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Beschluss

7 E 314/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Eine formell illegale Bauausführung (Abweichung von der Baugenehmigung) begründet nicht ohne Weiteres eine genehmigungsfähige Abweichung nach § 73 Abs. 1 BauO NRW; hierfür müssen konkrete städtebauliche oder ortsbildprägende Besonderheiten vorliegen (z. B. § 6 Abs. 16 BauO NRW). • Vertrauen auf fachliche Einschätzungen der ausführenden Baufirma begründet keine atypische Grundstückslage und entbindet nicht von der objektiven Prüfung der Übereinstimmung mit der Baugenehmigung.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht bei formell illegaler Garage • Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Eine formell illegale Bauausführung (Abweichung von der Baugenehmigung) begründet nicht ohne Weiteres eine genehmigungsfähige Abweichung nach § 73 Abs. 1 BauO NRW; hierfür müssen konkrete städtebauliche oder ortsbildprägende Besonderheiten vorliegen (z. B. § 6 Abs. 16 BauO NRW). • Vertrauen auf fachliche Einschätzungen der ausführenden Baufirma begründet keine atypische Grundstückslage und entbindet nicht von der objektiven Prüfung der Übereinstimmung mit der Baugenehmigung. Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Verfahren, mit dem sie die Aufhebung einer Beseitigungsanordnung und eines Gebührenbescheids des Beklagten vom 21. August 2008 erstreiten wollten. Gegenstand war eine Garage, die nach Ansicht der Bauaufsichtsbehörde von der genehmigten Ausführung abweicht und deshalb zu beseitigen sei. Die Kläger räumten teilweise ein, dass die Garage von der Baugenehmigung abweicht, beteuerten aber zugleich, sie sei im Übrigen nach den Plänen errichtet worden und eine Übereinstimmung sei praktisch nicht möglich gewesen. Sie beriefen sich auf mögliche Ausnahmeregelungen der Bauordnung (insbesondere § 6 Abs. 16 BauO NRW) und auf die fachliche Einschätzung der ausführenden Baufirma. Das Verwaltungsgericht lehnte Prozesskostenhilfe ab; die Kläger führten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht. • Zulässigkeit und Erfolgsaussicht: Die Beschwerde war zulässig, in der Sache aber unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 S.1 ZPO). • Formelle Illegalität: Aus dem Vorbringen und den Akten ergibt sich, dass die Garage formell illegal errichtet wurde, also von der erteilten Baugenehmigung abweicht; eine solche Abweichung wurde von den Klägern selbst eingeräumt. • Abweichungsvoraussetzungen (§ 73 Abs.1 BauO NRW / § 6 Abs.16 BauO NRW): Die Kläger konnten keine konkreten städtebaulichen oder ortsbildprägenden Verhältnisse darlegen, die eine Abweichung rechtfertigen würden. Die Norm dient dem Erhalt gewachsener Ortsbilder; entsprechende Voraussetzungen liegen hier nicht vor. • Unbehelflichkeit subjektiver bzw. firmenbezogener Argumente: Das Vertrauen der Kläger in die fachliche Beurteilung der Baufirma begründet keine objektiv atypische Grundstückslage und ist kein Ersatz für die erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen einer Abweichung. • Untersuchungs- und Beweisanträge: Ein vorgesehener Beweis, z. B. durch Aussagen der Baufirma, ändert nichts an der fehlenden rechtlichen Grundlage für eine Abweichung; maßgeblich sind die objektiven Grundstücksverhältnisse. • Kostenentscheidung: Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner (§§ 154 Abs.2, 159 S.2 VwGO i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO). Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Klageverfahren zu versagen, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Entscheidend ist, dass die Garage formell von der Baugenehmigung abweicht und die Kläger keine der für eine Abweichung erforderlichen städtebaulichen oder ortsbildbezogenen Besonderheiten dargelegt haben (insbesondere nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs.16 bzw. § 73 Abs.1 BauO NRW). Persönliches Vertrauen auf die Beurteilung der ausführenden Baufirma kann dies nicht ersetzen. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.