Beschluss
12 B 803/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
4mal zitiert
7Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
• Für die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen ab 01.01.2005 ist Landesrecht maßgeblich (§ 74a SGB VIII); landesrechtliche Vorgaben können einen gebundenen Finanzierungsanspruch begründen (hier KiBiz).
• Ein Förderanspruch nach KiBiz setzt eine wirksame örtliche Jugendhilfeplanung und die Aufnahme der konkreten Einrichtung in die Bedarfsfeststellung voraus (§§ 18, 20 KiBiz, §§ 24, 80 SGB VIII).
• Jugendhilfeplanung ist planerisches Ermessen mit eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; bloße faktische Nachfrage begründet keinen Anspruch auf Bedarfsfeststellung (§§ 24, 80 SGB VIII).
Entscheidungsgründe
Keine Förderung ohne Bedarfsfeststellung: KiBiz bindet die Finanzierung an Jugendhilfeplanung • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). • Für die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen ab 01.01.2005 ist Landesrecht maßgeblich (§ 74a SGB VIII); landesrechtliche Vorgaben können einen gebundenen Finanzierungsanspruch begründen (hier KiBiz). • Ein Förderanspruch nach KiBiz setzt eine wirksame örtliche Jugendhilfeplanung und die Aufnahme der konkreten Einrichtung in die Bedarfsfeststellung voraus (§§ 18, 20 KiBiz, §§ 24, 80 SGB VIII). • Jugendhilfeplanung ist planerisches Ermessen mit eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; bloße faktische Nachfrage begründet keinen Anspruch auf Bedarfsfeststellung (§§ 24, 80 SGB VIII). Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe und vorrangig die Feststellung eines Anspruchs auf Förderung seiner Kindertageseinrichtung für den Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 2008. Der Antragsgegner (städtisches Jugendamt) hatte im Rahmen der Jugendhilfeplanung die Hortstrukturen neu ausgerichtet und die Förderung auf 59 Hortgruppen sowie ein Ausrichtungs- und Vermittlungskonzept über Offene Ganztagsschulen (OGTS) gestützt. Das KiBiz war zum 1. August 2008 maßgeblich; es verknüpft Zuschussansprüche mit einer Bedarfsfeststellung in der örtlichen Jugendhilfeplanung und mit einer Betriebserlaubnis. Der Antragsteller rügte, die Planung habe freie Träger nicht ausreichend berücksichtigt und sein Hort werde unrechtmäßig von Förderung ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht bzw. das OVG erkannten keine Verletzung verfahrensrechtlicher oder materiell-rechtlicher Vorgaben, die einen Anspruch des Antragstellers begründen würden. • Antrag auf Prozesskostenhilfe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; daher Ablehnung nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. • Rechtsgrundlage der Förderung: Seit 01.01.2005 regelt § 74a SGB VIII die Finanzierungszuständigkeit der Länder; in NRW bildet das KiBiz die maßgebliche landesrechtliche Norm für Zuschüsse an Träger (§§ 18, 19, 20 KiBiz). • Voraussetzungen des Förderanspruchs: Nach § 20 KiBiz ist der Zuschuss an die Bedarfsfeststellung durch die örtliche Jugendhilfeplanung (§ 18 Abs.2 Satz 2, § 18 Abs.3 Nr.1 KiBiz) sowie an eine Betriebserlaubnis (§ 45 SGB VIII) gebunden; fehlt eine wirksame Planung oder die konkrete Aufnahme der Einrichtung in die Bedarfsfeststellung, besteht kein Förderanspruch. • Funktion der Jugendhilfeplanung: Die Planung nach §§ 79, 80 SGB VIII ist hoheitliches Planungs- und Abwägungsermessen; die faktische Nachfrage ist nur ein Abwägungskriterium, kein normativer Bedarf. Gerichtliche Kontrolle ist wegen planerischen Ermessens eingeschränkt; der Träger der öffentlichen Jugendhilfe entscheidet im Rahmen seiner Gesamtverantwortung. • Funktionslosigkeit der Planung: Eine Jugendhilfeplanung gilt nur dann als funktionslos, wenn sie in der tatsächlichen Entwicklung zeitnahe Verwirklichung ausschließt; hier liegt keine Funktionslosigkeit vor, da OGTS-Plätze und konkrete Kapazitäten zur Bedarfsdeckung vorhanden sind. • Vorrang freier Träger: Die eingeschränkte Vorrangregelung zugunsten freier Träger (§ 4 Abs.2 SGB VIII) ist im Bereich der Bedarfsplanung abwägungsfähig und kann im Systemwechsel zugunsten eines flächendeckenden OGTS-Systems zurücktreten; dies ist vorliegend sachlich nachvollziehbar und durch Landes- und Haushaltsentscheidungen gestützt. • Beteiligung und Verfahrensfragen: Es bestehen keine substantiierten Anhaltspunkte für Verletzungen der Beteiligungs- und Anhörungspflichten (§ 80 Abs.3 SGB VIII); die freien Träger waren in Planungsprozesse eingebunden und informiert. • Kosten- und Schlussentscheidung: Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 154 Abs.2, 188 VwGO, § 152 Abs.1 VwGO). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen. Das OVG bestätigt, dass nach dem KiBiz ein Förderanspruch von der wirksamen örtlichen Jugendhilfeplanung und der konkreten Bedarfsfeststellung abhängig ist; mangels solcher Voraussetzungen bzw. wegen der planerischen Abwägung zugunsten einer Neuausrichtung auf Offene Ganztagsschulen besteht kein durchsetzbarer Anspruch des Antragstellers auf Hortförderung. Es liegen keine genügenden Anhaltspunkte für eine Funktionslosigkeit der Jugendhilfeplanung oder für Verfahrensverstöße vor, die eine Abweichung vom Planergebnis rechtfertigen würden. Die Verfahrenskosten trägt der Antragsteller.