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Beschluss

19 B 188/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ordnungsverfügung der Gemeinde zur anonymen Reihengrabbestattung kann rechtswidrig sein, wenn der wirkliche, beachtliche Wille der Verstorbenen auf eine andere Bestattungsform hindeutet. • Die Bestattungspflicht der Ordnungsbehörde ist subsidiär nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW; vorrangig Verpflichtete können die Bestattung auch nach Ablauf der Frist unverzüglich übernehmen. • Bei Zweifeln an der Wirksamkeit späterer Willensbekundungen der Verstorbenen ist dem früheren, nachweisbaren Willen und dem Bestimmungsrecht der nahen Angehörigen Vorrang zu geben.
Entscheidungsgründe
Notbestattung vs. Beachtung des Verstorbenenwillens und Subsidiaritätsprinzip • Die Ordnungsverfügung der Gemeinde zur anonymen Reihengrabbestattung kann rechtswidrig sein, wenn der wirkliche, beachtliche Wille der Verstorbenen auf eine andere Bestattungsform hindeutet. • Die Bestattungspflicht der Ordnungsbehörde ist subsidiär nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW; vorrangig Verpflichtete können die Bestattung auch nach Ablauf der Frist unverzüglich übernehmen. • Bei Zweifeln an der Wirksamkeit späterer Willensbekundungen der Verstorbenen ist dem früheren, nachweisbaren Willen und dem Bestimmungsrecht der nahen Angehörigen Vorrang zu geben. Die Mutter der Antragstellerin verstarb; die Gemeinde ordnete am 9.2.2009 eine anonyme Reihengrabbestattung für den 11.2.2009 an. Die Antragstellerin begehrt stattdessen die Bestattung in der Familien-Wahlgrabstelle neben ihrem 1973 verstorbenen Ehemann, für die die Verstorbene 1973 das Nutzungsrecht erworben hatte. Die Betreuerin und ein Ersatzbetreuer erklärten, die Verstorbene habe den Wunsch nach einer anonymen Reihengrabbeisetzung geäußert; die Antragstellerin bestreitet eine wirksame Willensänderung und beruft sich auf frühere Wünsche der Mutter. Die Antragstellerin erklärte Bereitschaft zur Übernahme der Bestattungskosten und Grabpflege und beantragte die Bestattung im Familiengrab am 14.2.2009. Das Verwaltungsgericht hatte die Ordnungsverfügung weder als offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig bewertet; die Beschwerde der Gemeinde traf zu, da aber die Interessenabwägung zulasten der Gemeinde ausfiel, wurde die aufschiebende Wirkung angeordnet. • Rechtsstaatliche Relevanz des Willens der Verstorbenen: Nach § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 BestG NRW ist Art und Ort der Bestattung, soweit möglich, nach dem Willen der Verstorbenen zu richten; hier spricht vieles dafür, dass die Verstorbene eine Bestattung im Familienwahlgrab gewollt hat. • Zweifel an Wirksamkeit späterer Willensbekundungen: Äußerungen der Betreuer zur späteren Änderung sind zeitlich unbestimmt und könnten in einer Phase fortgeschrittener Demenz erfolgt sein; damit wären sie nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW unbeachtlich. • Subsidiaritätsprinzip der Ordnungsbehörde: Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW greift die Ordnungsbehörde nur ein, wenn vorrangig bestattungspflichtige Angehörige nicht rechtzeitig handeln; die Antragstellerin war jedoch rechtzeitig und bereit, die Bestattung unverzüglich vorzunehmen. • Zweckbindung der Notbestattung: Die Ordnungsbehörde darf Notbestattung nur zur Sicherstellung der Unverzüglichkeit einsetzen; sie darf nicht vorrangig den mutmaßlichen Willen der Verstorbenen gegen den Angehörigenwillen durchsetzen, sofern dieser Wille nicht zweifelsfrei feststeht. • Interessenabwägung: Gewichtige Schutzrechte (Wille der Verstorbenen, Totenfürsorge des Angehörigen, Art. 2 Abs. 1 GG und § 12 BestG NRW) überwiegen das öffentliche Interesse an sofortiger Bestattung; Gesundheitsbelange, die sofortige Bestattung erfordern, sind nicht dargelegt. Der angefochtene Beschluss wurde zugunsten der Antragstellerin geändert: Die aufschiebende Wirkung der Klage wurde angeordnet und die Gemeinde trägt die Verfahrenskosten. Die Verfügung zur anonymen Reihengrabbestattung ist voraussichtlich rechtswidrig, weil der frühere, beachtliche Wille der Verstorbenen für die Familiengrabbestattung spricht und spätere Willensäußerungen zweifelhaft sind; zudem war die Angehörige zur unverzüglichen Bestattung bereit, sodass das Subsidiaritätsprinzip des § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW verletzt wurde. Deshalb überwiegen die Rechte der Antragstellerin auf Totenfürsorge und die Beachtung des mutmaßlichen Verstorbenenwillens gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen anonymen Bestattung. Das Verfahrenskostenrisiko trägt der Antragsgegner; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.