Beschluss
13 B 736/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
30mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
30 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Ordnungsverfügung untersagt Internet-Glücksspiel insoweit, als das Angebot vom Hoheitsgebiet Nordrhein-Westfalens abrufbar ist.
• Rechtsgrundlage der Untersagung ist § 9 Abs. 1 GlüStV; das Veranstalten von Internet-Glücksspielen in NRW ist nach § 4 Abs. 4 GlüStV unerlaubt.
• Die Untersagungsverfügung ist hinreichend bestimmt und ermessens- sowie verhältnismäßig ausgeübt; die angeordnete vierwöchige Frist ist zumutbar.
• Das Veranstaltungs- und Werbeverbot für Internet-Glücksspiel ist verfassungsgemäß und gemeinschaftsrechtlich gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Untersagung von Internet-Glücksspielen in NRW zulässig und verhältnismäßig • Eine Ordnungsverfügung untersagt Internet-Glücksspiel insoweit, als das Angebot vom Hoheitsgebiet Nordrhein-Westfalens abrufbar ist. • Rechtsgrundlage der Untersagung ist § 9 Abs. 1 GlüStV; das Veranstalten von Internet-Glücksspielen in NRW ist nach § 4 Abs. 4 GlüStV unerlaubt. • Die Untersagungsverfügung ist hinreichend bestimmt und ermessens- sowie verhältnismäßig ausgeübt; die angeordnete vierwöchige Frist ist zumutbar. • Das Veranstaltungs- und Werbeverbot für Internet-Glücksspiel ist verfassungsgemäß und gemeinschaftsrechtlich gerechtfertigt. Die weltweit tätige Veranstalterin von Sportwetten betreibt unter der Domain www.bwin.com ein Internetangebot mit Sportwetten und Casinospielen, das aus Nordrhein-Westfalen abrufbar ist. Die nordrhein-westfälische Aufsichtsbehörde untersagte mit Bescheid vom 30.10.2008 die Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels über diese Domain (Ziffer 1), setzte eine Erfüllungsfrist von vier Wochen (Ziffer 2) und erhob eine Verwaltungsgebühr (Ziffer 3). Die Klägerin klagte und beantragte vorläufigen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht ordnete teilweise aufschiebende Wirkung an, soweit die Verfügung Gebiete außerhalb NRWs betreffe. Beide Seiten legten Beschwerde ein; Ziffer 3 wurde aufgehoben und insoweit der Hauptsacheprozess erledigt. Streitgegenstand blieb die Wirksamkeit der Untersagung hinsichtlich Ziffern 1 und 2. • Auslegung und Reichweite: Die Verfügung ist nach der Auslegungsregel des § 133 BGB so zu verstehen, dass die Untersagung sich auf die Abrufbarkeit des Angebots innerhalb Nordrhein-Westfalens beschränkt; die Begründung des Bescheids trägt diese räumliche Einschränkung. • Rechtsgrundlage: Die Aufsicht stützt sich auf § 9 Abs. 1 GlüStV, wonach die Behörde erforderliche Anordnungen treffen kann, insbesondere die Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele zu untersagen. • Tatbestandliche Voraussetzungen: Nach § 3 GlüStV sind Wetten und andere Spiele gegen Entgelt mit vom Zufall abhängiger Gewinnchance Glücksspiel; das Internetangebot ist in NRW abrufbar, sodass dort Glücksspiel veranstaltet wird. • Bestimmtheit: Die Verfügung ist nach § 37 VwVfG NRW ausreichend bestimmt, weil Adressat und Vollzugsorgane aus Tenor und Begründung erkennen können, welche Angebote erfasst sind. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Die Behörde hat ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt; die Maßnahme ist geeignet, erforderlich und angemessen, eine vierwöchige Umsetzungsfrist ist zumutbar. • Verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Prüfung: Die Verbote in §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 4 GlüStV sind mit Art. 12 GG vereinbar, dienen legitimen Gemeinwohlzielen (Sucht- und Betrugsprävention) und sind im Rahmen des Beurteilungsspielraums der Gesetzgeber verfassungsgemäß; Einschränkungen des Dienstleistungsverkehrs sind gerechtfertigt und verhältnismäßig nach EuGH-Rechtsprechung. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als die Beteiligten die Verwaltungsgebühr (Ziffer 3) in der Hauptsache erledigt erklärten. Die Beschwerde der Antragstellerin ist im Übrigen unbegründet; die Beschwerde der Antragsgegnerin hatte Erfolg. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung wurde abgelehnt; die Untersagungsverfügung ist rechtmäßig und bleibt wirksam, weil die Veranstaltung von Internet-Glücksspielen, soweit sie in Nordrhein-Westfalen abrufbar ist, unerlaubt und durch § 9 Abs. 1 GlüStV erfasst ist. Die Verfügung ist hinreichend bestimmt, ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig; verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Bedenken bestehen nicht. Die Antragstellerin trägt die Kosten in beiden Instanzen; der Streitwert wurde auf 1.000.750 Euro festgesetzt.