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Urteil

14 A 2509/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erlass der Grundsteuer nach § 33 Abs.1 GrStG setzt voraus, dass die Minderung des normalen Rohertrags um mehr als 20 % nicht vom Grundstückseigentümer zu vertreten ist. • Ertragsminderungen sind grundsätzlich nur dann erlassfähig, wenn sie auf vorübergehenden, atypischen Umständen beruhen; die Rechtsprechung erkennt zwar auch strukturell bedingte Ertragsminderungen an, ohne damit die Atypizität grundsätzlich aufzugeben. • Ein dauerhafter oder wiederkehrender Leerstand des Gebäudes spricht gegen Atypizität; Lagefaktoren wie starker Straßenverkehr gelten als typische, vom Vermieter zu beachtende Umstände. • Das bloße Vorliegen einzelner brandschadenbedingter Ausfälle führt nicht zwangsläufig zur erforderlichen Minderungsgröße für einen Erlass, wenn ansonsten kein atypischer oder struktureller Leerstand nachgewiesen ist.
Entscheidungsgründe
Grundsteuererlass nur bei atypischer oder nachgewiesener struktureller Ertragsminderung • Ein Anspruch auf Erlass der Grundsteuer nach § 33 Abs.1 GrStG setzt voraus, dass die Minderung des normalen Rohertrags um mehr als 20 % nicht vom Grundstückseigentümer zu vertreten ist. • Ertragsminderungen sind grundsätzlich nur dann erlassfähig, wenn sie auf vorübergehenden, atypischen Umständen beruhen; die Rechtsprechung erkennt zwar auch strukturell bedingte Ertragsminderungen an, ohne damit die Atypizität grundsätzlich aufzugeben. • Ein dauerhafter oder wiederkehrender Leerstand des Gebäudes spricht gegen Atypizität; Lagefaktoren wie starker Straßenverkehr gelten als typische, vom Vermieter zu beachtende Umstände. • Das bloße Vorliegen einzelner brandschadenbedingter Ausfälle führt nicht zwangsläufig zur erforderlichen Minderungsgröße für einen Erlass, wenn ansonsten kein atypischer oder struktureller Leerstand nachgewiesen ist. Die Kläger sind Eigentümer eines viergeschossigen Wohn- und Geschäftshauses in T. mit sechs Wohnungen und ehemals gewerblich genutzten Erdgeschossräumen. Für 2006 beantragten sie Erlass der Grundsteuer wegen erheblicher Ertragsminderung; das Haus sei insgesamt leer, die Gaststätte seit 1999 unvermietet, Wohnungen spätestens seit Mai 2006. Der Beklagte lehnte ab mit der Begründung, es fehle an atypischem vorübergehendem Leerstand; der Wohnungsleerstand zeige sich über Jahre. Das Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt und erkannte Erlass für die Wohnungen, nicht für die Gewerberäume. Der Beklagte legte Berufung ein, er betonte langjährigen, nicht vorübergehenden Leerstand, häufigen Mieterwechsel und mangelnde Vermarktung; der Senat änderte das Urteil und wies die Klage vollständig ab. • Anspruchsgrundlage ist § 33 Abs.1 GrStG in Verbindung mit Bewertungsrecht (§§ 79 BewertG). Voraussetzungen sind Minderung des normalen Rohertrags um mehr als 20 % und Nichtzuvertretenmüssen durch den Steuerschuldner. • Das Gericht stellt auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab: Ertragsminderungen sind nur erlassfähig, wenn sie auf vorübergehenden, atypischen Umständen beruhen; das Bundesverwaltungsgericht hat zudem strukturell bedingte Minderungen in Betracht gezogen, ohne die Atypizitätspflicht aufzuheben. • Im vorliegenden Fall liegt kein atypischer, vorübergehender Leerstand vor. Seit 1999 bestand wiederkehrender Leerstand und häufiger Mieterwechsel; ab Mitte 2006 war das Objekt vollständig leer. Solche langanhaltenden, objektspezifischen Mängel sind dem Eigentümer zuzurechnen. • Die von den Klägern angeführten Lagebeeinträchtigungen durch Straßenverkehr sind typische Risiken der Lage und begründen keinen atypischen Umstand. • Es liegen auch keine Anhaltspunkte für einen strukturell bedingten Leerstand vor: regionale Bevölkerungsentwicklung und Ortsleerstandsquoten zeigen keine gravierende Marktverschlechterung, zudem fehlt substantiiertes Tatsachenvorbringen der Kläger. • Die brandschadenbedingte einzelne Wohnung führt nicht zu einer mehr als 20%igen Minderung des Rohertrags des gesamten Steuergegenstandes, sodass insoweit ebenfalls kein Erlassanspruch besteht. • Kosten- und Revisionsentscheidungen beruhen auf den entsprechenden Vorschriften der VwGO und ZPO. Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg; die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Bescheide vom 3. April 2007 und 18. April 2007 sind rechtmäßig; die Kläger haben keinen Anspruch auf Erlass der Grundsteuer für 2006, weil die Ertragsminderung nicht auf atypischen oder nachgewiesenermaßen strukturellen Gründen beruht, sondern von langanhaltendem, objektspezifischem Leerstand und lagebedingten Umständen herrührt, die dem Eigentümer zuzurechnen sind. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen.