Beschluss
13 B 959/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
48mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
48 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Ordnungsverfügung untersagt Internet-Glücksspiel und Werbung nur insoweit, als das Angebot in Nordrhein-Westfalen abrufbar ist.
• Rechtsgrundlage der Maßnahme ist § 9 Abs. 1 GlüStV; die Verbote des § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 4 GlüStV sind verfassungs- und gemeinschaftsrechtlich gerechtfertigt.
• Die Verfügung ist hinreichend bestimmt, ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zumutbar.
• Die Antragstellerin kann auch als (Mit-)Veranstalterin verantwortlich sein; örtliche Zuständigkeit der Behörde besteht (Telemedienzuständigkeitsgesetz).
Entscheidungsgründe
Rechtmäßige Untersagung von Internet-Glücksspielabrufbarkeit in Nordrhein-Westfalen • Die Ordnungsverfügung untersagt Internet-Glücksspiel und Werbung nur insoweit, als das Angebot in Nordrhein-Westfalen abrufbar ist. • Rechtsgrundlage der Maßnahme ist § 9 Abs. 1 GlüStV; die Verbote des § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 4 GlüStV sind verfassungs- und gemeinschaftsrechtlich gerechtfertigt. • Die Verfügung ist hinreichend bestimmt, ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zumutbar. • Die Antragstellerin kann auch als (Mit-)Veranstalterin verantwortlich sein; örtliche Zuständigkeit der Behörde besteht (Telemedienzuständigkeitsgesetz). Die Antragsgegnerin erließ am 26.11.2008 eine Ordnungsverfügung, die der in Gibraltar ansässigen Antragstellerin untersagte, öffentliches Glücksspiel im Internet zu veranstalten und hierfür zu werben, namentlich unter der Domain www.888.com, sowie eine Frist von vier Wochen setzte. Die Antragstellerin erhob Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf und beantragte vorläufigen Rechtsschutz; das VG ordnete insoweit teilweise aufschiebende Wirkung an, beschränkte diese aber auf Angebote außerhalb Nordrhein-Westfalens. Beide Parteien legten Beschwerde ein. Streitgegenstand war, ob die Verfügung räumlich auf NRW beschränkt ist, ob die Behörde zuständig und die Verfügung materiell-rechtlich rechtmäßig, bestimmt und verhältnismäßig ist sowie ob das Verbot mit Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Die Antragsgegnerin berief sich auf § 9 GlüStV und das Landesrecht zur Durchsetzung des Verbots nach §§ 4 Abs.4, 5 Abs.4 GlüStV. Der Senat prüfte zusammenfassend die Zulässigkeit, Auslegung, Zuständigkeit, Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtmäßigkeit der Maßnahme. • Auslegung und räumlicher Umfang: Maßgeblich ist der erkennbar zu verstehende Regelungsinhalt. Unter Berücksichtigung des Tenors und der Begründung verbietet die Verfügung Glücksspielveranstaltung und -werbung nur, soweit das Angebot in Nordrhein-Westfalen abrufbar ist (vgl. § 3 Abs. 4 GlüStV). • Rechtsgrundlage und Zuständigkeit: Die Anordnung stützt sich auf § 9 Abs. 1 GlüStV; die Behörde ist sachlich und örtlich zuständig (§ 1 Abs. 2 Telemedienzuständigkeitsgesetz). • Tatbestandsvoraussetzungen: Unter der Domain werden Casinospiele und Sportwetten angeboten; diese fallen unter § 3 GlüStV und begründen eine ordnungsrechtliche Gefahrenlage, sodass die Voraussetzungen der Untersagung vorliegen. • Adressat und Verantwortlichkeit: Es sprechen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin als Holding faktisch als (Mit-)Veranstalterin wirkt; daher ist die Verfügung auch gegen sie gerichtet. • Bestimmtheit: Die Verfügung ist nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW hinreichend bestimmt, da Adressat und Vollzugsbehörden aus Tenor und Begründung erkennen können, welche Angebote erfasst sind; Werbung ist nach staatsvertraglicher Definition eingrenzbar. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Die Verfügung ist ermessensfehlerfrei; sie ist geeignet, erforderlich und angemessen, weil mildere Mittel (z.B. Disclaimer) nicht das gleiche Schutzziel erreichen und die Belastung der Antragstellerin zumutbar ist. • Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht: Die Verbote nach §§ 4 Abs.4, 5 Abs.4 GlüStV dienen legitimen Gemeinwohlzielen (Suchtprävention, Betrugsschutz), liegen innerhalb des gesetzlichen Beurteilungsspielraums und sind verhältnismäßig sowie nicht diskriminierend gegenüber dem freien Dienstleistungsverkehr; einschlägige EuGH-Rechtsprechung lässt einen weiten Bewertungsspielraum der Mitgliedstaaten zu. • Vollziehung und Verfahrensfolgen: Angesichts der feststellbaren Rechtmäßigkeit ist die sofortige Vollziehung zumutbar; die gesetzte Frist von vier Wochen ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen; die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg und der Beschluss des VG wird dahin geändert, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung abgelehnt wird. Die Untersagungsverfügung ist rechtmäßig, beschränkt sich räumlich auf die Abrufbarkeit in Nordrhein-Westfalen, beruht auf § 9 Abs.1 GlüStV und erfüllt die Voraussetzungen der Bestimmtheit, des Ermessens und der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere sind die Verbote des § 4 Abs.4 und § 5 Abs.4 GlüStV verfassungskonform und gemeinschaftsrechtlich gerechtfertigt; die Antragsgegnerin durfte die Maßnahme gegen die Antragstellerin richten. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten in beiden Instanzen; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000 Euro festgesetzt.