Beschluss
6 B 756/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Auswahlentscheidungen über Beförderungsstellen verletzt ein Auswahlfehler nur dann die Rechte eines unterlegenen Mitbewerbers, wenn eine erneute Auswahlentscheidung zu dessen Beförderung führen kann.
• Bei Beförderungen ist der Bewerberkreis auf alle Beamten im Zielstatus einzuschließen; Beschränkungen auf bereits im Zielstatus Beurteilte verstoßen gegen Art. 33 Abs. 2 GG.
• Für den Qualifikationsvergleich sind aktuelle Regelbeurteilungen unterschiedlicher Statusämter unmittelbar vergleichbar, wenn sie denselben Beurteilungsstichtag haben.
• Das Erlangen einer einstweiligen Anordnung setzt dar, dass durch die beanstandete Verfahrensweise der Antragsteller noch vorteilhaft gegenüber Konkurrenten gestellt werden kann.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf einstweilige Anordnung bei Aussichtslosigkeit einer Nachauswahl • Bei Auswahlentscheidungen über Beförderungsstellen verletzt ein Auswahlfehler nur dann die Rechte eines unterlegenen Mitbewerbers, wenn eine erneute Auswahlentscheidung zu dessen Beförderung führen kann. • Bei Beförderungen ist der Bewerberkreis auf alle Beamten im Zielstatus einzuschließen; Beschränkungen auf bereits im Zielstatus Beurteilte verstoßen gegen Art. 33 Abs. 2 GG. • Für den Qualifikationsvergleich sind aktuelle Regelbeurteilungen unterschiedlicher Statusämter unmittelbar vergleichbar, wenn sie denselben Beurteilungsstichtag haben. • Das Erlangen einer einstweiligen Anordnung setzt dar, dass durch die beanstandete Verfahrensweise der Antragsteller noch vorteilhaft gegenüber Konkurrenten gestellt werden kann. Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Anordnung gegen eine Auswahlentscheidung über 16 Beförderungsstellen. Streitgegenstand war, ob bei der Besetzung der Stellen nur Bewerber zu berücksichtigen seien, denen bereits im Zielstatus A 8 eine Regelbeurteilung erteilt worden sei, oder ob alle Beamten im Statusamt A 8 einzubeziehen seien, einschließlich solcher mit zuletzt im Statusamt A 7 erteilten Regelbeurteilungen. Der Antragsgegner hatte eine Beförderungsliste erstellt, auf der der Beigeladene vor dem Antragsteller rangierte; zudem existierten weitere Bewerber mit besserem Beurteilungsdurchschnitt. Der Antragsteller rügte insbesondere die Nichtberücksichtigung bestimmter Bewerberkreise und die Vergleichbarkeit der Beurteilungen aus verschiedenen Statusämtern. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf einstweilige Anordnung ab; der Antragsteller legte Beschwerde ein. • Die Beschwerdeprüfung ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Gründe beschränkt; daraus ergibt sich kein Erfolg. Ein Auswahlentscheidungsfehler verletzt nur dann das Recht des unterlegenen Mitbewerbers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, wenn eine erneute Auswahlentscheidung zu dessen Beförderung führen kann. • Rechtlich ist der Bewerberkreis bei Besetzung von Beförderungsstellen auf alle Beamten im Statusamt A 8 zu beziehen; eine Beschränkung auf bereits im Statusamt A 8 Regelbeurteilte wäre mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar. • Für den erforderlichen Qualifikationsvergleich sind die aktuellen Regelbeurteilungen aus unterschiedlichen Statusämtern heranzuziehen, wenn sie denselben Beurteilungsstichtag haben; dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. • Die Rüge fehlender Aktualität der Regelbeurteilungen der im Statusamt A 7 Beurteilten greift nicht, weil denselben Stichtag zugrunde liegt. Hinweise des Antragsgegners auf Anlassbeurteilungen ändern daran nichts und sind rechtlich unbeachtlich. • Selbst bei erneuter Auswahlentscheidung wäre der Antragsteller nicht berücksichtigt worden: Der Beigeladene weist eine Regelbeurteilung mit Mittelwert 4,00 im Statusamt A 7 auf, während der Antragsteller 2,33 im Statusamt A 8 hat; mehrere weitere Bewerber im Statusamt A 8 liegen ebenfalls vor dem Antragsteller. Es ist deshalb ausgeschlossen, dass eine Nachauswahl zu Gunsten des Antragstellers erfolgt. • Eine etwaige Benachteiligung Dritter durch Anlassbeurteilungen wirkt sich nicht zu Lasten des Antragstellers aus. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG halbiert wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Senat sah keinen Rechtsverstoß, der eine einstweilige Anordnung rechtfertigen würde, weil eine erneute Auswahlentscheidung nicht zu Gunsten des Antragstellers ausfallen kann. Maßgeblich war, dass andere Bewerber — insbesondere der Beigeladene — aufgrund besserer Regelbeurteilungen vor dem Antragsteller rangieren; zudem sind Regelbeurteilungen aus unterschiedlichen Statusämtern bei gleichem Beurteilungsstichtag vergleichbar. Damit fehlt dem Antragsteller der erforderliche Erfolgsaussichtenerfolg für die begehrte einstweilige Sicherung seines Beförderungsanspruchs.