Beschluss
13 L 718/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0707.13L718.10.00
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Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Einsatz der Beigeladenen als Referentin im Rahmen der Zulassung zum Aufstieg in den höheren Dienst beim Ministerium für V rückgängig zu machen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin auf Zulassung zum Aufstieg in den höheren Dienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts er-neut entschieden worden ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Ausgenom-men hiervon sind die au¬ßergerichtlichen Kosten der Beigelade-nen, die diese selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Einsatz der Beigeladenen als Referentin im Rahmen der Zulassung zum Aufstieg in den höheren Dienst beim Ministerium für V rückgängig zu machen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin auf Zulassung zum Aufstieg in den höheren Dienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts er-neut entschieden worden ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Ausgenom-men hiervon sind die au¬ßergerichtlichen Kosten der Beigelade-nen, die diese selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß am 30. April 2010 gestellte Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, einen der drei zur Vergabe anstehenden Aufstiegsdienstposten in den höheren Dienst für die Besoldungsgruppe A 13 Bundesbesoldungsordnung nicht mit der Beigeladenen zu besetzen bzw. für den Fall, dass die Beigeladene zum Aufstieg in den höheren Dienst bereits zugelassen wurde, diese Entscheidung vorläufig zurückzunehmen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin auf Zulassung zum Aufstieg in den höheren Dienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat in der aus dem Tenor ersichtlichen Variante Erfolg. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Besetzung einer Aufstiegsposition wendet bzw. die Rücknahme einer solchen erreichen will, war ihr Begehren dahingehend auszulegen, dass sie sich gegen den im Anschluss an die Zulassung zum Aufstieg in den höheren Dienst geplanten bzw. erfolgten Einsatz der Beigeladenen als Referentin wendet. Aus der Vorlage der für das Auswahlverfahren zuständigen Ministerialrätin C vom 16. April 2010 an den zuständigen Staatssekretär ergibt sich, dass die ausgeschriebene Aufstiegsposition nicht – wie regelmäßig vorgesehen – im Wege einer Umsetzung vergeben, sondern als "Aufstiegswert" dadurch realisiert werden sollte, dass die Beigeladene mit Aufgaben einer Referentin betraut wird. Dem lag zugrunde, dass die Beigeladene nach Auffassung des Antragsgegners auf ihrem derzeitigen Dienstposten unabkömmlich ist. Da die Antragstellerin anstelle der Beigeladenen zum Aufstieg zugelassen werden möchte, ist ihr Begehren so zu verstehen, dass sie sich gegen deren Einsatz als Referentin anlässlich der Zulassung zum Aufstieg wendet und begehrt, dass diese Maßnahme vorläufig rückgängig gemacht wird. Soweit die Antragstellerin in der Antragsschrift einen Hauptantrag für den Fall gestellt hat, dass der Aufstiegsdienstposten noch nicht besetzt worden ist und hilfsweise begehrt hat, eine bereits erfolgte Zulassung der Beigeladenen zum Aufstieg in den höheren Dienst zurückzunehmen, waren diese Anträge als einheitliches Begehren auszulegen. Da die ausgeschriebene Aufstiegsposition nicht im Wege der Beförderung, sondern durch Übertragung von Referentenaufgaben unter Beibehaltung des bisherigen Dienstpostens vergeben worden ist, kann der Antragsgegner diese Maßnahme jederzeit rückgängig machen. Der Antrag auf vorläufige Rücknahme des Einsatzes der Beigeladenen als Referentin ist folglich in dem Antrag auf ein vorläufiges Unterlassen der Zuweisung solcher Aufgaben als sozusagen "Minus" enthalten. Vgl. für eine ähnliche Konstellation: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2010 – 6 B 133/10 -, NRWE und juris. Da der Antragsgegner die Beigeladene zwischenzeitlich im Rahmen des Aufstiegsverfahrens mit Referentenaufgaben betraut hat, ist im vorliegenden Verfahren über den Antrag in der Variante der vorläufigen Rücknahme dieser Maßnahme zu entscheiden. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Der Antragstellerin fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Sie begehrt zunächst keine dem Antragsgegner unmögliche Maßnahme, weil er die Erprobung als Referentin nicht im Rahmen einer Beförderung ermöglicht hat und sie damit jederzeit rückgängig machen und statt der Beigeladenen der Antragstellerin Referentenaufgaben zuweisen kann. Der Antragsgegner kann dem Begehren der Antragstellerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie sich rechtsmissbräuchlich zu spät gegen das für sie negative Ergebnis des Auswahlverfahrens für den Aufstieg in den höheren Dienst gewandt habe. Soweit der Antragsgegner nunmehr mit Schriftsatz vom 21. Juni 2010 geltend macht, die Antragstellerin habe bereits durch ein Schreiben vom 18. Februar 2010 erfahren, dass sie zu dem anstehenden Aufstieg nicht zugelassen werde, widerspricht diese Darstellung der detaillierten Schilderung des Auswahlverfahrens durch den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 19. Mai 2010. Dort wird auf Seite 5 des Schriftsatzes unter dem Gliederungspunkt A 2 f) ausgeführt, dass "[die] Konkurrentenmitteilung vom 18. Februar 2010 an die Antragstellerin, auf die schriftsätzlich Bezug genommen wurde, […] durch die Aufhebung der alten Aufstiegsrichtlinie und das sich anschließende neue Verfahren Mitte April 2010 überholt [ist]." Aus welchen Gründen der Antragsgegner an dieser Darstellung des Verfahrens, die erkennbar mit dem tatsächlichen weiteren Vorgehen des Ministerium für V (Ministerium) übereinstimmt, nicht mehr festhält, ist nicht nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist weiterhin davon auszugehen, dass erst im Anschluss an das Mitte April 2010 über mehrere Tage durchgeführte Auswahlverfahren zur Besetzung von sechs Aufstiegspositionen, zu dem die Antragstellerin mit Schreiben vom 6. April 2010 eingeladen worden war, endgültig über deren Zulassung zu diesem Aufstieg entschieden worden ist. Das Ergebnis des Auswahlverfahrens ist der Antragstellerin – schriftlich - erst unter dem 23. April 2010 auf ihre Anfrage vom 21. April 2010 hin mitgeteilt worden. Da sich dieser Ablauf widerspruchsfrei aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergibt, ist eine Verzögerung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens durch die Antragstellerin nicht erkennbar. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt - anders als der Antragsgegner annimmt – auch nicht im Hinblick auf weitere im Jahr 2010 zu besetzende Aufstiegspositionen. Unabhängig von der für die Antragstellerin jedenfalls nachteiligen Verzögerung des Aufstiegs kann sie auf diese Möglichkeit nicht verwiesen werden. Denn es ist völlig offen, ob sie eine dieser Positionen erhalten wird, über die aufgrund einer neuen Richtlinie im Wege eines weiteren Auswahlverfahrens entschieden wird. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Für das von der Antragstellerin verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund. Dem steht nicht entgegen, dass die Beteiligten um die Zulassung zum Aufstieg konkurrieren, die sich weder für die Antragstellerin noch für die Beigeladene zur Zeit als Beförderung darstellt, sondern im konkreten Fall lediglich mit der Übertragung von Referentenaufgaben zur Erprobung verbunden ist. Zwar kann die Übertragung eines solchen Dienstpostens wieder rückgängig gemacht werden, wenn sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung herausstellen sollte. Der Antragstellerin droht ein wesentlicher Nachteil jedoch aufgrund des Umstandes, dass die Beigeladene infolge der Zulassung zum Aufstieg bereits Aufgaben einer Referentin wahrnimmt, während die Antragstellerin weiterhin als Sachbearbeiterin tätig ist. Dadurch wird der Beigeladenen die Erlangung eines Erfahrungsvorsprungs ermöglicht, der schon mit Blick auf die Verschiedenartigkeit der Aufgaben gewichtig ist, mit der Länge des Hauptsacheverfahrens zunimmt und möglicherweise sogar die gesamte obligatorische Erprobungszeit von neun Monaten gemäß § 10 Abs. 4 Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung – LVO) umfassen wird. Dieser Erfahrungsvorsprung verbleibt der Beigeladenen auch dann, wenn sich im späteren Hauptsacheverfahren die zu ihren Gunsten getroffene Personalentscheidung als rechtswidrig erweisen sollte. Ohne diesen möglicherweise rechtswidrigen Erfahrungsvorsprung könnte die unterlegene Bewerberin in einem erneuten Verfahren rügen, die Mitbewerberin habe bis zur Auswahlentscheidung keine Referentenaufgaben wahrgenommen. Hinzu kommt, dass die auf dem übertragenen Dienstposten gezeigten Leistungen in einer ordnungsgemäßen dienstlichen Beurteilung wohl nicht ausgeblendet werden dürfen. Denn die dienstliche Beurteilung muss den im Beurteilungszeitraum tatsächlich vorhandenen Leistungsstand des Beamten widerspiegeln. Angesichts dieser Entwicklungen könnte bei einer gegebenenfalls vorzunehmenden erneuten Auswahl eine Entscheidung zugunsten der Antragstellerin mit den anzuwendenden Grundsätzen der Bestenauslese möglicherweise nicht mehr zu vereinbaren sein. Vgl. zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes in vergleichbaren Konstellationen: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 2 VR 1.09 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 23. März 2010 – 6 B 133/10 – und vom 13. Oktober 2009 - 6 B 1232/09 -, jeweils NRWE und juris. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, der in der sich aus dem Tenor ergebenden Form zu sichern ist. Die Entscheidung des Antragsgegners, nicht die Antragstellerin, sondern die Beigeladene zum Aufstieg zuzulassen und ihr in diesem Rahmen Referentenaufgaben zu übertragen, ist rechtswidrig. Die schriftliche Niederlegung der dieser Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen genügt bereits nicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die insoweit bestehende Dokumentationspflicht des Dienstherrn zu stellen sind. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, juris. Die Verpflichtung zur Dokumentation besteht für sämtliche Entscheidungen des Dienstherrn, die er auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) trifft. An den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes können auch solche Auswahlentscheidungen zu messen sein, bei denen die konkrete Maßnahme nicht mit einer Statusveränderung verbunden ist und daher nicht von dem Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG erfasst wird. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 21. Juni 2007 - 2 A 6.06 -, und vom 25. November 2004 2 C 17.03 , sowie Beschluss vom 20. August 2003 - 1 WB 23.03 -, jeweils veröffentlicht in juris. Um eine solche Entscheidung handelt es sich bei der Zulassung zum Aufstieg in den höheren Dienst. Da sich besondere Auswahlmaßstäbe aus §§ 40 LVO, 23 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG) nicht ergeben und anderweitige spezialgesetzliche Regelungen nicht vorliegen, richtet sich die Zulassung der Bewerber zum Aufstieg nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Auswahlprinzipien. Dass bei der Zulassung zum Aufstieg kein öffentliches Amt verliehen und nicht über eine Beförderung entschieden wird, weil die Beförderung gemäß § 10 Abs. 4 LVO noch von dem erfolgreichen Durchlaufen einer Erprobungszeit von neun Monaten abhängt, rechtfertigt keine Ausnahme. Für eine Auswahl nach den aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) folgenden Grundsätzen der Bestenauslese spricht vielmehr, dass die Zulassung zum Aufstieg in der Sache einer vorweggenommenen Beförderungsentscheidung nahekommt, weil sie eine notwendige Voraussetzung einer nachfolgenden Beförderung darstellt. Der beförderungsähnliche Charakter der Zulassung zum Aufstieg wird schließlich dadurch unterstrichen, dass vor der Ausschreibung von Referatsplanstellen geprüft wird, inwieweit in den Fachabteilungen für Aufstiegsbeamte geeignete Planstellen vorhanden sind. Da eine Zulassung zum Aufstieg nur in diesem Umfang erfolgt, ist für die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber bereits mit der Übertragung der Referentenaufgaben eine Beförderungsplanstelle im höheren Dienst vorhanden. Vgl. die den Aufstieg in den gehobenen technischen Dienst betreffenden grundsätzlichen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 5. November 2007 – 6 A 1249/06 -, NRWE und juris. Steht den Bewerbern um die Zulassung zum Aufstieg in den höheren Dienst damit ein Anspruch auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung um die Zulassung zum Aufstieg (Bewerbungsverfahrensanspruch) zu, sind die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zur verfahrensbegleitenden Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG auch in Fällen der vorliegenden Art anzuwenden. Danach ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen. Eine erstmalige Darlegung der Gründe für die Auswahlentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ist unzulässig. Anderenfalls würden die Rechtsschutzmöglichkeiten des unterlegenen Bewerbers in unzumutbarer Weise gemindert, da ihm die Darlegungslast für die von ihm behauptete Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung obliegt. Grundlage hierfür können allein die in den Akten niedergelegten Auswahlerwägungen sein. Andere Erkenntnisse stehen dem unterlegenen Bewerber nicht zur Seite und können von ihm auch nicht beschafft werden. Darüber hinaus stellt nur die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen in den Verwaltungsakten sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangen. Eine solche Dokumentation ist außerdem erforderlich, um dem Gericht die Möglichkeit zu eröffnen, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, juris. Hiervon ausgehend ist die streitige Auswahlentscheidung nicht hinreichend dokumentiert. Die maßgeblichen Auswahlerwägungen sind zunächst nicht den Schreiben des Antragsgegners an die Antragstellerin zu entnehmen, in denen dieser mitgeteilt worden ist, dass sie nicht zum Aufstieg zugelassen wird. Soweit das M die Antragstellerin bereits unter dem 18. Februar 2010 darüber informierte, dass sie – anders als drei andere Bewerber - nicht zum Aufstieg in den höheren Dienst zugelassen werde, kann dieses Schreiben keinen Aufschluss für die hier streitige Auswahlentscheidung geben, weil das Ministerium an dieser Entscheidung nicht festgehalten hat. Die Antragstellerin hat vielmehr Anfang April 2010 durch ein weiteres Schreiben des Ministeriums erfahren, dass im Hinblick auf sechs zur Besetzung anstehende Aufstiegspositionen Mitte April 2010 ein spezielles Auswahlverfahren durchgeführt werde, an dem sie auf eine entsprechende Einladung hin auch teilgenommen hat. Auch aus dem Schreiben vom 23. April 2010 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, welche Erwägungen für die Auswahlentscheidung maßgeblich gewesen sind. Hierin heißt es lediglich: "Wie Ihnen bereits am 16.04.2010 erläutert wurde, konnte die Auswahlkommission Sie für die derzeitige Zulassung zum Aufstieg nicht berücksichtigen." (Gerichtsakten Bl. 38). Eine den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügende Konkretisierung ergibt sich ferner nicht aus der Bezugnahme auf Erläuterungen anlässlich eines Gesprächs am 16. April 2010 im Anschluss an das spezielle Auswahlverfahren. Der Inhalt dieses Gesprächs wurde nicht schriftlich niedergelegt und die bislang allein aufgrund der Schilderung der Antragstellerin bekannten Erläuterungen sind nicht geeignet gewesen, sie in die Lage zu versetzen, sachgerecht darüber zu befinden, ob sie die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll. Den Angaben der Antragstellerin zufolge wurde ihr in diesem Zusammenhang lediglich erläutert, dass sie im Rollenspiel sehr überzeugend aufgetreten sei, während sie in dem Interview nicht überzeugt habe. Aus dieser Mitteilung geht weder hervor, welche Kriterien für die Bewertung des Interviews und des Rollenspiels maßgeblich waren, noch inwieweit die Konkurrenten einen besseren Eindruck hinterlassen haben. Selbst wenn die Antragstellerin in dem fraglichen Gespräch hierzu Informationen erhalten hätte, wäre durch solche - nicht schriftlich niedergelegten - Erläuterungen der Dokumentationspflicht nicht Genüge getan, weil die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen in den Verwaltungsakten – wie oben ausgeführt - auch sicherstellen soll, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangen, und darüber hinaus dem Gericht ermöglichen soll, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, juris; vgl. zu den Anforderungen an die Dokumentation und Offenlegung von Auswahlerwägungen bei sogenannten Assessment Center Verfahren: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. November 2009 – 6 B 1493/09 -, NRWE und juris. Den Verwaltungsvorgängen im Übrigen sind ausreichende Anhaltspunkte für die maßgeblichen Auswahlerwägungen ebenfalls nicht zu entnehmen. Der das Auswahlverfahren betreffende Verwaltungsvorgang enthält lediglich die Vorlage von Ministerialrätin C vom 16. April 2010 an den zuständigen Staatssekretär, in der sie ihm das Ergebnis des Auswahlverfahrens mitteilt (Beiakten Heft 2, Bl. 56f). Dort erläutert sie zu den Gründen, die zur Auswahl der Beigeladenen und zwei weiterer Personen geführt haben: "Die Auswahlkommission kam zu der einstimmigen Auffassung, dass Frau T, Frau U und Herr X aufgrund der Erkenntnisse aus dem Interview und dem Rollenspiel, wobei dem Interview das höhere Gewicht beigemessen wurde, aus den übrigen Personen positiv herausragen. Daher sollten diese 3 Personen zum Aufstieg zugelassen werden. Aufgrund der Vorgabe, dass Frau T in der Abt. 2 unabkömmlich ist, und um eine Gleichbehandlung zu gewährleisten, sollten alle in ihrem bisherigen Referat mit Referentenaufgaben betraut werden und ab 1.5.2010 mit der Erprobungszeit beginnen. Die übrigen vier Personen zeigten defizitäre Bereiche, so dass ein sofortiger Aufstieg nicht angebracht ist. Sie können sich bei konkreten Aufstiegsausschreibungen selbstverständlich wieder bewerben. Die vom Personalrat vertretene Auffassung, dass trotz des Ergebnisses des Vorstellungstermins an drei weitere Personen Aufstiegswerte vergeben werden sollen, lässt sich mit dem Auswahlverfahren nicht vereinbaren und steht dem Votum der Kommission entgegen." Auf welchen Erwägungen dieses Votum basiert und insbesondere inwieweit und aus welchen Gründen welche konkrete Bewerberin bzw. welcher konkrete Bewerber sich als geeignet oder ungeeignet erwiesen hat, wird weder in dem Vorlagenvermerk noch an anderer Stelle ausgeführt. Anhaltspunkte dafür, dass dem für die Auswahlentscheidung zuständigen Staatssekretär weitere Informationen vorlagen, bestehen nicht. Eine Überprüfung der Auswahlentscheidung ist aufgrund der im Ergebnis nicht dokumentierten Auswahlerwägungen nicht möglich. Die verbleibenden Unklarheiten sind um so bedeutsamer, als der Antragsgegner nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand die Auswahlentscheidung gemäß der oben genannten Vorlage von Ministerialrätin C allein auf das Ergebnis des nicht fachlichen Auswahlverfahrens gestützt und dabei den aus dem Interview erlangten Eindruck als ausschlaggebend angesehen hat. Soweit der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren teilweise geltend macht, dass die dienstlichen Beurteilungen bei der Auswahlentscheidung ebenfalls in den Blick genommen worden seien, dürfte dies jedenfalls nicht in dem erforderlichen Umfang geschehen sein. Der Antragsgegner hat nämlich in seiner ausführlichen Antragserwiderung unter B. II. 2 b) vorgetragen, dass die getroffene Entscheidung das Ergebnis des sogenannten nicht fachbezogenen Auswahlverfahrens sei. Weil es sich um eine Entscheidung über den Aufstieg in eine andere Laufbahn handele, könne nicht allein anhand der dienstlichen Beurteilungen, die aufgrund der Vorgaben des § 40 LVO NRW notwendig sehr nah beieinander lägen, entschieden werden. Unter B II. 3 führt der Antragsgegner zu einem eingehenden Vergleich der dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen weiter aus: "Selbst wenn man – höchst hilfsweise – selbst in Fällen wie dem vorliegenden mit sehr eng beieinander liegenden dienstlichen Beurteilungen allein auf deren – numerisch natürlich mögliche – inhaltliche Ausschärfung abstellen und ein Auswahlverfahren wie das vorliegende als weitere Erkenntnisquelle ablehnen wollte, so resultierte daraus für den vorliegenden Fall der Antragstellerin im Verhältnis zu den Beigeladenen kein eindeutiger Beurteilungsvorsprung, welcher eine andere Auswahlentscheidung hinsichtlich der Zulassung zum Aufstieg in den höheren Dienst erforderlich gemacht hätte." (Gerichtsakten Bl. 60) Dem Vorbringen des Antragsgegners ist zu entnehmen, dass er die anschließenden, ausdrücklich lediglich hilfsweise vorgetragenen Erwägungen bei der hier streitigen Auswahlentscheidung gerade nicht angestellt, sondern das Ergebnis des nicht fachlichen Auswahlverfahrens als maßgeblich für die Zulassung zum Aufstieg angesehen hat. Die dienstlichen Beurteilungen hat er anscheinend nur insofern in seine Entscheidung einbezogen, als die Kandidatinnen und Kandidaten aufgrund dieser die Voraussetzungen des § 40 Satz 1 Nr. 3 LVO – Spitzenbeurteilung in den beiden letzten dienstlichen Beurteilungen – erfüllten. Dass er die Beurteilungen über die Gesamturteile hinaus tatsächlich gewürdigt hätte, ist weder dem Verwaltungsvorgang über das Auswahlverfahren noch dem Vorbringen des Antragsgegners zu entnehmen. Die ausschließlich auf das Ergebnis eines speziellen Auswahlverfahrens gestützte Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist im Übrigen auch deshalb rechtswidrig, weil sie nicht mit den Anforderungen, denen eine am Grundsatz der Bestenauslese orientierte Auswahlentscheidung genügen muss, zu vereinbaren ist. Die Bewertung der Eignung und Befähigung eines Bewerbers ist nämlich regelmäßig auf der Grundlage hinreichend aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Dem durch ein Auswahlgespräch vermittelten Eindruck kann daneben zwar eine beschränkte Aussagekraft zukommen. Derartige Gespräche können jedoch nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nur der Abrundung des sich aus dienstlichen Beurteilungen oder vergleichbaren Leistungsnachweisen ergebenden Bildes dienen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 23. März 2010 – 6 B 133/10 -, vom 5. November 2007 – 6 A 1249/06 - und vom 12. Dezember 2005 - 6 B 1845/05 -, jeweils mit weiteren Nachweisen und in NRWE und juris veröffentlicht. Diese Bedenken bestehen unabhängig davon, ob im Rahmen des Auswahlverfahrens lediglich ein Vorstellungsgespräch geführt wurde oder ein mehrgliedriges Verfahren mit beispielsweise Interview, Rollenspiel und/oder Arbeitsprobe durchgeführt wurde. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. November 2001 - 6 B 1275/01 -, NRWE und juris. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 23. Juni 2004 – 1 B 455/04 - (NRWE und juris) ausgeführt: "[...] der Eindruck, den die Bewerber in einem mit ihnen jeweils geführten Auswahlgespräch hinterlassen haben, [kann] in aller Regel nur zur Abrundung des sich aus dienstlichen Beurteilungen bzw. damit vergleichbaren Leistungsnachweisen ergebenden Bildes herangezogen werden. Ein Auswahlgespräch vermittelt nämlich anders als eine dienstliche Beurteilung, die sich regelmäßig auf einen längeren, meist sogar mehrjährigen Zeitraum bezieht, allenfalls eine - zudem von der jeweiligen "Tagesform" des Bewerbers abhängige - Momentaufnahme von der Persönlichkeit des Beamten. Wer sich in einem solchen Gespräch aufgrund rhetorischer Fähigkeiten am besten "verkaufen" kann, muss nicht unbedingt auch der leistungsstärkste und - gemessen am Anforderungsprofil - geeignetste Bewerber sein. Dies gilt jedenfalls in gewissem Maße auch für die sog. persönlichen Anforderungen an die Bewerber. Umgekehrt führt auch eine schlechte oder nicht genügend vorbereitete Selbstpräsentation im Auswahlgespräch noch nicht zwingend zu der Endbewertung, dass der Bewerber für die zu besetzende Stelle weniger geeignet ist als andere Bewerber. Zu bedenken ist außerdem, dass ein Auswahlgespräch nicht geeignet ist, die für die Eignungsbeurteilung wesentliche bisherige Leistung des Beamten zu erfassen. Insgesamt kann dem durch das Auswahlgespräch vermittelten Eindruck deshalb immer nur eine beschränkte Aussagekraft beigemessen werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2003 - 1 B 1972/03 -, vom 9. November 2001 - 1 B 1146/01 -, a.a.O., vom 26. Februar 1996 - 12 B 3547/95 -, und vom 27. Juni 1994 - 12 B 1084/94 -, a.a.O.; vgl. ferner OVG Berlin, Beschluss vom 8. Dezember 2000 - 4 SN 60/00 -, NVwZ-RR 2001, 395 (zu der im Vergleich mit dienstlichen Beurteilungen nur beschränkten Aussagekraft schriftlicher Tests und Auswahlverfahren mit Assessment-Center- Elementen); OVG Bremen, Beschluss vom 19. Februar 1999 - 2 B 11/99 -, ZBR 2001, 221 = DÖD 1999, 238; Hess. VGH, Beschluss vom 20. April 1993 1 TG 709/93 , NVwZ-RR 1994, 350 = ZBR 1994, 82; zur Zulässigkeit, den den dienstlichen Beurteilungen für den Bewerbervergleich regelmäßig zukommenden Stellenwert einzugrenzen und dafür den bei Auswahlgesprächen von den Bewerbern gewonnenen Eindruck stärker als im "Normalfall" zu gewichten, in einer Sonderkonstellation (Konkurrenz eines internen Bewerbers, der langjährig berufserfahrener Beamter ist, mit einem externen Bewerber, der Angestellter und fast noch Berufsanfänger ist) vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 1 B 300/04 -." Diese Erwägungen gelten für sämtliche Elemente eines sogenannten Assessment-Verfahrens und sprechen dagegen, ausschließlich auf das Ergebnis eines solchen speziellen Auswahlverfahrens abzustellen. Ausgehend davon bestand im vorliegenden Verfahren Anlass, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in Relation zu den dienstlichen Beurteilungen der Mitbewerber zu setzen und die hierzu angestellten Erwägungen in einer nachvollziehbaren Weise zu dokumentieren. Dabei hätte auch auf die Besonderheit eingegangen werden können, dass der Antragstellerin trotz ihrer Spitzenbeurteilung in den letzten beiden Beurteilungen jeweils im Spitzenamt und im Widerspruch zu dem Verwendungsvorschlag ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung ("Frau T1 ist aufgrund ihrer hohen Kompetenz und Leistungsfähigkeit für eine Stelle im höheren Dienst geeignet") nunmehr die Eignung für den angestrebten Aufstieg abgesprochen werden sollte. Etwas anderes ergab sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Gesamturteile sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber übereinstimmten. Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 23. März 2010 – 6 B 133/10 – (NRWE und juris) ausführt, ist nämlich auch in diesem Fall eine vergleichende Betrachtung der dienstlichen Beurteilungen erforderlich: "Fehlerhaft ist sie [die Auswahlentscheidung] jedenfalls, weil er [der Antragsgegner] lediglich die Gesamturteile der aktuellen dienstlichen Beurteilungen in den Blick genommen und sich sodann aufgrund des von ihm angenommenen Qualifikationsgleichstandes veranlasst gesehen hat, ein Auswahlgespräch durchzuführen. Er wäre vielmehr gehalten gewesen, vorrangig die Einzelfeststellungen der Beurteilungen daraufhin zu würdigen, ob sich ihnen Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers entnehmen lassen. Dies gilt zunächst für die aktuellen Beurteilungen und - wenn nicht bereits auf dieser Ebene ein Qualifikationsvorsprung feststellbar ist - subsidiär für ältere Beurteilungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Februar 2010 6 B 1815/09 -, juris, vom 30. Dezember 2009 6 A 921/07 -, juris, und vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626. Der Antragsgegner hat vorliegend eine solche Auswertung jedoch von vornherein nicht in Betracht gezogen. Darüber hinaus ist seine Auswahlentscheidung auch deshalb bedenklich, weil er von der unzutreffenden Annahme ausgegangen ist, frühere dienstliche Beurteilungen könnten gänzlich vernachlässigt werden. Bei früheren dienstlichen Beurteilungen handelt sich um Erkenntnisquellen, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben. Zwar verhalten sie sich nicht zu dessen nunmehr erreichten Leistungsstand in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung ermöglichen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere dienstliche Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Derartige Äußerungen, insbesondere bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbare positive oder negative Entwicklungstendenzen, können vor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag geben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002- 2 C 31.01 -, DVBl. 2003, 1545, und vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Februar 2010 - 6 B 1815/09 -, a.a.O., vom 30. Dezember 2009 - 6 A 921/07 -, a.a.O., vom 17. Dezember 2003 - 6 B 2172/03 -, DÖD 2004, 171, und vom 22. Dezember 2003 - 6 B 2321/03 -, juris. Soweit nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen bei einer Bewertung mehrerer Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Wesentlichen ein Qualifikationsstand vorliegt, sind mithin als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst die früheren dienstlichen Beurteilungen in den Blick zu nehmen und zwar auch dann, wenn es sich um Beurteilungen aus einem niedrigeren statusrechtlichen Amt als dem im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellen handelt. Die Berücksichtigung früherer dienstlicher Beurteilungen steht als solche nicht zur Disposition des Dienstherrn. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2010 6 B 1815/09 -, a.a.O." Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die von der Antragstellerin angegriffene Auswahlentscheidung, bei der hinsichtlich des Leistungsvergleichs lediglich die übereinstimmenden Gesamturteile der aktuellen Beurteilungen in den Blick genommen wurden, rechtsfehlerhaft. Diese Fehlerhaftigkeit wirkt sich auch zu Lasten der Antragstellerin aus, weil bei einer neuen rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung ein Leistungsvorsprung der Antragstellerin nicht ausgeschlossen ist. Anders als der Antragsgegner annimmt, liegt es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand bei einer – nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gebotenen - Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerberinnen und Bewerber durchaus im Bereich des Möglichen, dass der Antragsgegner einen Leistungsvorsprung der Antragstellerin annimmt. Sind Bewerber um ein Beförderungsamt nach ihren aktuellen Beurteilungen mit der gleichen Note beurteilt worden – wie hier die Antragstellerin und die Beigeladene –, ist der Dienstherr verpflichtet, eine inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen. Er muss der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen und ob insoweit bei einzelnen Bewerbern ein Leistungsvorsprung besteht. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter für das Beförderungsamt besser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, dann wird dies auch die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in den Hintergrund drängen. Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn zwar ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn jedoch bei seiner Entscheidung, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, eine u.U. erhöhte Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest naheliegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschlüsse vom 27. Februar 2004 6 B 2451/03 –, NVwZ-RR 2004, 626, vom 27. September 2005 – 6 B 1163/05 – und vom 15. November 2007 – 6 B 1254/07 –, jeweils veröffentlicht in NRWE und juris. Eine diesen Anforderungen genügende inhaltliche Ausschärfung der relevanten Beurteilungen der Antragstellerin einerseits und der Beigeladenen andererseits lässt nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand einen Leistungsvorsprung der Antragstellerin jedenfalls nicht als ausgeschlossen erscheinen. Die jeweils mit 5 Punkten abschließenden aktuellen Beurteilungen der beiden Konkurrentinnen sind auch hinsichtlich der Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale insofern vergleichbar, als beide sechsmal 5 Punkte und einmal 4 Punkte erreicht haben. Während die Antragstellerin diese niedrigere Punktzahl in dem Merkmal "Soziale Kompetenz" und dort unter dem Unterpunkt "Information, Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern, Zusammenarbeit und Umgang mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern" erhalten hat, wurde bei der Beigeladenen die "Arbeitsweise" mit 4 Punkten bewertet. Wie der Dienstherr einen solchen Unterschied bewertet, steht ihm grundsätzlich frei. Dass die Bewertung der Antragstellerin in einem Submerkmal der "Sozialen Kompetenz" mit nur 4 Punkten zwingend zu einem Leistungsvorsprung der Beigeladenen führen würde, ist auch vor dem Hintergrund der vom Antragsgegner "äußerst hilfsweise" angestellten Erwägungen nicht anzunehmen. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang ausführt, dass der Antragstellerin bei einer - fiktiven - inhaltlichen Ausschärfung voraussichtlich kein Qualifikationsvorsprung zuerkannt würde, weil bei einem Vergleich der Einzelfeststellungen den Bewertungen des Leistungsmerkmals "Soziale Kompetenz" besondere Bedeutung beigemessen worden wäre, dringt er mit dieser Argumentation nicht durch. Ob dies tatsächlich der Fall wäre, ist unklar, weil der Antragsgegner bisher nur fiktiv und nicht in einem konkreten Auswahlverfahren die Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen im Hinblick auf den angestrebten Aufstieg miteinander verglichen hat. Außerdem sind die maßgeblichen Auswahlerwägungen, aus denen sich die besondere Bedeutung eines bestimmten Leistungsmerkmals für die umstrittene Auswahlentscheidung ergeben könnte, weder dokumentiert noch sonst ersichtlich. Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass das Leistungsmerkmal "Soziale Kompetenz" für den Aufstieg in den höheren Dienst regelmäßig besonders bedeutsam wäre. Dass der Beigeladenen im Rahmen der Befähigung einmal mehr die höchste Ausprägungsstufe zugesprochen wurde als der Antragstellerin, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, weil dieser Umstand zumindest keinen zwingenden Leistungsvorsprung der Beigeladenen begründet. Außerdem wird die Antragstellerin in der aktuellen dienstlichen Beurteilung ausdrücklich als für den höheren Dienst geeignet angesehen wird, während die Beurteilung der Beigeladenen eine solche Verwendungsempfehlung nicht enthält. Ein Leistungsvorsprung der Antragstellerin ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht ausgeschlossen. Wenn der Antragsgegner die Antragstellerin und die Beigeladene aufgrund der aktuellen Beurteilungen als gleichermaßen qualifiziert ansähe, müsste er ferner die vorangegangenen Beurteilungen in den Vergleich einbeziehen. Diese schließen wiederum beide mit der Bestnote ab, wobei die Beigeladene allerdings erst im Juni 2004 und damit innerhalb des Beurteilungszeitraums von September 2003 bis Ende August 2006 zur Oberamtsrätin befördert wurde. Demgegenüber handelte es sich bei der vergleichbaren Beurteilung der Antragstellerin, die bereits 2001 zur Oberamtsrätin befördert wurde, bereits um ihre zweite Beurteilung im Spitzenamt der Laufbahn des gehobenen Dienstes. Unter diesem Gesichtspunkt ist ein Leistungsvorsprung der Antragstellerin – ebenso wie bei der aktuellen Beurteilung - nicht als ausgeschlossen anzusehen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, können ihr gemäß § 154 Abs. 3 VwGO auch keine Kosten auferlegt werden. Zugleich entspricht es allerdings auch nicht der Billigkeit (vgl. § 162 Abs. 3), ihr einen Kostenerstattungsanspruch zuzuerkennen, da sie der Sache nach unterlegen ist. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2010 6 B 133/10 , NRWE und juris.