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Urteil

12 A 3219/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Prüfung der "deutschen Volkszugehörigkeit" nach § 9 Abs. 1 1. StAngRegG ist die Übergangsvorschrift des § 100 BVFG n.F. zu beachten; für Personen i.S. der §§ 1–3 BVFG gilt grundsätzlich die vor dem 1.1.1993 geltende Fassung des § 6 BVFG (BVFG a.F.). • Wer unmittelbar vor den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bekenntnisunfähig war, erhält die Bekenntnislage der Eltern zugerechnet; Teilnahme an einer Umsiedlung spricht für deutsche Volkszugehörigkeit. • Ist der Tatbestand des § 9 Abs. 1 1. StAngRegG erfüllt, ist die Behörde zur Ermessensausübung über einen Antrag auf Einbürgerung verpflichtet; eine Ablehnung nur wegen scheinbar fehlender Unterhaltsfähigkeit ist nicht ohne Weiteres zulässig.
Entscheidungsgründe
Anwendbare BVFG-Fassung bei Prüfung der Volkszugehörigkeit nach § 9 1. StAngRegG • Bei Prüfung der "deutschen Volkszugehörigkeit" nach § 9 Abs. 1 1. StAngRegG ist die Übergangsvorschrift des § 100 BVFG n.F. zu beachten; für Personen i.S. der §§ 1–3 BVFG gilt grundsätzlich die vor dem 1.1.1993 geltende Fassung des § 6 BVFG (BVFG a.F.). • Wer unmittelbar vor den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bekenntnisunfähig war, erhält die Bekenntnislage der Eltern zugerechnet; Teilnahme an einer Umsiedlung spricht für deutsche Volkszugehörigkeit. • Ist der Tatbestand des § 9 Abs. 1 1. StAngRegG erfüllt, ist die Behörde zur Ermessensausübung über einen Antrag auf Einbürgerung verpflichtet; eine Ablehnung nur wegen scheinbar fehlender Unterhaltsfähigkeit ist nicht ohne Weiteres zulässig. Die 1932 geborene Klägerin lebt in Russland; sie beantragte 1997 Aufnahme nach BVFG und 2006 Einbürgerung nach § 9 1. StAngRegG. Das Bundesverwaltungsamt lehnte Aufnahme und später die Einbürgerung ab mit der Begründung u.a., die Klägerin sei wegen Eintragung der ukrainischen Nationalität in ihrem Pass nicht deutsche Volkszugehörige bzw. habe durch Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit den besonderen Schutz des § 9 nicht mehr verdient. Die Klägerin machte geltend, sie sei als Umsiedlerin und deutsche Volkszugehörige nach der bis 31.12.1992 geltenden Fassung des § 6 BVFG zu beurteilen; sie legte Urkunden und Zeugenaussagen zur Umsiedlung und zu ihren Deutschkenntnissen vor. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde zur Neubescheidung; die Behörde legte Berufung ein, das OVG bestätigte die erstinstanzliche Rechtsauffassung. • Anwendbares Recht: Für die Bestimmung, wer i.S. v. § 9 Abs. 1 1. StAngRegG deutsche Volkszugehöriger ist, ist nach § 100 Abs. 1 BVFG n.F. grundsätzlich die vor dem 1.1.1993 geltende Fassung des BVFG maßgeblich; eine Beschränkung auf innerverbandliche Anwendung findet der Übergang nicht. • Rechtsnatur und Zweck: § 9 1. StAngRegG knüpft an vertriebenenrechtliche Rechtsstellungen an; der Gesetzgeber wollte den bei Inkrafttreten des Gesetzes erfassten Personenkreis nicht durch spätere Gesetzesfassungen generell ausschließen. • Tatbestand Volkszugehörigkeit: Die Klägerin ist aufgrund der vorgelegten Unterlagen und Zeugenaussagen als vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen (bzw. kurz vor der Umsiedlung) bekenntnisunfähige Person anzusehen; ihr ist das elterliche Bekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit zuzurechnen, wobei die Mutter als prägende Person erkennbar ist. • Umsiedlerstatus/Vertriebeneneigenschaft: Die Teilnahme an der Umsiedlung begründet eine widerlegliche Vermutung für deutsche Volkszugehörigkeit; damit sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG erfüllt. • Ermessensentscheidung über Einbürgerung: Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs.1 1. StAngRegG erfüllt, ist die Behörde gehalten, ihr Ermessen sachgerecht auszuüben; staatliche Interessen und Integrationsaspekte sind zu berücksichtigen, aber eine Entscheidung allein wegen vermeintlicher fehlender Unterhaltsfähigkeit ist nicht zwingend. • Weitere Einbürgerungswege: Ein Anspruch nach § 13 StAG besteht nicht, weil nicht nachgewiesen ist, dass Klägerin oder ihre Mutter ehemalige deutsche Staatsangehörige waren; ein Eingreifen von § 14 StAG scheitert mangels nachgewiesener ausreichender Bindungen bzw. gesichertem Unterhalt. • Verfahrensrechtliches Ergebnis: Der Bescheid der Beklagten ist ermessensfehlerhaft und deshalb rechtswidrig; die Behörde ist zu neuer Entscheidung unter Beachtung der Ausführungen zu verpflichten. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das OVG bestätigt, dass die Klägerin die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 1. StAngRegG erfüllt, weil nach § 100 BVFG n.F. die frühere Fassung des § 6 BVFG anzuwenden ist und die Klägerin als deutsche Volkszugehörige und Umsiedlerin zu beurteilen ist. Der ablehnende Bescheid der Behörde war ermessensfehlerhaft; die Behörde ist verpflichtet, den Einbürgerungsantrag der Klägerin unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung neu zu bescheiden. Ein unmittelbarer Anspruch auf Einbürgerung nach § 13 oder § 14 StAG besteht nicht, weil hierfür Nachweise bzw. Bindungen und gesicherter Unterhalt fehlen. Die Revision wurde zugelassen, da die Frage der Anwendbarkeit des § 100 BVFG n.F. grundsätzliche Bedeutung hat.