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Beschluss

6 B 1920/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Vollziehung einer Versetzungsverfügung nach § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG ist bei Störung des Schulfriedens grundsätzlich anzuordnen, wenn ein besonders öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Schulbetriebs besteht. • Das private Interesse des Beamten an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung ist nur ausnahmsweise vorrangig und erfordert besonders gewichtige Gründe. • Vorbringen, das die für die Interessenabwägung maßgeblichen Umstände nicht substantiiert erschüttert, genügt nicht zur Aufhebung der sofortigen Vollziehung.
Entscheidungsgründe
Sofortige Vollziehung einer Versetzungsverfügung bei Störung des Schulfriedens • Die sofortige Vollziehung einer Versetzungsverfügung nach § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG ist bei Störung des Schulfriedens grundsätzlich anzuordnen, wenn ein besonders öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Schulbetriebs besteht. • Das private Interesse des Beamten an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung ist nur ausnahmsweise vorrangig und erfordert besonders gewichtige Gründe. • Vorbringen, das die für die Interessenabwägung maßgeblichen Umstände nicht substantiiert erschüttert, genügt nicht zur Aufhebung der sofortigen Vollziehung. Der Antragsteller war Lehrer am S.-Gymnasium der Stadt F. und gegen seine Versetzung an das B.-G.-Gymnasium der Stadt I. gerichtet. Die Bezirksregierung setzte die Versetzung nach § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG sofort vollziehbar und begründete dies mit einer Störung des Schulfriedens, an der der Antragsteller maßgeblich beteiligt gewesen sei. Der Antragsteller klagte und beantragte die Aussetzung der Vollziehung; das Verwaltungsgericht wies den Antrag mit der Begründung ab, das Verhältnis des Antragstellers zu Schulleitung, Kollegium sowie Teilen der Schülerschaft und Eltern sei deutlich gespannt und gefährde den Schulbetrieb. Der Antragsteller behauptete, die Störung sei in seiner Abwesenheit entstanden und er sei unschuldig; dieses Vorbringen brachte er im Beschwerdeverfahren vor. • Rechtliche Grundlage ist § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG in Verbindung mit den allgemeinen Regeln zur sofortigen Vollziehung. Bei Gefährdung des Schulfriedens besteht regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Versetzungsverfügung. • Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der reibungslose Ablauf des Schulbetriebs und der Schulfrieden nicht mehr gewährleistet sind aufgrund des angespannten Verhältnisses des Antragstellers zu Schulleitung, Kollegium sowie Teilen der Schülerschaft und Eltern. • Für die Aufhebung der sofortigen Vollziehung müsste der Antragsteller substantiiert darlegen, dass er unschuldiges Opfer einer von anderen verursachten Spannungssituation ist; ein bloß behauptetes oder unzureichend belegtes Vorbringen reicht nicht aus. • Die Interessenabwägung fällt zuungunsten des Antragsstellers aus: dem vermuteten besonderen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Schulbetriebs steht kein derart gewichtiger privater Grund des Antragstellers gegenüber, dass die Vollziehung auszusetzen wäre. • Vorbringen, das nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgebracht wird, bleibt unberücksichtigt; insoweit führen prozessuale Gründe zur Erfolglosigkeit solcher weiteren Einwendungen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtaussetzung der sofortigen Vollziehung der Versetzungsverfügung wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die frühere Würdigung, wonach der gestörte Schulfrieden und die daraus resultierende Gefährdung des Schulbetriebs ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen. Der Antragsteller hat keine besonders gewichtigen privaten Gründe vorgetragen, die eine Aussetzung gerechtfertigt hätten, und sein Vorbringen, er sei unschuldig, wurde nicht substantiiert dargelegt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.