Beschluss
6 A 395/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Endbeurteilungen sind nur eingeschränkt prüfbar; Überprüfung richtet sich auf Verkennung des Begriffsrahmens, sachfremde Erwägungen oder Verstoß gegen Beurteilungsrichtlinien.
• Quervergleiche zur Vergabe quotierter Spitzennoten dürfen nicht pauschal bestimmte Dienstposten von vornherein ausschließen.
• Bei der Anwendung von Quervergleichskriterien ist zu unterscheiden: Statusamt und daraus abzuleitende Anforderungen sind maßgeblich; konkrete Unterschiede in Schwierigkeit oder Verantwortung können nur konkret und nicht schematisch berücksichtigt werden.
• Eine Herabsetzung darf nicht mit fehlender Ausübung einer bewerteten Teilaufgabe (z.B. Führungsverantwortung) begründet werden, wenn diese Teilaufgabe für den Betroffenen nicht Gegenstand der Beurteilung war.
Entscheidungsgründe
Unzulässige schematische Quervergleiche bei dienstlicher Beurteilung • Endbeurteilungen sind nur eingeschränkt prüfbar; Überprüfung richtet sich auf Verkennung des Begriffsrahmens, sachfremde Erwägungen oder Verstoß gegen Beurteilungsrichtlinien. • Quervergleiche zur Vergabe quotierter Spitzennoten dürfen nicht pauschal bestimmte Dienstposten von vornherein ausschließen. • Bei der Anwendung von Quervergleichskriterien ist zu unterscheiden: Statusamt und daraus abzuleitende Anforderungen sind maßgeblich; konkrete Unterschiede in Schwierigkeit oder Verantwortung können nur konkret und nicht schematisch berücksichtigt werden. • Eine Herabsetzung darf nicht mit fehlender Ausübung einer bewerteten Teilaufgabe (z.B. Führungsverantwortung) begründet werden, wenn diese Teilaufgabe für den Betroffenen nicht Gegenstand der Beurteilung war. Der Kläger, seit 1974 Polizeivollzugsbeamter, wurde für den Zeitraum 1.6.1999–31.5.2002 dienstlich beurteilt. Der Erstbeurteiler schlug überwiegend 4 Punktnoten vor; der Endbeurteiler senkte das Gesamturteil sowie zwei Hauptmerkmale auf 3 Punkte. Die Herabsetzung wurde mit Quervergleichsüberlegungen begründet, insbesondere Rangdienstalter, ausgeübte Funktion, Verantwortungs- und Entscheidungskompetenz. Der Kläger beantragte Abänderung und rügte, dass damit sachfremde oder systemwidrige Maßstäbe angewandt worden seien. Verwaltungsbehörden wiesen Anträge und Widerspruch zurück; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz hält der Senat die Beurteilung für rechtswidrig und gibt dem Kläger teilweise Recht. • Rechtsschutzinteresse und Klagezulässigkeit: Frühere Beurteilungen bleiben für spätere Auswahlentscheidungen relevant; allgemeine Leistungsklage ist zulässig. • Prüfungsumfang: Dienstliche Beurteilungen sind beschränkt überprüfbar; Maßstab ist, ob gesetzlicher Rahmen, Richtlinien oder sachfremde Erwägungen verletzt wurden; bei vorhandenen Richtlinien sind Beurteiler daran gebunden. • Fehler der Beurteilung: Der Endbeurteiler hat die Herabsetzung maßgeblich mit der geringen Verantwortungs-/Entscheidungskompetenz und der fehlenden Führungsverantwortung des Klägers sowie mit Rangdienstalter und Funktion begründet. • Statusamt vs. Funktion: Maßgeblich ist das Statusamt und die aus ihm abgeleiteten Anforderungen; Unterschiede in Schwierigkeit und Verantwortung einzelner Dienstposten innerhalb einer Besoldungsgruppe können zwar berücksichtigt werden, aber nur durch konkrete Bewertung, nicht pauschal. • Verbot schematischer Ausschlüsse: Die Praxis, Bezirksdienstbeamte pauschal von Spitzennoten auszuschließen, ist systemwidrig; fehlende Ausübung einer bewerteten Teilaufgabe (z.B. Mitarbeiterführung) darf nicht als generelles Hindernis für Spitzennoten gewertet werden. • Ergebnis der Rechtskontrolle: Wegen der systemwidrigen und sachfremden Erwägungen ist die dienstliche Beurteilung rechtswidrig; der Kläger hat Anspruch auf erneute Beurteilung nach Beachtung dieser Grundsätze. • Rechtsfolgen: Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 5.8.2002 sowie der ablehnenden Bescheide; Verpflichtung des Landes zur erneuten dienstlichen Beurteilung des Klägers für den streitigen Zeitraum. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich. Das beklagte Land wird verpflichtet, die dienstliche Beurteilung vom 5. August 2002 sowie die entsprechenden Bescheide aufzuheben und den Kläger für den Zeitraum 1. Juni 1999 bis 31. Mai 2002 erneut dienstlich zu beurteilen, wobei auf systemwidrige und sachfremde Quervergleichskriterien, insbesondere pauschale Benachteiligung von Bezirksdienstbeamten wegen fehlender Führungsverantwortung oder schematische Ausgrenzung nach Rangdienstalter, zu verzichten ist. Die Kosten des Verfahrens sind dem beklagten Land auferlegt; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen.