizuhalten, bis über die Bewerbung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung neu entschieden ist. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §§154 Abs.2 VwGO, §§53 Abs.3 Nr.1,52 Abs.1 GKG und berücksichtigen den vorläufigen Charakter der Entscheidung. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass der Bewerber Anspruch auf Kenntnis der den Bewertungsergebnissen zugrundeliegenden Wertungen haben kann, soweit dies erforderlich ist, um Rechtsfehler, sachliche Fehlbewertungen oder Verfahrensverstöße zu erkennen. Das Geheimhaltungsinteresse des Dienstherrn begründet allenfalls eine Beschränkung des Offenlegungsumfangs, nicht jedoch eine vollständige Vorenthaltung der individuellen Bewertungsgrundlagen. Zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes ist ein Ausbildungsplatz bis zur rechtsfehlerfreien Neubeurteilung freizuhalten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.