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Beschluss

27 L 1837/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0520.27L1837.09.00
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Tenor

1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für er-le¬digt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übri¬gen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für er-le¬digt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übri¬gen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit (in Hinsicht auf die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. August 2008) in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der weitergehende (im Übrigen noch aufrecht erhaltene) Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 6002/08 gegen die Ziffern 1 - 4 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. August 2008 und die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. November 2009 anzuordnen, hat keinen Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. Im Besonderen ist der gegen die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 18. November 2009 gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die Ordnungsverfügung vom 18. November 2009 dürfte durch Bekanntgabe (§ 41 VwVfG NRW) im Wege der Zustellung wirksam geworden sein (§ 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW). Zwar ist der Antragstellerin die Ordnungsverfügung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen. Der Zustellungsmangel dürfte jedoch geheilt worden sein. Nach § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW ist die Androhung von Zwangsmitteln zuzustellen. Zustellungen sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten zu richten, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Die Übersendung der Ordnungsverfügung vom 18. November 2009 an die Antragstellerin durch Einschreiben mit Rückschein verstößt gegen diese Zustellungsvorschrift. Der Prozessbevollmächtigte hat der Antragsgegnerin als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 7. Februar 2008 eine Vollmacht vom 25. Januar 2008 vorgelegt. Diese erstreckt sich ausdrücklich auf Zustellungen. Der Zustellungsmangel dürfte jedoch durch den (durch Rückschein nachgewiesenen) Zugang gegenüber der Antragstellerin am 26. November 2009 geheilt sein. Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es nach § 8 LZG NRW als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist. II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Kammer macht von dem ihr durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Ermessen, der Klage aufschiebende Wirkung zu geben, Gebrauch, wenn das Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung des Verwaltungsaktes überwiegt. In diese Interessenabwägung ist im Besonderen die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts einzubeziehen, die zugleich im Übrigen die Gewichtung der Interessen zu beeinflussen vermag. Die Ermessensentscheidung der Kammer fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung spricht Vieles dafür, dass sich die Regelungen in den Ziffern 1 - 4 der Ordnungsverfügung vom 8. August 2008 und die Ordnungsverfügung vom 18. November 2009 im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen werden (1). Auch im Übrigen lässt sich ein Überwiegen des privaten Aufschubinteresses der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht feststellen (2). 1. Die Regelungen in den Ziffern 1 - 4 der Ordnungsverfügung vom 8. August 2008 (a) und die Ordnungsverfügung vom 18. November 2009 (b) dürften sich als rechtmäßig erweisen. a) Zunächst wird in Hinsicht auf die Regelungen in den Ziffern 1 - 4 der Ordnungsverfügung vom 8. August 2008 auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 18. Mai 2009 - 27 L 1607/08 - (ZfWG 2009, 211 = NRWE = Juris) sowie des Beschlusses des OVG NRW vom 3. Dezember 2009 - 13 B 775/09 - (NRWE = Juris) verwiesen, welche eine gleichlautende Ordnungsverfügung zum Gegenstand hatten. Die Ausführungen der Antragstellerin geben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Zusammenfassend ist folgendes festzustellen: Die Regelungen in den Ziffer 1 - 4 der Ordnungsverfügung sind durch die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 GlüStV gedeckt und das Ermessen dürfte in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt worden sein. Die Voraussetzungen des Einschreitens nach § 9 Abs. 1 GlüStV sind erfüllt. Die Ordnungsverfügung gegen die im Ausland ansässige Antragstellerin verstößt ausgehend vom Marktortprinzip nicht gegen Grundsätze des Völkerrechts und hält sich in den Grenzen der Verbandskompetenz des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Antragstellerin veranstaltet Glücksspiele ohne die erforderliche Erlaubnis (§ 4 Abs. 1 GlüStV) im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV). Ermessensfehler in Bezug auf die Anordnungen in den Ziffern 1 - 4 der Ordnungsverfügung dürften nicht gegeben sein. Die Ermessensausübung hält sich in den gesetzlichen Grenzen. Im Besonderen ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Die Anordnungen dürften zur Zielerreichung geeignet sein. Von der Antragstellerin wird weder tatsächlich oder technisch noch rechtlich Unmögliches verlangt. Es wird insoweit im Einzelnen auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 18. Mai 2009 - 27 L 1607/08 - verwiesen. Die Kammer hält uneingeschränkt daran fest, dass der erforderliche Grad des Ausschlusses von Spielen in Nordrhein-Westfalen von den Glücksspielen der Antragstellerin im Wege der in der Ordnungsverfügung vorgesehenen Lokalisationstechniken erreicht werden kann. Die Anordnungen sind zudem erforderlich. Im Besonderen gilt dies in Hinsicht auf den Hinweis der Antragstellerin auf den "Disclaimer" in den AGB, das "Angebot in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Hessen vorübergehend weder anbieten, durchführen noch bewerben" zu dürfen. Die Einfügung eines Disclaimers ist kein in gleicher Weise wie die Regelungen in den Ziffern 1 - 3 der Ordnungsverfügung vom 8. August 2008 geeignetes Mittel zur Erreichung des Zweckes der Umsetzung des Verbots der Glücksspielveranstaltung im Internet. Mangels weiterer Kontrollmöglichkeiten im Rahmen der Geschäftsabwicklung kann nicht auf die Wertungen des Bundesgerichtshofs im Bezug auf Arzneimittelwerbung und -versand zurückgegriffen werden. Vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 24/03 -, BGHZ 167, 91. Schließlich sind die Anordnungen angemessen. Die mit einer (tatsächlich und rechtlich möglichen) Befolgung der Anordnungen verbundenen Auswirkungen stehen nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck. Im Ganzen wird zur Begründung auf die gefestigte Rechtsprechung der Kammer, vgl. Beschlüsse vom 18. Mai 2009 - 27 L 1139/08, 27 L 190/09 und 27 L 1607/08 -, 26. Mai 2009 - 27 L 1147/08 -, 24. Juni 2009 - 27 L 1131/08 - und 22. Juli 2009 - 27 L 1050/09 - (NRWE = Juris), und des OVG NRW, vgl. Beschlüsse 30. Oktober 2009 - 13 B 744/09 und 13 B 736/09 -, 3. November 2009 - 13 B 804/09, 13 B 716/09 und 13 B 715/09 -, 5. November 2009 - 13 B 892/09 -, 13 B 1148/09 und 13 B 724/09 -, 6. November 2009 - 13 B 723/09 -, 9. November 2009 - 13 B 991/09 -, 12. November 2009 - 13 B 959/09 -, 3. Dezember 2009 - 13 B 776/09 und 13 B 775/09 -, 8. Dezember 2009 - 13 B 819/09 und 13 B 958/09 -, 21. Dezember 2009 - 13 B 725/09 -, 28. Dezember 2009 - 13 B 903/09 - und 22. Februar 2010 - 13 B 1809/09 - (NRWE = Juris), verwiesen. In Hinsicht auf die umfänglichen Ausführungen der Antragstellerin zum Verfassungs- und Europarecht wird wiederum auf die gefestigte Rechtsprechung der Kammer und des OVG NRW verwiesen. Das Veranstaltungs- und Vermittlungsverbot von Glücksspielen im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) dürfte mit dem Grundgesetz und dem Gemeinschaftrecht vereinbar sein. Der Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dürfte verfassungsrechtlich gerechtfertigt und im Besonderen verhältnismäßig sein. Zugleich dürfte das Veranstaltungs- und Vermittlungsverbot von Glücksspielen im Internet nicht gegen die (ausschließlich in Rede stehende) durch Art. 56 AEU gewährleistete Dienstleistungsfreiheit und die Notifizierungspflicht nach der Richtlinie 98/34/EG verstoßen. Die Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts NRW in Hinsicht auf die wiederholt gerügte Kohärenz ist zwischenzeitlich durch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 4. März 2010 in den Rechtssachen C-316/07, C-358/07, C-359/07, C-360/07, C-409/07 und C-410/07 sowie C-46/08 bestätigt worden, wenn in diesen zur Klarstellung wiederholt aufgeführt wird, dass sich das Kohärenzgebot ausschließlich auf den jeweiligen Ordnungsbereich (Glücksspielsektor) erstrecke. Die von der Antragsgegnerin in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 8. August 2008 gesetzte Frist zur Erfüllung der Anordnungen in Ziffer 1 - 3 der Ordnungsverfügung begegnet keinen Bedenken. b) Die Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung vom 18. November 2009 dürfte sich in gleicher Weise als rechtmäßig erweisen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 60, 63 VwVG NRW. Die Untersagungsanordnung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 8. August 2008 stellt einen sofort vollstreckbaren und mit Zwangsmitteln durchsetzbaren Verwaltungsakt im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW dar. Die Antragsgegnerin hat mit dem Zwangsgeld das richtige Zwangsmittel ausgewählt und den für Zwangsgelder nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW zulässigen Rahmen nicht überschritten. Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bestehen nicht. 2. Auch im Übrigen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Regelungen in den Ziffer 1 - 4 der Ordnungsverfügung vom 8. August 2008 und Ordnungsverfügung vom 18. November 2009 das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der (vorläufigen) Fortsetzung oder Wiederaufnahme der ihr untersagten Tätigkeit muss hinter dem öffentlichen Interesse, die von dieser Tätigkeit ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit – im Besonderen Suchtgefahren und Gefahren für den Jugendschutz – zu unterbinden, zurücktreten. Vgl. zur Gefährlichkeit der Glücksspielvermittlung OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 4 B 2056/07 -, ZfWG 2008, 264. Nur so können die mit der Untersagung verfolgten Schutzzwecke sichergestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, ZfWG 2008, 122. Diese Schutzzwecke sind im Hinblick auf die grundsätzliche Vereinbarkeit des Verbots der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspiel im Internet mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen als legitim anzusehen und zugleich geeignet, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung zu begründen, mit der dieses Verbot durchgesetzt wird. Zur sofortigen Vollziehbarkeit des Verbots unerlaubter Sportwettvermittlung vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, Juris. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 154 Abs. 1 VwGO. In Hinsicht auf den erledigten Teil entspricht es zwar grundsätzlich der Billigkeit, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie die ursprüngliche Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung vom 8. August 2008 aufgehoben hat. Die Zwangsgeldandrohung wird jedoch im Streitwert nicht in Ansatz gebracht, so dass es wiederum der Billigkeit entspricht, die gesamten Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an Ziffer 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525) geht die Kammer im Hauptsacheverfahren im Hinblick auf die Einschränkung der Glücksspielveranstaltung im Internet von einem Streitwert in Höhe von 200.000,00 Euro aus. Der insoweit maßgebliche Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns aus der von der angeordneten Einschränkung des Internetangebots betroffenen Glücksspielveranstaltung für Spieler in Nordrhein-Westfalen ist zu schätzen, da die Antragstellerin – auch auf gerichtliche Anfrage – keine Angaben hierzu gemacht hat. Der sich im Hauptsacheverfahren ergebende Wert wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anwendung von Ziffer 1.5 Satz 1 Streitwertkatalog 2004 halbiert.