Urteil
7 K 1523/14
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2015:1026.7K1523.14.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden hälftig geteilt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden hälftig geteilt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Am 16.07.2014 wurde der Bruder der Klägerin, Herr U. M. , tot in seiner Wohnung in B. aufgefunden. Es war bereits Leichenstarre an allen Extremitäten und am Kiefer stark ausgeprägt eingetreten und Leichenflecke waren stark ausgebildet. Zuletzt hatte ein Mitbewohner den Verstorbenen am 09.07.2014 lebend gesehen. Durch Erkundigungen bei Einwohnermeldeämtern, Standesämtern etc. konnte die Beklagte die Anschrift der Klägerin, als Schwester des Verstorbenen ermitteln und feststellen, dass zwei Geschwistern des Verstorbenen vorverstorben waren. Die Telefonnummer der Klägerin, war mangels Eintragung im öffentlichen Telefonregister zunächst nicht bekannt. Die Beklagte veranlasste daher zunächst eine Notversorgung des Leichnams durch das Bestattungsunternehmen T. -N. . Mit der streitbefangenen Ordnungsverfügung vom 17.07.2014, zugestellt am 19.07.2014, forderte die Beklagte die Klägerin auf, eine Bestattung bis spätestens 24.07.2014 - 12.00 Uhr - in Auftrag zu geben und drohte zugleich eine Ersatzvornahme an, wobei sich die Kosten voraussichtlich auf 2.574,- € belaufen würden. Hierauf teilte die Klägerin am 21.07.2014 fernmündlich mit, dass sie zu dem Verstorbenen keinen Kontakt gehabt habe und nicht zu einer Bestattungsregelung bereit sei. Frau N. vom Bestattungsunternehmen T. -N. berichtete unter dem 24.07.2014, dass kein Bestattungsauftrag durch die Klägerin erfolgt sei. Mit Bescheid vom 24.07.2014, zugestellt am 26.07.2014, erfolgte gegenüber der Klägerin eine Festsetzung der Ersatzvornahme mit der Begründung, die Klägerin habe die Frist zu einer Beauftragung einer Bestattung verstreichen lassen. Ebenfalls am 24.07.2014 gab die Beklagte bei dem Bestattungsunternehmen im Wege der Ersatzvornahme eine Erdbestattung ohne Trauerhallennutzung in Auftrag und bat darum einen Freund des Verstorbenen zu informieren. Per E-Mail vom 24.07.2014 (13.15 Uhr) unterrichtete die Beklagte den Leiter des Gemeindebüros der Evangelischen Kirchengemeinde B. darüber, dass das Bestattungsinstitut beauftragt worden sei. Die Klägerin hat am 14.08.2014 Klage erhoben und trägt vor, die Ordnungsverfügung vom 17.07.2014 sowie die Festsetzung der Ersatzvornahme vom 24.07.2014 seien rechtswidrig. Sie habe bereits am 21.07.2014 mitgeteilt, dass sie seit mehr als 35 Jahren keinen Kontakt zu dem Verstorbenen mehr gehabt habe. Da seine Lebensumstände ihr nicht bekannt seien, habe sie keine Möglichkeit zu prüfen, ob sie überhaupt als Bestattungspflichtige in Anspruch genommen werden könne. Zudem lebten zumindest zwei weitere Geschwister, die gleichrangig verpflichtet wären. Sie habe bei der Beklagten vergeblich um Aushändigung einer Sterbeurkunde und Angabe des Todestages gebeten. Eine Ordnungsverfügung müsse nach ihrem Mindestinhalt den Betroffenen in die Lage versetzen, aufgrund des mitgeteilten Sachverhalts entscheiden zu können, ob er im Rahmen eines hoheitlichen Aktes tatsächlich in Anspruch genommen werden kann. Hieran mangele es vorliegend sowohl bei Durchsicht der Ordnungsverfügung als auch der Festsetzungsverfügung. Auch nach Akteneinsicht sei die Klägerin nicht in der Lage, ihre nachrangige Bestattungspflicht zu überprüfen. Die Beklagte habe bislang keine Ermittlung nach vorrangig bestattungspflichtigen Personen aufgenommen. Es sei fraglich, ob die Beklagte sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 17.07.2014 zu deren Begründung noch auf § 13 Abs. 3 BestG NRW berufen könne. Da der Tag der Leichenauffindung nicht der Todestag gewesen sein könne, spreche einiges dafür, dass bei Erlass der Ordnungsverfügung bereits eine subsidiäre Bestattungspflicht der Beklagten eingetreten gewesen sei. Dieses bestattungsrechtliche Subsidiaritätsprinzip müsse zwangsläufig auch dann eintreten, wenn feststehe, dass bestattungspflichtige Angehörige die Frist aus § 13 Abs. 3 BestG NRW nicht einhalten könnten. Mangels Vorlage einer Sterbeurkunde könne die Klägerin nicht prüfen, ob die subsidiäre Bestattungspflicht der Beklagten bereits eingetreten sei. Dem Verwaltungsvorgang ließen sich keine Recherchen der Beklagten bezüglich eines Lebenspartners des Verstorbenen, Kindern oder Eltern entnehmen. Es finde sich lediglich der Vermerk, das Standesamt H. habe nicht mitgeteilt, ob die Eltern noch lebten. Vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin ohne weitere Recherchen der Beklagten nicht in Anspruch genommen werden dürfen. Im Übrigen habe die Beklagte zwei noch lebende Geschwister der Klägerin nicht ausfindig gemacht. Die Klägerin reichte mit Schreiben vom 19.05.2015 eine Mitteilung der Gemeinde X. nach, wonach ihr Bruder - Herr N1. N2. . - im Jahre 1994 nach N3. verzogen sei. Die streitbefangene Ordnungsverfügung sei unzureichend gewesen. Der Klägerin könne nicht entgegengehalten werden, wenn die Beklagte von den Standesämtern falsche Auskünfte erhalten habe, wobei der Inhalt der Telefonate mit den Standesämtern nicht dokumentiert worden sei. Nach Hinweis des Gerichts auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 02.02.2015 - 11 A 2729/13 -, die sich auf den Übergang vom gestreckten Verfahren zum Sofortvollzug bezieht, haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtstreit betreffend der Festsetzungsverfügung vom 24.07.2014 unter Verweigerung gegen die Kostenlast übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Bescheid der Beklagten vom 17.07.2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Bescheid vom 17.07.2014 sei rechtmäßig; gleiches gelte hinsichtlich des (erledigten) Festsetzungsbescheides vom 24.07.2014. In der nachgereichten Sterbeurkunde vom 10.10.2014 sei als Zeitpunkt des Todes ein Zeitraum zwischen dem 09.07.2014 (12.00 Uhr) und 16.07.2014 (10.50 Uhr) angegeben. Am 16.07.2014 habe die Beklagte zunächst nur die Klägerin als lebende nahe Angehörige (Schwester) ermitteln können; zwei weitere Schwestern seien vorverstorben. Weitere gleichrangige Hinterbliebene oder vorrangig bestattungspflichtige Personen hätten nicht ermittelt werden können. Die Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. Die Beklagte sei als örtliche Ordnungsbehörde befugt gewesen, der bestattungspflichtigen Klägerin die Bestattung ihres verstorbenen Bruders innerhalb der Bestattungsfrist aufzugeben. Trotz intensiver Bemühungen hätten keine anderen Bestattungspflichtigen ermittelt werden können. Es seien u.a. das Bürgeramt der Stadt B. , das Betreuungsgericht B. , die Gemeinde X. , das Standesamt H. , das Einwohnermeldeamt P. / X. , das Einwohnermeldeamt L. , das Polizeipräsidium B. und die evangelische Kirchengemeinde X. kontaktiert worden. Der Vortrag der Klägerin, sie habe beim Telefonat vom 21.07.2014 zwei weitere lebende Geschwister erwähnt und eine Sterbeurkunde sowie die Bekanntgabe des Todestages verlangt, treffe nicht zu. In dem sehr kurzen Telefonat habe sie lediglich mitgeteilt, dass sie keine Bestattung in Auftrag geben wolle und einen Rechtsanwalt eingeschaltet habe. Für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung sei es rechtlich irrelevant, ob die Klägerin hierdurch in die Lage versetzt worden sei, ihre nachrangige Bestattungspflicht zu überprüfen. Maßgeblich sei allein der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (also hier der 17.07.2014). Abgesehen hiervon habe die Klägerin alle zur Prüfung ihrer Bestattungspflicht wesentlichen Informationen erhalten. Die Ordnungsbehörde dürfe eine Bestattung erst vornehmen, wenn feststehe, dass die Angehörigen des Verstorbenen ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen oder wenn alle zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung und Benachrichtigung erfolglos geblieben seien. Nachträgliche weitere Recherchen hätten ergeben, dass eine weitere Schwester namens F. noch lebe. Das Standesamt H. habe zunächst eine unzutreffende Auskunft erteilt. Aufgrund Angabe der Klägerin im ersten Verhandlungstermin vom 18.05.2015 habe die Anschrift ihres Bruders N1. N2. . ermittelt werden können, der zum Erlass eines Kostenfestsetzungsbescheides noch anzuhören sei. Die Sterbeurkunden der Eltern der Klägerin hätten bereits im Termin vom 18.05.2015 vorgelegt werden können. Die Lebensversicherung des Verstorbenen habe einen Betrag in Höhe von 809,98 € überwiesen. Die Höhe der zu erstattenden Bestattungskosten reduziere sich möglicherweise entsprechend. Die Fehler der frühzeitig kontaktierten Standesämter H. und X. seien der Beklagten nicht anzulasten. Mit Beschluss vom 01.04.2015 ist der Rechtstreit auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache (betreffend den Festsetzungsbescheid vom 24.07.2014) für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Trotz Übergangs vom gestreckten Vollzug in den Sofortvollzug ist davon auszugehen, dass die Ordnungsverfügung vom 17.07.2014 nicht gegenstandslos geworden. Hinsichtlich der Ordnungsverfügung ist danach das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage zu bejahen. Mit der Ordnungsverfügung war der Klägerin aufgegeben worden, die Beisetzung ihres verstorbenen Bruders bis spätestens 24.07.2014 - 12.00 Uhr - in Auftrag zu geben. Der Festsetzungsbescheid vom 24.07.2014 war zum Zeitpunkt seiner Bekanntgabe am 26.07.2014 durch begonnenen Sofortvollzug bereits inhaltlich gegenstandslos geworden und ging daher ins Leere. Dabei ist es unerheblich, dass sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Bestattungsunternehmens am 24.07.2014 hierüber nicht im Klaren war. Auch wenn in dem Festsetzungsbescheid vom 24.07.2014 davon die Rede ist, die Klägerin habe die gesetzte Frist ungenutzt verstreichen lassen, erfolgte der Bestattungsauftrag an das Beerdigungsinstitut noch vor Zugang des Bescheides vom 24.07.2014. Damit war die Beklagte zum Sofortvollzug übergegangen. Vgl. zum Übergang vom gestreckten Verfahren in den Sofortvollzug: OVG NRW, Beschluss vom 02.02.2015 - 11 A 2729/13 -, juris, Rn. 5-8 mit weiteren Nachweisen. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klage ist allerdings davon auszugehen, dass durch diesen Übergang zum Sofortvollzug nicht auch die Ordnungsverfügung vom 17.07.2014 gleichfalls von der Beklagten fallen gelassen wurde bzw. gegenstandslos geworden ist. Denn die Beklagte wollte bei der Beauftragung des Beerdigungsinstituts aufgrund der zuvor ergangenen Ordnungsverfügung vorgehen bzw. diese im Wege der Ersatzvornahme umsetzen. Die Klage ist indes unbegründet. Die Ordnungsverfügung vom 17.07.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die auf Bestattung des Verstorbenen gerichtete Ordnungsverfügung an die Klägerin war § 14 Abs. 1 OBG NRW. Hiernach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Da sich der Verstorbene im Gebiet der Beklagten befand, war diese nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW für den Erlass der Ordnungsverfügung zuständig. Im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung am 17.07.2014 bestand bereits eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Durch die Ordnungsverfügung wurde die Klägerin als Bestattungspflichtige in Anspruch genommen, da ansonsten der Ablauf der achttägigen Bestattungsfrist nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BestG NRW (in der hier aufgrund des Todeszeitpunkts im Juli 2014 noch anzuwenden Fassung vom 01.09.2003, die bis zum 30.09.2014 Geltung besaß, GVBl. NRW, 2003, 313) drohte. Sinn und Zweck der Bestattungsfrist besteht darin, Gesundheitsgefahren zu verhindern, die nach dem Einsetzen des Verwesungsprozesses von einer unbestatteten Leiche ausgehen können. Diese Gefahr besteht unabhängig davon, für welche Art der Bestattung sich der Pflichtige nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW entscheidet. Vorliegend endete die Frist spätestens am 24.07.2014 (acht Tage nach Auffinden der Leiche). Bis zum Erlass der Ordnungsverfügung waren Bemühungen der Beklagten, weitere Bestattungspflichtige bzw. deren Anschriften zu ermitteln, ohne Erfolg geblieben. Im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und den Zustand des Leichnams bei seiner Auffindung ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte innerhalb von zwei Tagen ihre vorläufigen Ermittlungen quasi abschloss und mittels Ordnungsverfügung gegen die Klägerin vorging. Mit der Ordnungsverfügung wurde der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 24.07.2014 - 12.00 Uhr - selbst eine Bestattung in Auftrag zu geben. Die Inanspruchnahme der Klägerin als Bestattungspflichtige war nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW rechtmäßig, da sie eine Schwester des Verstorbenen war. Vorrangig Bestattungspflichtige gab es nicht. Die Eltern der Klägerin und ihres Bruders waren bereits vorverstorben, auch wenn dies der Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung noch nicht bekannt war. Soweit die Klägerin geltend macht, aufgrund des Inhalts der Ordnungsverfügung nicht in der Lage gewesen zu sein, ihre Bestattungspflichtigkeit zu prüfen, ist dies für die Rechtmäßigkeit der gegen sie gerichteten Ordnungsverfügung rechtlich nicht ausschlaggebend. Entsprechend ihrem damaligen Kenntnisstand unterrichtete die Beklagte die Klägerin darüber, dass sie als Schwester des Verstorbenen - mangels Kenntniserlangung der Behörde über andere vorrangig Bestattungspflichtige - als bestattungspflichtig anzusehen sei. Es kann für die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Beisetzung mittels Ordnungsverfügung letztlich nicht darauf ankommen, ob der Adressat der Ordnungsverfügung unmittelbar in die Lage versetzt wird, Kostenabwälzungsmöglichkeiten auf andere Angehörige abschätzen zu können. Im Hinblick auf den kurzen Zeitraum, der den Ordnungsbehörden zur Verfügung steht, um Bestattungspflichtige ausfindig zu machen und der Einhaltung der gesetzlichen Beisetzungsfristen zu genügen, liegt es auf der Hand, dass häufig keine abschließende Feststellung aller bestattungspflichtigen Angehörigen möglich ist. Zudem ist die Inanspruchnahme als Ordnungspflichtiger für den Fall, dass der jeweilige Adressat der Ordnungsverfügung - wie im vorliegenden Fall - tatsächlich ordnungspflichtig ist (mangels vorrangig Bestattungspflichtiger als Geschwisterkind), ohnehin nicht zu beanstanden. Für den Fall, dass vorrangig Bestattungspflichtige vorhanden sind, könnte der Betroffene diese benennen oder von ihnen nach Beauftragung einer Bestattung im Innenverhältnis Ausgleich einfordern. Zudem könnte der Adressat der Ordnungsverfügung schlicht abwarten und eine Ersatzvornahme der Behörde in Kauf nehmen, ohne Kostenrisiken ausgesetzt zu sein. Bei Erlass eines nachfolgenden Kostenersatzbescheides, dem regelmäßig weitere behördliche Ermittlungen ohne Zeitdruck vorausgehen, bliebe es dem Betroffenen unbenommen geltend zu machen, ein anderer sei vorrangig bestattungspflichtig und seine Inanspruchnahme für die Kosten der Ersatzvornahme daher rechtswidrig. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.06.2015 - 19 A 488/13 - bezüglich Kostenersatzforderung gegenüber dem Sohn des Verstorbenen, nachdem unmittelbar nach Kenntniserlangung vom Todesfall lediglich Geschwister des Verstorbenen hatten ausfindig gemacht werden können und eine Beisetzungsbeauftragung abgelehnt hatten. Im Übrigen dienen die Regelungen über Notbestattungen dem Schutz der öffentlichen Sicherheit vor Gesundheitsgefahren, wobei allerdings Rücksicht auf die Menschenwürde des Verstorbenen aus Art. 1 Abs. 1 GG und auf das Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge aus Art. 2 Abs. 1 GG zu nehmen ist. Allein durch die Unterrichtung derjenigen Angehörigen, die als bestattungspflichtige Personen in Betracht kommen, kann diesen Schutzgütern Rechnung getragen werden. Diese Rechte wirken sich im Fall des Auffindens einer Leiche verfahrensrechtlich (lediglich) dahingehend aus, dass die Ordnungsbehörde alle unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausschöpfen muss, um etwaige Angehörige ausfindig zu machen und mit diesen möglichst umgehend in Kontakt zu treten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.04.2008 - 19 A 3665/06 -, juris, Rn. 24, 33 ff., 39. Diesen Anforderungen hat die Beklagte durch diverse Anfragen bei Standesämtern und Meldeämtern etc. und Kontaktierung der Klägerin genügt, auch wenn von den kontaktierten Behörden zum Teil unzutreffende Angaben gemacht wurden und weitere noch lebende Geschwister der Klägerin erst deutlich später (im Anschluss an den Verhandlungstermin vom 18.05.2015) durch erneute Anfragen ausfindig gemacht werden konnten. Der weitere Einwand der Klägerin, die Beklagte sei aufgrund Ablaufs der Bestattungsfrist aus § 13 Abs. 3 Satz 1 selbst nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW bestattungspflichtig bzw. ihre subsidiäre Bestattungspflicht sei möglicherweise bereits am 17.07.2014 eingetreten gewesen, verfängt nicht. Denn die Ordnungsbehörde war auch nach Ablauf der gesetzlichen Bestattungsfrist nicht ohne Weiteres zur Beauftragung einer Notbestattung berechtigt. Vielmehr wirkt das bestattungsrechtliche Subsidiaritätsprinzip aus § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW auch in einem solchen Fall. Es bedürfte keiner Notbestattung, wenn ein vorrangig bestattungspflichtiger Angehöriger nach Ablauf der Bestattungsfrist ebenso wie die Ordnungsbehörde zur unverzüglichen Erdbestattung bereit und in der Lage wäre. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Ordnungsbehörde bleibt in derartigen Fällen gehalten, die Bestattungspflichtigen zur unverzüglichen Beauftragung einer Bestattung anzuhalten (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 und § 13 Abs. 3 Satz 2 BestG NRW). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.02.2009 - 19 B 188/09 - zur Rechtswidrigkeit einer Ordnungsverfügung trotz Bereitschaft einer Bestattungspflichtigen zur unverzüglichen Veranlassung einer Beisetzung, juris, Rn. 8-10. Ob sie dieser Obliegenheit durch Erlass einer Ordnungsverfügung oder lediglich durch ein einfaches Informationsschreiben mit der Bitte um kurzfristige Beantwortung genügt, ist in das Entschließungsermessen der Ordnungsbehörde gestellt, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Anhaltspunkte für ein ermessenswidriges Vorgehen der Beklagten sind hier nicht gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO. Es war eine einheitliche Kostenentscheidung zu treffen, welche die die Teilerledigung und auch den streitig entschiedenen Teil umfasst. Vgl. zur Einheitlichkeit der Kostenentscheidung: BVerwG, Urteil vom 02.06.1965 – V C 88.63 –, juris (Kurztext); BVerwG, Beschluss vom 03.11.1981 – 4 B 140.81 –, Rn. 3, juris; VG München, Urteil vom 08.05.2014 – N2. 24 K 13.31306 –, Rn. 43, juris; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, § 155 Rn. 14 (Stand: Oktober 2005). Soweit die Beteiligten hinsichtlich des Festsetzungsbescheides vom 24.07.2015 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind der Beklagten nach billigem Ermessen die Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 161 Abs. 2 VwGO). Denn durch den Übergang zum Sofortvollzug hat sie de facto die Erledigung des Festsetzungsbescheides herbeigeführt - aber zugleich durch dessen Zustellung den Anschein erweckt, hiergegen müsse im Klagewege Rechtsschutz gesucht werden. Es handelt sich um Kosten, die durch Verschulden der Beklagten entstanden sind (vgl. § 155 Abs. 4 VwGO). Da im Übrigen (hinsichtlich der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 17.07.2014) die Klägerin unterlegen ist, hat sie insoweit die Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Auf dieser Grundlage sind die Kosten des Verfahrens nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen hälftig geteilt worden (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.