Beschluss
8 B 933/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
37mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
38 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine erstinstanzlich formell falsch bezeichnete Antragsart kann im Wege der Umdeutung als sachdienlicher Antrag auf einstweilige Anordnung behandelt werden.
• Eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren ist zulässig, wenn sie das Beschwerdegericht nicht mit völlig neuem Streitstoff konfrontiert und zur endgültigen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz geeignet ist.
• Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Umweltzonen richtet sich nach § 1 Abs. 2 35. BImSchV; ein unvorhersehbarer Härtefall i.S.d. Vorschrift ist darzulegen und nicht bereits durch die Möglichkeit, dass ein Fahrzeug später Oldtimerstatus erlangen könnte, begründet.
• Besondere private Härten wegen einer Schwerbehinderung rechtfertigen eine Ausnahme nur, wenn die Beeinträchtigung in ihrem Grad einer in Anhang 3 Nr. 6 35. BImSchV genannten Behinderung annähernd gleichzuhalten ist.
• Die streitige Beschwerde ist unbegründet, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs nach § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft macht.
Entscheidungsgründe
Keine Ausnahmegenehmigung zur Nutzung einer Umweltzone bei fehlendem unvorhersehbarem Härtefall • Eine erstinstanzlich formell falsch bezeichnete Antragsart kann im Wege der Umdeutung als sachdienlicher Antrag auf einstweilige Anordnung behandelt werden. • Eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren ist zulässig, wenn sie das Beschwerdegericht nicht mit völlig neuem Streitstoff konfrontiert und zur endgültigen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz geeignet ist. • Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Umweltzonen richtet sich nach § 1 Abs. 2 35. BImSchV; ein unvorhersehbarer Härtefall i.S.d. Vorschrift ist darzulegen und nicht bereits durch die Möglichkeit, dass ein Fahrzeug später Oldtimerstatus erlangen könnte, begründet. • Besondere private Härten wegen einer Schwerbehinderung rechtfertigen eine Ausnahme nur, wenn die Beeinträchtigung in ihrem Grad einer in Anhang 3 Nr. 6 35. BImSchV genannten Behinderung annähernd gleichzuhalten ist. • Die streitige Beschwerde ist unbegründet, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs nach § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft macht. Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone C. mit seinem Pkw Daimler-Benz 200 D ab 1.10.2009. Die Behörde hatte die Ausnahme versagt; der Antragsteller rügte dies zunächst mit einem formell fehlerhaft belehrten Wiederherstellungsantrag, der als Antrag auf einstweilige Anordnung umgedeutet wurde. Er macht insbesondere geltend, er müsse sein gut erhaltenes Fahrzeug sonst veräußern oder abstellen; in einigen Jahren könne es als Oldtimer zugelassen werden. Weiter trägt er eine Schwerbehinderung und mögliche Auflagen wie Fahrtenbuch oder Gutachten vor. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mangels Erfolgsaussichten ab; hiergegen richtet sich die Beschwerde. Relevante Rechtsgrundlagen sind § 1 Abs. 2 35. BImSchV, § 40 BImSchG sowie § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 2 ZPO. • Zulässigkeit: Die erstinstanzlich unrichtige Bezeichnung des Antrags konnte als sachdienliche Umdeutung in einen Antrag nach § 123 VwGO erfolgen; eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 91 Abs. 1 VwGO war hier zulässig, weil kein völlig neuer Streitstoff eingeführt wurde und das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten bereits geprüft hatte. • Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ohne einstweilige Anordnung eine unzumutbare Belastung droht und er in der Hauptsache bei strengem Maßstab voraussichtlich obsiegen werde (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 2 ZPO). • Auslegungs- und Wertungsrahmen der 35. BImSchV: § 1 Abs. 2 35. BImSchV ermöglicht Ausnahmen nur bei nicht vorhersehbaren Härtefällen; der Verordnungsgeber hat bestimmte Gruppen, etwa Oldtimer nach Anhang 3 Nr. 10 und schwerbehinderte Personen mit bestimmten Merkzeichen nach Nr. 6, generell ausgenommen. • Keine unvorhersehbare Härte: Die Möglichkeit, dass das Fahrzeug später Oldtimerstatus erreichen könnte, begründet keinen unvorhersehbaren Härtefall. Die gesetzliche Systematik zielt darauf, den Ausnahmebereich eng zu halten, um die Luftreinhaltungsziele nicht zu konterkarieren. • Keine ausreichende Schwerbehindertenrechtfertigung: Zwar nennt Anhang 3 Nr. 6 Ausnahmen für bestimmte schwere Gehbehinderungen, doch ist hierfür ein Grad der Beeinträchtigung erforderlich, der in seiner Wirkung den dort genannten Merkzeichen annähernd entspricht; dies hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. • Keine tauglichen Auflagenlösungsvorträge: Da das erforderliche überwiegende und unaufschiebbare Interesse nicht dargetan ist, war auch nicht zu prüfen, ob eine Ausnahme mit Auflagen wie Gutachten oder Fahrtenbuch möglich wäre. • Folge- und Verfahrensfragen: Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgten nach §§ 154 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht; weder das Alter und der Erhaltungszustand des Fahrzeugs noch die Möglichkeit einer späteren Oldtimerzulassung begründen einen nicht vorhersehbaren Härtefall nach § 1 Abs. 2 35. BImSchV. Auch eine Schwerbehinderung rechtfertigt eine Ausnahme nur bei einem der in Anhang 3 Nr. 6 genannten Schweregrad, was hier nicht dargelegt wurde. Daher besteht kein Anspruch auf die begehrte Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone, und die Versagung war rechtmäßig. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.