Beschluss
5 E 967/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 7 Normen
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
• Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts ist wirksam, wenn die Behörde dessen Inhalt willentlich dem Adressaten zur Kenntnis bringt und dieser handlungsfähig im Sinne des §12 VwVfG NRW ist; vorübergehende Beeinträchtigungen der Willensbildung allein verhindern die Wirksamkeit nicht.
• Die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer vollziehbaren Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot kann verhältnismäßig und geeignet sein, auch wenn der Adressat alkoholisiert war, sofern keine Anhaltspunkte für Geschäftsunfähigkeit bestehen.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von PKH abgelehnt; Wohnungsverweisung und Zwangsgeld wirksam bekanntgegeben • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts ist wirksam, wenn die Behörde dessen Inhalt willentlich dem Adressaten zur Kenntnis bringt und dieser handlungsfähig im Sinne des §12 VwVfG NRW ist; vorübergehende Beeinträchtigungen der Willensbildung allein verhindern die Wirksamkeit nicht. • Die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer vollziehbaren Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot kann verhältnismäßig und geeignet sein, auch wenn der Adressat alkoholisiert war, sofern keine Anhaltspunkte für Geschäftsunfähigkeit bestehen. Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer polizeilichen Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot vom 4. Februar 2009. Er rügte insbesondere, die Verwaltungsaktbekanntgabe sei wegen Alkoholisierung unrichtig gewesen und die Maßnahme unverhältnismäßig. Polizeiliche Unterlagen wiesen eine Alkoholkonzentration an, die nicht die Geschäftsunfähigkeit nahelegt. Das Verwaltungsgericht Köln hatte den PKH-Antrag bereits abgelehnt und die Ablehnung wurde angefochten. Der Senat prüfte, ob die Wohnungsverweisung wirksam bekannt gegeben und das Zwangsgeld geeignet und verhältnismäßig war. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe zum Tatzeitpunkt alkoholisiert, aber nicht geschäftsunfähig gehandelt, wird durch die vorgelegten Polizeiuntersuchungen nicht widerlegt; die Unterlagen nennen 0,66 mg/l, nicht 1,6 ‰. • Zur Wirksamkeit der Bekanntgabe: Nach §43 Abs.1 VwVfG NRW und der höchstrichterlichen Rechtsprechung reicht die willentliche Mitteilung des Inhalts durch die Behörde und die Handlungsfähigkeit des Empfängers (§12 VwVfG NRW). Geschäftsunfähigkeit gemäß §104 BGB setzt krankhafte Störung der Geistestätigkeit voraus und liegt hier nicht vor. • Selbst vorübergehende Störungen, die Willensbildung beeinträchtigen, schließen die Wirksamkeit der Bekanntgabe von Verwaltungsakten nicht aus; die mündliche Anordnung und spätestens die Übergabe der schriftlichen Bestätigung begründen den Zugang. • Das Zwangsgeld ist nicht offensichtlich ungeeignet oder unverhältnismäßig: Es diente der Durchsetzung einer vollziehbaren Anordnung und konkrete Umstände, die seine Unangemessenheit wegen Alkoholwirkung begründen würden, sind nicht ersichtlich. • Kostenentscheidung folgt aus §§154 Abs.2, 166 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO; der Beschluss ist nach §152 Abs.1 VwGO unanfechtbar. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 29.06.2009 wird zurückgewiesen. Die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts war gerechtfertigt, weil die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot wurde wirksam bekannt gegeben und das zur Durchsetzung festgesetzte Zwangsgeld ist unter den gegebenen Umständen geeignet und verhältnismäßig. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.